Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1064/2023
Urteil vom 5. März 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin van de Graaf, Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiber Lenz.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Jascha Zalka,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG; Strafzumessung; Willkür; rechtliches Gehör,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 9. August 2023
(SK 22 407).
Sachverhalt
A.
A.a. Die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland wirft A.________ mengenmässig qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121) vor. Er soll im Zeitraum von ca. Anfang Mai 2018 bis 9. Mai 2019 in Bern insgesamt mindestens 280 g reines Kokain (700 g Kokaingemisch mit einem durchschnittlichen Reinheitsgrad von mindestens 40 %) an B.________ veräussert und diesem zudem im Zeitraum von ca. Anfang Januar 2019 bis Ende Februar 2019 in Bern mindestens 32 g reines Kokain (80 g Kokaingemisch mit einem Reinheitsgrad von mindestens 40 %) über die Vermittlung eines Stellvertreters verschafft haben. Zudem soll A.________ im Zeitraum von ca. 17. April 2019 bis 8. Mai 2019, eventualiter zwischen ca. Anfang Januar 2019 bis 8. Mai 2019, in Bern insgesamt mindestens 46.2 g reines Kokain (70 g Kokaingemisch mit einem Reinheitsgrad von mindestens 66 %), eventualiter insgesamt mindestens 33 g reines Kokain (50 g Kokaingemisch mit einem Reinheitsgrad von mindestens 66%), an C.________ veräussert haben. Schliesslich soll A.________ an seinem Domizil 48.6 g reines Kokain (113 g Kokaingemisch mit einem Reinheitsgrad von mindestens 43 %) aufbewahrt haben, welches zum Weiterverkauf bestimmt war.
A.b. Das Regionalgericht Bern-Mittelland sprach A.________ mit Urteil vom 10. Dezember 2021 der mehrfachen (mengenmässig qualifizierten) Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ( Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) schuldig. Es erachtete als erstellt, dass er im Zeitraum von ca. Anfang Mai 2018 bis 9. Mai 2019 in Bern 240 g reines Kokain an B.________ veräussert und diesem zudem im Zeitraum von ca. Anfang Januar 2019 bis Ende Februar 2019 in Bern 32 g reines Kokain verschafft hat. Zudem erachtete es als bewiesen, dass A.________ im Zeitraum von ca. 17. April 2019 bis 8. Mai 2019 in Bern 33 g reines Kokain an C.________ veräusserte. Schliesslich hielt es für erstellt, dass er 48.6 g reines Kokain besass. Das Regionalgericht verurteilte A.________ zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 35 Monaten (15 Monate unbedingt vollziehbar), unter Anrechnung der vom 9. Mai 2019 bis am 19. Juli 2019 ausgestandenen Untersuchungshaft von 72 Tagen, sowie zur Bezahlung einer Ersatzforderung von Fr. 977.50. Weiter entschied es über die beschlagnahmten Gegenstände, die Löschung des erstellten DNA-Profils sowie der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten und auferlegte A.________ die Verfahrenskosten. Die Kosten der amtlichen Verteidigung nahm es - unter Vorbehalt der Nachforderung - auf die Staatskasse.
B.
B.a. A.________ focht das Urteil des Regionalgerichts in Bezug auf die Schuldsprüche wegen der Veräusserung von 240 g reinem Kokain an B.________, des Verschaffens von 32 g reinem Kokain an B.________ und der Veräusserung von 33 g reinem Kokain an C.________ sowie hinsichtlich der Strafzumessung, der Verteilung der Verfahrenskosten und der Mitteilung des Urteils an das Staatssekretariat für Migration mit Berufung an. Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern erhob Anschlussberufung, wobei sie diese auf die Strafzumessung beschränkte.
Der Schuldspruch wegen des Besitzes von 48.6 g reinem Kokain, die Verurteilung zur Bezahlung einer Ersatzforderung von Fr. 977.50, die Festsetzung der amtlichen Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren und der Entscheid über die beschlagnahmten Gegenstände blieben unangefochten.
B.b. Mit Urteil vom 9. August 2023 bestätigte das Obergericht des Kantons Bern das Urteil des Regionalgerichts hinsichtlich der angefochtenen Schuldsprüche und der Verteilung der Verfahrenskosten vollumfänglich. Es fällte für die bestätigten Schuldsprüche und für den bereits rechtskräftigen Schuldspruch eine (unbedingte) Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 4 Monaten aus, wobei es die vom 9. Mai 2019 bis am 19. Juli 2019 ausgestandene Untersuchungshaft von 72 Tagen vollumfänglich an die Freiheitsstrafe anrechnete. Weiter entschied es von Amtes wegen über die Löschung des erstellten DNA-Profils sowie der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten, verfügte die Mitteilung des Urteils an das Staatssekretariat für Migration zur Überprüfung der erleichterten Einbürgerung und auferlegte A.________ die Verfahrenskosten. Die Kosten der amtlichen Verteidigung nahm es - unter Vorbehalt der Nachforderung - auf die Staatskasse.
C.
A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt, das Urteil des Obergerichts in Bezug auf die Schuldsprüche wegen der Veräusserung von 240 g reinem Kokain an B.________, des Verschaffens von 32 g reinem Kokain an B.________ und der Veräusserung von 33 g reinem Kokain an C.________ aufzuheben und ihn von den entsprechenden Vorwürfen freizusprechen. Er sei wegen des Besitzes von 48.6 g reinem Kokain sowie der Veräusserung von 12 g reinem Kokain an B.________ schuldig zu sprechen und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu verurteilen. Eventualiter sei das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an dieses zurückzuweisen. A.________ stellt zudem mehrere weitere Eventual- und Subeventualbegehren.
Mit Mitteilung vom 10. Dezember 2024 wurden die Parteien darüber orientiert, dass die Beschwerde in Umsetzung einer Entscheidung der Verwaltungskommission des Bundesgerichts, die sich auf Art. 12 Abs. 1 lit. c des Reglements für das Bundesgericht vom 20. November 2006 (BGerR; SR 173.110.131) stützt, durch die II. strafrechtliche Abteilung behandelt wird.
Es wurden die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen
1.
Der Beschwerdeführer wurde von der letzten kantonalen Instanz auf Berufung hin strafrechtlich verurteilt (Art. 80 und Art. 90 BGG ). Er ist gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert und hat die Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG eingehalten. Auf die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 Abs. 1 BGG) ist - unter Vorbehalt der genügenden Begründung - grundsätzlich einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer rügt, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung sei willkürlich und verstosse gegen den Grundsatz
in dubio pro reo (Art. 10 Abs. 3 StPO).
2.1. Er bringt im Wesentlichen vor, es lasse sich nicht zweifelsfrei erstellen, dass es sich beim Alias "D.________" um ihn handle. Die entsprechenden Aussagen von B.________ seien nicht belastbar, da diesem bei der Identifikation nur ein Foto von ihm [dem Beschwerdeführer] vorgelegt worden sei. Auch die Auswertung der sichergestellten Mobiltelefone identifiziere ihn nicht als "D.________". Diese würden zwar unstrittig ihm gehören und seien von ihm benutzt worden. Es sei indes gleichwohl nicht erstellt, dass die inkriminierten Nachrichten von ihm stammten. Es lasse sich namentlich nicht ausschliessen, dass die Mobiltelefone jeweils einen Vorbesitzer gehabt hätten, der sich als "D.________" bezeichnet habe. Auch aus dem Umstand, dass er zeitgleich mit "D.________" auslandabwesend gewesen sei, könne nicht willkürfrei geschlossen werden, dass es sich beim ihm um "D.________" handle. Die Vorinstanz ignoriere, dass "D.________" deutlich kürzer als er abwesend gewesen sei.
Die Vorinstanz gehe weiter in nicht nachvollziehbarer Weise davon aus, dass B.________ eine Gesamtmenge von 700 g Kokaingemisch im Wert von Fr. 70'000.-- konsumiert habe. Sie stelle bei ihrer Berechnung auf den Betrag ab, den B.________ gemäss eigener Aussage geschätzt für seinen Kokainkonsum ausgegeben habe. Die entsprechenden Aussagen von B.________ seien indes nicht belastbar. Es müsse vielmehr auf die von B.________ geschätzte Bezugsmenge abgestellt werden.
In Bezug auf die Veräusserung von Betäubungsmitteln an C.________ würden keine objektiven Beweismittel vorliegen, die ihn belasteten. Die Aussagen von C.________ seien das einzige vorhandene Beweismittel. Die Vorinstanz habe sie fälschlicherweise als glaubhaft eingestuft. Sie seien widersprüchlich und enthielten übermässige Schuldzuweisungen, was die Vorinstanz nicht berücksichtigt habe. Die Vorinstanz habe zudem entlastende Umstände unberücksichtigt gelassen, namentlich, dass zwischen dem bei ihm und dem bei C.________ sichergestellten Kokaingemisch keine Stoffidentität bestehe, dass die Beschriftung auf den Fingerlingen nicht übereingestimmt habe und dass keine Fingerabdrücke von ihm auf den bei C.________ sichergestellten Materialien hätten festgestellt werden können.
2.2. Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, die Polizei habe B.________ bei der Identifikation von "D.________" zwar ohne weitere Auswahl lediglich das Foto des Beschwerdeführers vorgelegt. Der Beweiswert der Antwort von B.________ sei deshalb für sich alleine betrachtet nicht besonders gross. Die Identifizierung des Beschwerdeführers als "D.________" stütze sich indes nicht einzig auf den Vorhalt des Fotos, sondern noch auf weitere Beweise und Indizien. B.________ habe "D.________" bereits vor dem Vorhalt des Fotos zutreffend beschrieben. Der Beschwerdeführer habe weiter bestätigt, dass die Mobiltelefone Asservate-Nr. C11 und C12 ihm gehörten. Die Auswertung der entsprechenden Mobiltelefone zeige, dass sich ihr Besitzer als "D.________" ausgegeben habe und auch als "D.________" angesprochen worden sei. Damit übereinstimmend habe auch B.________ ausgesagt, dass er den Beschwerdeführer als "D.________" kenne. Im Chatverlauf des Mobiltelefons Asservate-Nr. C11 werde zudem mehrfach der Treffpunkt "U.________" erwähnt, in dessen Nähe der Beschwerdeführer wohne und wo er B.________ zugestandenermassen Kokain übergeben habe. Die Aussagen des Beschwerdeführers zum Alias "D.________" seien dagegen wenig glaubhaft. Er habe versucht, der Ferienvertretung die Hauptrolle zuzuschieben und sich selbst als Ferienvertretung darzustellen. Seine dafür konstruierte Geschichte mit der Hochzeit sei wenig glaubhaft, habe er doch nicht einmal den Namen der Braut gekannt.
Für die Berechnung der Gesamtmenge Kokain seien die Aussagen von B.________ heranzuziehen. Der von diesem für die Finanzierung des Kokains aufgewendete Gesamtbetrag könne besser abgeschätzt werden als die konkrete Anzahl Treffen und die dabei jeweils bezogene Menge an Kokain. Da B.________ jeweils Fr. 100.-- pro Gramm Kokaingemisch bezahlt habe, könne vom für die Finanzierung des Kokains aufgewendeten Gesamtbetrag auf die bezogene Gesamtmenge geschlossen werden. Dem Grundsatz
in dubio pro reoentsprechend sei bei der Berechnung der Gesamtmenge indes einem vorsichtigen Ansatz zu folgen. In Übereinstimmung mit der ersten Instanz sei davon auszugehen, dass B.________ mindestens Fr. 70'000.-- für Kokaingemisch ausgegeben habe, was zugleich seinen tatnächsten Aussagen entspreche. Bei einem Preis von Fr. 100.-- pro Gramm ergebe der Gesamtbetrag von Fr. 70'000.-- eine Gesamtmenge von 700 g Kokaingemisch. Davon seien 20 g Kokaingemisch, die B.________ bei "E.________" bezogen habe, sowie die auf die Ferienvertretung entfallenden 80 g Kokaingemisch abzuziehen. Diese gestützt auf die Ausgaben errechnete Gesamtmenge werde im Übrigen durch eine überschlagsmässig anhand der geschilderten Konsumphasen berechnete Gesamtmenge plausibilisiert.
Hinsichtlich der Veräusserung von Kokain an C.________ könne auf dessen glaubhaften Äusserungen abgestellt werden. C.________ habe nicht einfach irgendeine Person, sondern eine ihm bekannte Person aus seinem Umfeld als Verkäufer genannt. Hinzu komme, dass beim Beschwerdeführer tatsächlich Kokain in grösseren Mengen gefunden worden sei und er erwiesenermassen mit Kokain gehandelt habe. Gründe für eine Falschbelastung seien ebenso wenig erkennbar wie allfällige Vorteile aus einer solchen. In der Tatzeit sei es tatsächlich auch mehrfach zu Kontakten zwischen dem Beschwerdeführer und C.________ gekommen, was durch objektive Beweismittel belegt sei (Anrufliste auf dem Mobiltelefon Asservate-Nr. C12). Die fehlende Stoffidentität zwischen dem bei C.________ und dem beim Beschwerdeführer sichergestellten Kokain lasse sich mit Blick auf die umgesetzten Mengen bzw. die grosse Menge an sichergestelltem Kokain damit erklären, dass sich der Beschwerdeführer zwischen der Lieferung an C.________ und der Hausdurchsuchung mit neuem Kokain eingedeckt habe. Schliesslich vermöchten die wenig glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers die Aussagen von C.________ nicht infrage zu stellen. Aufgrund des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers (insbesondere wiederholte Anpassung der Aussagen an die aktuelle Beweislage und zahlreiche Widersprüche in den Aussagen) sei vielmehr das Gegenteil der Fall.
2.3.
2.3.1. Das Bundesgericht ist als oberste rechtsprechende Behörde des Bundes (Art. 188 Abs. 1 BV; Art. 1 Abs. 1 BGG) keine strafrechtliche Berufungsinstanz, die eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt oder die vorinstanzliche Beweiswürdigung mit freier Kognition überprüft (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 145 IV 154 E. 1.1). Es legt seinem Urteil vielmehr grundsätzlich den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann die Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG und Art. 105 Abs. 2 BGG).
Eine Sachverhaltsfeststellung gilt als offensichtlich unrichtig, wenn sie sich als schlechterdings unhaltbar und damit als willkürlich (Art. 9 BV) erweist (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Das ist der Fall, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 148 I 127 E. 4.3; 143 IV 500 E. 1.1; 140 III 264 E. 2.3). Dass eine andere Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (Urteil 7B_1041/2023 vom 29. Dezember 2025 E. 3.1).
Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Dabei darf sich die beschwerdeführende Partei nicht darauf beschränken, aufzuzeigen, wie einzelne Indizien willkürfrei zu würdigen gewesen wären. Sie muss sich vielmehr mit der gesamten Beweislage befassen und darlegen, inwiefern aus ihrer Sicht auch der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss geradezu willkürlich ist (Urteil 7B_202/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid, wie sie im Berufungsverfahren vor einer Instanz mit voller Kognition vorgebracht werden kann, tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2).
2.3.2. Art. 10 Abs. 3 StPO weist das Gericht an, wie bei unüberwindlichen Zweifeln an den tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat zu entscheiden ist. Dem Grundsatz
in dubio pro reo kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsmaxime im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu; insbesondere ist ihm nicht zu entnehmen, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind (BGE 146 IV 297 E. 2.2.5).
2.4. Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.
2.4.1. Soweit er in seiner Beschwerde vor Bundesgericht seine Verteidigung aus dem kantonalen Verfahren wiederholt (vgl. angefochtenes Urteil, E. 8.3.1 und E. 9.3.1: verfälschte Fotokonfrontation; unterschiedliche Dauer der Auslandsabwesenheit; inkriminierte Textnachrichten stammen von Drittperson; keine Stoffidentität zwischen dem bei C.________ und dem bei ihm sichergestellten Kokain; keine DNA-Spuren von ihm auf den bei C.________ sichergestellten Drogen und Verpackungen; andere Beschriftung der bei C.________ sichergestellten Fingerlinge) bzw. lediglich seine eigene Sicht der Dinge vorträgt und die einzelnen Beweismittel wie vor einem Tatgericht frei würdigt, übt sich der Beschwerdeführer in appellatorischer Kritik. Darauf ist nicht einzutreten.
2.4.2. Darüber hinaus vermögen die Ausführungen des Beschwerdeführers die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen nicht als schlechterdings unhaltbar und damit willkürlich auszuweisen.
Die Vorinstanz hat im Rahmen der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO) namentlich auch die Einvernahmen des Beschwerdeführers als Beweismittel (vgl. Art. 157 ff. StPO) berücksichtigt und bei der Sachverhaltsfeststellung massgeblich auf die entsprechenden Aussagen abgestellt. Mit der vorinstanzlichen Würdigung seiner Aussagen (diese werden als äusserst widersprüchlich und wiederholt der aktuellen Beweislage angepasst bewertet) setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde jedoch mit keinem Wort auseinander. Seine Willkürrüge scheitert mithin bereits daran, dass er sich darauf beschränkt, aufzuzeigen, wie einzelne Indizien seiner Ansicht nach willkürfrei zu würdigen gewesen wären. Er befasst sich indes nicht mit der gesamten Beweislage bzw. legt nicht dar, inwiefern die Vorinstanz aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien (insbesondere auch seiner eigenen Aussagen) unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen haben soll.
Im Übrigen legt die Vorinstanz anhand der vorliegenden Personal- und Sachbeweise - teilweise unter Verweis auf die tatsächliche Würdigung der ersten Instanz (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO) - ausführlich und nachvollziehbar dar, weshalb sie den Beschwerdeführer für "D.________" und die ihm vorgeworfenen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz für erwiesen hält. Dabei hat sie - entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers - namentlich auch die (vermeintlich) unterschiedlichen Abwesenheiten von "D.________" und dem Beschwerdeführer, die Widersprüche in den Aussagen von C.________ sowie die (nach Auffassung des Beschwerdeführers entlastenden) Umstände im Zusammenhang mit den beim Beschwerdeführer und den bei C.________ sichergestellten Beweismitteln berücksichtigt und in ihre Würdigung einbezogen (vgl. angefochtenes Urteil, E. 8.5.2 und E. 9.5.1). Es ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen bzw. inwiefern sie Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt haben soll. Dass das Ergebnis der vorinstanzlichen Beweiswürdigung letztlich nicht den Vorstellungen des Beschwerdeführers entspricht, begründet keine Willkür.
2.4.3. Damit hat es mit den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen sein Bewenden und ist im Folgenden von diesen auszugehen.
3.
Der Beschwerdeführer rügt in rechtlicher Hinsicht eine Verletzung von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG.
3.1. Er kritisiert, die Vorinstanz habe zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass B.________ das Kokain nur zum Eigenkonsum gekauft und nicht an Dritte weitergegeben habe. Er [der Beschwerdeführer] habe eine Weitergabe des Kokains durch B.________ zwar nicht ganz ausschliessen können. Eine konkrete Gefahr der Weitergabe habe indes nicht bestanden. Hinsichtlich der Veräusserung von Kokain an C.________ habe sodann lediglich ein Weiterverkauf durch diesen an zwei andere Personen nachgewiesen werden können. Es habe diesbezüglich also nur zwei Endabnehmer gegeben. Eine Gefahr für die Gesundheit vieler Menschen habe bei dieser Sachlage insgesamt nicht bestanden.
3.2. Gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG macht sich unter anderem strafbar, wer Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt (lit. c) bzw. unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt (lit. d).
Ein schwerer Fall nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG liegt vor, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. In objektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand eine direkte oder indirekte Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen. In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass der Täter von dieser Gefährdung wusste oder hätte wissen müssen. Die objektive und die subjektive Voraussetzung müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 145 IV 312 E. 2.1.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist die Schwelle zu einem qualifizierten Fall überschritten und von einer Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen (das heisst von mindestens 20 Personen) auszugehen, wenn ein Betäubungsmittelgemisch mindestens 18 g reines Kokain enthält (BGE 145 IV 312 E. 2.1 mit Hinweisen). Die reine Betäubungsmittelmenge bildet trotz des im Gesetzestext nicht mehr explizit enthaltenen Mengenbezugs weiterhin ein zentrales Kriterium zur Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Gesundheitsgefahr für viele Menschen (BGE 150 IV 213 E. 1.4).
3.3. Die Einwände des Beschwerdeführers verfangen nicht.
Er hat im vorliegenden Fall insgesamt 353.6 g reines Kokain unbefugt veräussert, auf andere Weise einem andern verschafft bzw. besessen. Diese Menge überschreitet die Schwelle von 18 g für einen qualifizierten Fall bei Weitem, weshalb von einer Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen (das heisst von mindestens 20 Personen) im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG auszugehen ist (vgl. Urteil 7B_1044/2023 vom 29. April 2025 E. 4.1).
Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG ist sodann als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltet (Urteil 6B_17/2022 vom 18. März 2024 E. 1.7 mit Hinweis, nicht publ. in: BGE 150 IV 213). Für die Anwendung dieses Tatbestandes kommt es daher - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - nicht darauf an, ob im konkreten Einzelfall tatsächlich die Gesundheit von mindestens 20 Personen gefährdet wurde oder nicht. Der Nachweis, dass die Gefahr eingetreten ist oder vom Täter gewollt war, ist bei einem abstrakten Gefährdungsdelikt gerade nicht erforderlich (BGE 111 IV 31 E. 2).
Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen (mengenmässig) qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG ist bei dieser Sachlage nicht zu beanstanden.
4.
Der Beschwerdeführer wendet sich schliesslich gegen die Strafzumessung.
4.1. Er moniert, die Vorinstanz habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass er im Wesentlichen lediglich einen Abnehmer gehabt habe und dass eine unbedingte Freiheitsstrafe für ihn eine erhebliche Belastung (drohender Verlust der Arbeitsstelle und des Schweizer Bürgerrechts; Verunmöglichung von Besuchen bei der Ehefrau im Pflegeheim) bedeuten würde. Die ausgefällte Strafe sei deutlich zu hoch.
4.2.
4.2.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (sog. Täterkomponente; Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (sog. Tatkomponente; Art. 47 Abs. 2 StGB).
Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wenn es wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 149 IV 395 E. 3.6.1; 149 IV 217 E. 1.1; je mit Hinweisen).
Das Sachgericht hat die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten (Art. 50 StGB). Besonders hohe Anforderungen an die Begründung der Strafzumessung werden unter anderem gestellt, wenn die ausgesprochene Strafe ungewöhnlich hoch oder auffallend milde erscheint (BGE 134 IV 17 E. 2.1 mit Hinweisen).
Allein einer besseren Begründung wegen hebt das Bundesgericht das angefochtene Urteil nicht auf, solange die Strafzumessung im Ergebnis bundesrechtskonform ist (BGE 149 IV 217 E. 1.1 mit Hinweisen; Urteil 6B_88/2025 vom 9. Januar 2026 E. 3).
4.2.2. Die (mengenmässig) qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz werden gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft; die Höchststrafe beträgt 20 Jahre Freiheitsstrafe (Art. 26 BetmG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 Satz 1 StGB).
4.3. Die Rüge des Beschwerdeführers dringt nicht durch.
4.3.1. Der Freiheitsentzug ist für den Beschwerdeführer - wie für jede beruflich sowie sozial integrierte Person - zweifellos mit einer gewissen Härte verbunden. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist indes nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (vgl. Urteil 6B_88/2025 vom 9. Januar 2026 E. 5.7.2). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Trennung von seiner Ehegattin stellt eine zwangsläufige, unmittelbar gesetzmässige Folge des Vollzugs der Freiheitsstrafe und der damit verbundenen Nebenfolgen dar (vgl. BGE 146 IV 267 E. 3.2.2). Entsprechendes gilt für den (drohenden) Verlust der Arbeitsstelle (vgl. Urteil 6B_88/2025 vom 9. Januar 2026 E. 5.7.2) sowie den allfälligen Verlust des Schweizer Bürgerrechts. Diese Umstände sind nicht aussergewöhnlich und können vorliegend nicht dazu führen, dass die Schwere des Verschuldens in den Hintergrund tritt und die Strafe unter Einbezug spezialpräventiver Gesichtspunkte auf ein Mass herabgesetzt wird, das die gesetzmässigen Folgen des Vollzugs der Freiheitsstrafe ausschliesst (vgl. Urteil 6B_88/2025 vom 9. Januar 2026 E. 5.7.2 mit Hinweisen). Dies gilt umso mehr, als die Vorinstanz im vorliegenden Fall verbindlich (vgl. Art. 105 BGG) festgestellt hat, dass die Beziehung zwischen den Ehegatten ohnehin belastet sei und sich die Ehefrau eine Rückkehr in ihre häusliche Umgebung nicht mehr vorstellen könne (vgl. angefochtenes Urteil, E. 15.4.3). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz beim Beschwerdeführer eine erhöhte Strafempfindlichkeit verneint hat.
4.3.2. Die Vorinstanz berücksichtigt sodann leicht verschuldensmindernd, dass der Beschwerdeführer keinen erweiterten Abnehmerkreis hatte. Sie führt aus, eine stärkere Gewichtung dieses Umstands rechtfertige sich jedoch nicht. Der kleine Abnehmerkreis sei primär darauf zurückzuführen, dass es sich bei B.________ um einen lukrativen Kunden gehandelt habe, der ohne grössere Risiken mit erheblichen Mengen an Kokain habe beliefert werden können (vgl. angefochtenes Urteil, E. 15.1). Die Vorinstanz weist weiter (zu Recht) darauf hin, dass die Schädigung der Volksgesundheit angesichts der vom Beschwerdeführer besessenen, veräusserten und verschafften Mengen an reinem Kokain (insgesamt 353.6 g) trotz des überschaubaren Abnehmerkreises als erheblich zu bezeichnen ist. Mit dieser Bewertung der Tatkomponenten bewegt sich die Vorinstanz insgesamt im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens.
4.3.3. Die von der Vorinstanz ausgefällte Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 4 Monaten liegt schliesslich im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens. Das Strafmass und die Verschuldensbewertung sind kongruent. Es besteht - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - kein Anlass, in die vorinstanzliche Strafzumessung einzugreifen.
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. März 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Lenz