Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1063/2023
Urteil vom 19. Februar 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterinnen van de Graaf, Koch,
Gerichtsschreiber Eschle.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Misswirtschaft; Anklagegrundsatz, Strafzumessung, Ersatzforderung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 26. September 2023 (SST.2023.24).
Sachverhalt
A.
Mit Strafbefehl vom 17. Mai 2020 verurteilte die Kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau A.________ wegen Misswirtschaft (Art. 165 i.V.m. Art. 29 StGB) sowie Unterlassens der Buchführung (Art. 166 StGB) zu einer bedingten Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu je Fr. 1'040.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren. Daneben sprach sie eine Busse von Fr. 10'000.-- aus (bei schuldhafter Nichtbezahlung: 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) und auferlegte ihm eine Ersatzforderung von Fr. 430'000.--.
Zusammengefasst wird A.________ sowie zwei Mitbeschuldigten vorgeworfen, die B.________ AG gegründet und damit per Dezember 2011 bzw. Januar 2012 einen Immobilienhandel abgewickelt zu haben, wobei ein Nettogewinn von Fr. 3.75 Mio. erwirtschaftet worden sei. Im Jahr 2012 sei eine weitere Immobilientransaktion (Gewinn roh: Fr. 220'000.--) über die Gesellschaft abgewickelt worden. Diese Transaktionen seien allerdings steuerlich nie deklariert worden, und es seien weder Steuererklärungen eingereicht noch eine fortlaufende und ordnungsgemässe Buchhaltung geführt worden. In der Folge sei die B.________ AG systematisch ausgehöhlt worden: Die hohen Gewinne aus den Immobilientransaktionen seien unter den Organen, zu denen auch A.________ gehört habe, aufgeteilt worden und auf verschiedenen Wegen an Gesellschaften in deren Umfeld und an diesen nahestehende Personen geflossen.
B.
B.a. Auf Einsprache hin stellte das Bezirksgericht Baden mit Urteil vom 3. November 2021 das Verfahren wegen Unterlassung der Buchführung infolge Verjährung ein. Es verurteilte A.________ für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 13. Februar 2013 wegen Misswirtschaft und sprach eine bedingte Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 2'200.-- (Probezeit: 2 Jahre) sowie eine Busse von Fr. 10'000.-- aus (bei schuldhafter Nichtbezahlung: 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Ausserdem erkannte das Bezirksgericht auf eine Ersatzforderung des Staates in der Höhe von Fr. 311'043.20. Gegen dieses Urteil ging A.________ in Berufung.
B.b. Mit dem Einverständnis der Parteien ordnete das Obergericht des Kantons Aargau am 16. März 2023 die Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens an. Mit Urteil vom 26. September 2023 bestätigte es den Schuldspruch wegen Misswirtschaft. Es sprach ebenfalls eine bedingte Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 2'200.-- sowie eine Busse von Fr. 10'000.-- aus und erkannte auf eine Ersatzforderung von Fr. 311'043.20.
C.
C.a. A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und er sei vom Vorwurf der Misswirtschaft freizusprechen. Eventualiter sei er mit einer bedingten Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu je Fr. 2'200.-- sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 2'000.-- zu bestrafen und die Ersatzforderung sei auf Fr. 44'654.-- zu beschränken. Andernfalls sei die Sache zur neuen Beurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.
C.b. Mit Mitteilung vom 10. Dezember 2024 wurden die Parteien darüber orientiert, dass die Beschwerde in Umsetzung einer Entscheidung der Verwaltungskommission des Bundesgerichts, die sich auf Art. 12 Abs. 1 lit. c des Reglements für das Bundesgericht vom 20. November 2006 (BGerR; SR 173.110.131) stützt, durch die II. strafrechtliche Abteilung behandelt wird.
C.c. Es wurden die kantonalen Akten, nicht aber Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen
1.
Der Beschwerdeführer wurde von der letzten kantonalen Instanz auf Berufung hin strafrechtlich verurteilt (Art. 80 und Art. 90 BGG ). Er ist gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert und hat die Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG eingehalten. Die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 Abs. 1 BGG) ist - unter Vorbehalt einer rechtsgenügenden Begründung (vgl. E. 2.2.2 hiernach) - zulässig.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer rügt im Zusammenhang mit der Verurteilung wegen Misswirtschaft (Art. 165 StGB) vorab eine Verletzung des Anklageprinzips, weil die Anklageschrift den gesetzlichen Anforderungen nicht genüge (Art. 325 Abs. 1 i.V.m. Art. 356 Abs. 1 StPO).
2.2.
2.2.1. Die Anklageschrift bezeichnet gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Nach dem hiermit konkretisierten Anklagegrundsatz (Art. 9 Abs. 1 StPO; siehe auch Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. a und b EMRK ) bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; vgl. BGE 149 IV 128 E. 1.2; 147 IV 439 E. 7.2; 144 I 234 E. 5.6.1; 143 IV 63 E. 2.2; je mit Hinweisen).
2.2.2. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) geht das Bundesgericht nur nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 I 47 E. 3.1; 146 IV 114 E. 2.1; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1).
2.3. Der Beschwerdeführer behauptet, die Vorinstanz zeige nicht auf, "welche konkreten Handlungen ihm vorgeworfen werden" und führt an, der 14 ½-seitige Anklagesachverhalt sei zu umfangreich und ausschweifend. Dabei nimmt er allerdings weder Bezug auf den konkreten Inhalt des Strafbefehls vom 17. Mai 2020, der als Anklageschrift dient (vgl. Art. 356 Abs. 1 StPO), noch auf den Sachverhalt, der seiner Verurteilung zugrunde liegt. Mit diesen pauschalen Vorwürfen vermag der Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren von vornherein nicht aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Schuldspruch vom angeklagten Sachverhalt abgewichen wäre oder dass der Strafbefehl, wie von ihm geltend gemacht, den gesetzlichen Anforderungen an eine Anklageschrift nicht genügen sollte. Auf die Rüge ist mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG).
3.
3.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 147 Abs. 1 und 4, von Art. 158 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 389 Abs. 2 StPO sowie von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK. Er macht geltend, die Vorinstanz gehe zwar zutreffend davon aus, dass die Aussagen von C.________, D.________ und E.________ unverwertbar seien, weil sein Konfrontationsanspruch verletzt worden sei. Dennoch erstelle die Vorinstanz den Sachverhalt teilweise gestützt auf diese unverwertbaren Aussagen. Weiter dürften auch die Strafbefehle gegen die Mitbeschuldigten, mit denen er nicht konfrontiert worden sei, nicht zu seinen Lasten verwendet werden.
3.2. Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Dieses spezifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO). Es darf nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen eingeschränkt werden (Art. 108, Art. 146 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO ; siehe auch Art. 101 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; 141 IV 220 E. 4.4; 139 IV 25 E. 4.2 mit Hinweis). Nach Art. 147 Abs. 4 StPO dürfen Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen von Art. 147 StPO erhoben worden sind, nicht zulasten der Partei verwendet werden, die nicht anwesend war (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.1; 143 IV 397 E. 3.3.1, 457 E. 1.6.1; je mit Hinweisen).
Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch der beschuldigten Person, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren. Er wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.2; 148 I 295 E. 2.1; 140 IV 172 E. 1.3; je mit Hinweisen).
3.3. Der Beschwerdeführer verweist zunächst allgemein auf eine Reihe von angeblichen Aussagen von Zeugen bzw. Mitbeschuldigten, die zu seinen Lasten verwendet worden sein sollen. An den zitierten Stellen erwähnt die Vorinstanz aber teilweise gar keine Zeugenaussagen (so die angeblichen Aussagen von C.________ in E. 4.3.8 oder von D.________ in E. 4.3.5.4.3). Ferner legt der Beschwerdeführer nicht ansatzweise dar, inwiefern sich welche Aussagen zu seinem Nachteil ausgewirkt hätten, sondern begnügt sich mit allgemeinen Beanstandungen. Es ist nicht Sache des Bundesgerichts, selbst nach Belegstellen für unsubstantiierte Rügen zu forschen (BGE 133 IV 286 E. 6.2; Urteil 7B_289/2023 vom 7. Februar 2025 E. 3.3). Auch inwiefern die gegen die Mitbeschuldigten ergangenen Strafbefehle zu Lasten des Beschwerdeführers verwendet worden wären, legt dieser nicht dar. Ähnlich verhält es sich mit dem Einwand, die Vorinstanz habe nur aus unverwertbaren Aussagen erfahren können, dass es sich bei C.________ um einen "Firmenbestatter" handle. Weshalb dieses Attribut für die Vorwürfe der Misswirtschaft gegen den Beschwerdeführer und damit für den Ausgang des Verfahrens relevant sein sollten, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG).
Nicht nachvollziehbar ist ferner, weshalb die von C.________ anlässlich seiner ersten Einvernahme eingereichten Buchhaltungsunterlagen einem Verwertungsverbot unterlägen. Diese Urkunden befinden sich in den Akten, waren dem Beschwerdeführer bekannt und er konnte dazu Stellung nehmen. Die Vorinstanz geht darüber hinaus davon aus, dass er selbst es war - und nicht C.________ in seiner Einvernahme -, der angegeben bzw. anerkannt habe, dass die Buchhaltungsunterlagen erst nachträglich erstellt worden seien. Es ist deshalb nicht ersichtlich, dass sich die Vorinstanz auf die Aussagen von C.________ stützen würde.
Die Rüge erweist sich als unbegründet, sofern sie überhaupt den Begründungsanforderungen (vgl. E. 2.2.2 hiervor) genügt. Im Übrigen beanstandet der Beschwerdeführer den Schuldspruch nicht, weshalb sich dieser als rechtmässig erweist.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die gegen ihn ausgefällte Verbindungsbusse von Fr. 10'000.-- sei zu hoch und verstosse gegen Art. 42 Abs. 4 StGB. Der gesetzlich vorgesehene Höchstbetrag stehe in keinem Verhältnis zu seinem Verschulden. Selbst bei Berücksichtigung der guten finanziellen Situation könne seine Busse nicht um ein zig-faches höher ausfallen als die gegen die Mitbeschuldigten ausgesprochenen Bussen von Fr. 1'200.--. Zudem sei die Verbindungsbusse von der Vorinstanz als zusätzliche Sanktion zur schuldangemessenen Strafe ausgesprochen worden, was bundesrechtswidrig sei.
4.2.
4.2.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur in die Strafzumessung ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen beziehungsweise in Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6; je mit Hinweisen).
4.2.2. Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse (Art. 106 StGB) verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Die Verbindungsbusse soll gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in Betracht kommen, wenn trotz Gewährung des bedingten Vollzugs einer Geld- oder Freiheitsstrafe in gewissen Fällen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Busse ein spürbarer Denkzettel verpasst werden soll. Die Strafenkombination dient hier spezialpräventiven Zwecken. Das Hauptgewicht liegt auf der bedingten Freiheits- oder Geldstrafe, während der unbedingten Verbindungsbusse nur untergeordnete Bedeutung zukommt. Die Verbindungsbusse soll nicht etwa zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen. Sie erlaubt lediglich innerhalb der schuldangemessenen Strafe eine täter- und tatangemessene Sanktion, wobei die bedingte Hauptstrafe und die damit verbundene Busse in ihrer Summe schuldangemessen sein müssen. Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsbusse gerecht zu werden, hat das Bundesgericht die Obergrenze grundsätzlich auf einen Fünftel bzw. 20 % festgelegt (BGE 149 IV 321 E. 1.3.1; 146 IV 145 E. 2.2; 135 IV 188 E. 3.4.4). Abweichungen von dieser Regel sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4).
4.3. Die Rüge erweist sich als unbegründet. Der Beschwerdeführer wurde zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 2'200.-- verurteilt, was insgesamt Fr. 330'000.-- entspricht. Die Verbindungsbusse von Fr. 10'000.-- (Ersatzfreiheitsstrafe bei Nichtbezahlung: 5 Tage) entspricht zwar dem gesetzlichen Höchstbetrag (Art. 106 Abs. 1 StGB). Sie beläuft sich allerdings lediglich auf rund 3 % der Geldstrafe, was offenkundig in keinem Missverhältnis zur Hauptsanktion steht. Die Höhe der Verbindungsbusse liegt bei der vom Beschwerdeführer nicht beanstandeten Tagessatzhöhe von Fr. 2'200.-- ohne Weiteres im Ermessen der Vorinstanz.
Mit Bezug auf die Mitbeschuldigten übersieht der Beschwerdeführer, dass es im Wesen einer individualisierten Strafzumessung sowie dem weiten sachgerichtlichen Ermessen liegt, dass die schuldangemessene Strafe je nach Täter und Straftat anders ausfällt (vgl. BGE 141 IV 61 E. 6.3.2; Urteil 7B_255/2022 vom 28. September 2023 E. 4.3.1). Die Vorinstanz stellt fest, dass sich die finanziellen Verhältnisse der Mitbeschuldigten nicht mit jenen des Beschwerdeführers vergleichen lassen, was dieser vor Bundesgericht nicht in Abrede stellt. Damit erweist sich die im Vergleich zu den Mitbeschuldigten höhere Verbindungsbusse ohne Weiteres als bundesrechtskonform.
Nachdem die Vorinstanz eine höhere als die von der Erstinstanz ausgesprochene Strafe als angemessen erachtet und sie die erstinstanzliche Strafe lediglich gestützt auf das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) bestätigt hat, ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die ausgesprochene Geldstrafe und die Verbindungsbusse insgesamt nicht schuldangemessen und damit bundesrechtswidrig sein sollen.
5.
5.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei zu Unrecht auf eine Ersatzforderung in der Höhe von Fr. 311'043.20 zu seinen Lasten erkannt worden. Er rügt dabei in prozessualer Hinsicht eine Verletzung von Art. 406 Abs. 2 StPO, weil die Vorinstanz im schriftlichen Verfahren unzulässigerweise eine grundlegend andere Sachverhaltswürdigung als die Erstinstanz vorgenommen habe. Auf materieller Ebene macht er eine Verletzung von Art. 71 StGB geltend, weil die Vorinstanz die Ersatzforderung zu hoch festgesetzt habe.
5.2. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe seine Pflichten als Verwaltungsrat der B.________ AG, insbesondere die Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung und die Pflichten nach aArt. 725 OR (in der bis 31. Dezember 2022 gültig gewesenen Fassung), gänzlich missachtet. Dies habe zur Folge gehabt, dass die Aktiven der B.________ AG rasch massiv reduziert worden seien, ohne dass Massnahmen zur Verbesserung der Situation ergriffen worden wären. Die nicht passivierten und auch nicht durch Rückstellungen gedeckten Steuerforderungen seien deshalb unbezahlt geblieben und hätten auch im Konkurs nicht erlangt werden können. Der aus dem Verkauf der Liegenschaft in U.________ erlangte Gewinn (in der Höhe von Fr. 3'750'000.--) hätte bereits in der Steuerperiode 2011 und damit während der Amtszeit des Beschwerdeführers vom 25. Oktober 2010 bis 13. Februar 2013 gegenüber den Steuerbehörden deklariert werden müssen. Da dies unterlassen worden sei, sei auch die Steuerschuld ermessensweise veranlagt worden. Die Unterlassung der Deklaration des Verkaufsgewinns müsse dem Beschwerdeführer als Verwaltungsratspräsident angelastet werden.
Zudem habe dem Beschwerdeführer angesichts der fehlenden Buchführung ab dem Jahr 2012 noch während seiner Amtszeit bekannt gewesen sein müssen, dass für das Jahr 2012 keine Steuererklärung eingereicht und der Gewinn aus dem Verkauf der Liegenschaft in U.________ gar nie, d.h. auch nicht verspätet, angegeben werden würde. Es sei damit von einer widerrechtlichen Verminderung von Steueraufwand in der Höhe des ermessensweise veranlagten Gesamtbetrags von Fr. 866'584.25 (und nicht nur in der Höhe von rund Fr. 538'000.--) auszugehen, welcher eine Ersatzforderung des Staates i.S.v. Art. 71 StGB begründe.
Das Argument, dass der Beschwerdeführer aus dem Verkauf der Liegenschaft in U.________ lediglich einen Gewinnanteil von 8.3 % erlangt habe (errechnet aus dem von der Vorinstanz zugeordneten direkten Vorteil des Beschwerdeführers von Fr. 311'043.20 und dem erlangten Reingewinn aus dem Liegenschaftsverkauf) und entsprechend lediglich auf eine diesem Anteil entsprechende Ersatzforderung erkannt werden könne, verfange nicht. Der Beschwerdeführer habe sich bzw. seinem Umfeld nämlich weit höhere Beträge auszahlen lassen, als es die erste Instanz festgehalten habe. Den Akten seien Auszahlungen von rund Fr. 990'000.-- im persönlichen Interesse des Beschwerdeführers zu entnehmen, wobei weitere Bezüge nicht ausgeschlossen seien. Da die einzelnen Geldflüsse jedoch nicht abschliessend hätten geklärt werden könne, dränge sich zugunsten des Beschwerdeführers die von der Kantonalen Staatsanwaltschaft beantragte Aufteilung des Gewinns aus dem Verkauf der Liegenschaft in U.________ mit E.________ auf. Diese mache nach Rückzahlung der Hypothek von Fr. 2'400'000.00 rund Fr. 675'000.-- aus. Entsprechend dieser hälftigen Aufteilung wäre die Hälfte der unbezahlt gebliebenen veranlagten Steuern, d.h. rund Fr. 433'000.00, als Ersatzforderung beim Beschwerdeführer einzufordern. Aufgrund des Verschlechterungsverbots habe es indessen bei der erstinstanzlich auf Fr. 311'043.20 festgesetzten Ersatzforderung zu bleiben.
5.3.
5.3.1. Nach der Intention des Gesetzgebers bilden schriftliche Berufungsverfahren die Ausnahme. Gemäss Art. 406 Abs. 1 StPO kann das Berufungsgericht die Berufung unabhängig von einem Einverständnis der Parteien im schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich Rechtsfragen zu entscheiden sind (lit. a), wenn allein der Zivilpunkt angefochten ist (lit. b), wenn Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden, bei denen die Überprüfungsbefugnis der Berufungsinstanz ohnehin beschränkt ist (Art. 398 Abs. 4 StPO), und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird (lit. c), wenn lediglich die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen angefochten sind (lit. d) sowie wenn Massnahmen im Sinne der Art. 66-73 StGB , namentlich Einziehungsentscheide, angefochten sind (lit. e). Mit dem Einverständnis der Parteien kann die Verfahrensleitung gemäss Art. 406 Abs. 2 StPO das schriftliche Verfahren anordnen, wenn (lit. a) die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist, namentlich diese nicht persönlich befragt werden muss, sowie wenn (lit. b) ein erstinstanzliches Urteil in einzelgerichtlicher Zuständigkeit angefochten wird und es sich dementsprechend um eine Sache von relativ geringer Bedeutung handelt (BGE 147 IV 127 E. 2.2.1 mit Hinweisen).
5.3.2. Das Strafgericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde (Art. 70 Abs. 2 StGB). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Art. 70 Abs. 2 StGB ausgeschlossen ist (Art. 71 Abs. 1 StGB). Damit soll verhindert werden, dass derjenige, der die Vermögenswerte bereits verbraucht bzw. sich ihrer entledigt hat, besser gestellt wird als jener, der noch über sie verfügt (BGE 140 IV 57 E. 4.1.2; Urteil 7B_540/2023 vom 6. Februar 2025 E. 21.2.2, nicht publ. in: BGE 151 IV 228; je mit Hinweisen).
5.3.3. Das Bundesgericht ist als oberste Recht sprechende Behörde (Art. 1 Abs. 1 BGG) keine strafrechtliche Berufungsinstanz, die eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt oder die vorinstanzliche Beweiswürdigung mit freier Kognition überprüft (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 145 IV 154 E. 1.1). Es legt seinem Urteil vielmehr den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann die Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ). Eine Sachverhaltsfeststellung gilt als "offensichtlich unrichtig" im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 9 BV, wenn sie sich als schlechterdings unhaltbar und damit als willkürlich erweist (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5, 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2). Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 III 368 E. 3.1; 141 IV 305 E. 1.2).
5.4. Die Kritik des Beschwerdeführers an der schriftlichen Durchführung des Berufungsverfahrens dringt nicht durch. Art. 406 Abs. 1 lit. e StPO lässt es ausdrücklich zu, dass Massnahmen wie die Einziehung bzw. Ersatzforderungen ohne Zustimmung der Parteien im schriftlichen Verfahren behandelt werden - und zwar grundsätzlich unabhängig davon, ob die Sach- oder die Rechtslage umstritten ist. Wäre nur noch die Ersatzforderung angefochten gewesen - und nur in Bezug auf diese bemängelt der Beschwerdeführer das schriftliche Verfahren -, hätte in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 lit. e StPO deshalb auch ohne die Einwilligung der Parteien ein schriftliches Berufungsverfahren durchgeführt werden können. Dabei ist zu beachten, dass einzig der Beschwerdeführer Berufung erhoben hatte, womit das Verschlechterungsverbot galt (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO). Das spricht nach der Rechtsprechung dafür, dass es zulässig ist, kein mündliches Rechtsmittelverfahren durchzuführen. Das gilt auch für den Umstand, dass sich keine Fragen zur Person des Beschwerdeführers oder dessen Charakter stellten (vgl. BGE 147 IV 127 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Die Vorinstanz würdigte einzig aktenkundige Geldflüsse anders als die erste Instanz, zu denen sich der Beschwerdeführer bereits einlässlich äussern konnte und geäussert hatte. Seine persönliche Anwesenheit war damit nicht erforderlich, sodass auf eine mündliche Berufungsverhandlung verzichtet werden durfte.
5.5. Auch in der Sache verfangen die Einwände des Beschwerdeführers gegen die Ersatzforderung nicht. Es steht fest, dass der Beschwerdeführer seine Pflichten als Verwaltungsrat der B.________ AG, darunter die Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung und die Pflichten nach aArt. 725 OR verletzt hat und sich wegen Misswirtschaft gemäss Art. 165 i.V.m. Art. 29 StGB strafbar gemacht hat (vgl. E. 3.3 hiervor).
5.5.1. Unbegründet ist die Kritik am von der Vorinstanz zitierten Urteil des Bundesgerichts 2C_835/2013, das sich zur Frage des steuerrechtlich relevanten Zeitpunkts der Realisierung des Gewinns aus einem Liegenschaftsverkauf äussert. Der Beschwerdeführer macht geltend, dieses stamme von Ende 2014, als er bereits nicht mehr Verwaltungsrat der B.________ AG gewesen sei. Wie bereits die Vorinstanz erwägt und sich aus den im Urteil 2C_835/2013 vom 16. Dezember 2014 E. 2.2 zitierten Referenzen ergibt, handelt es sich dabei um eine Praxis, die das Bundesgericht nicht erst im erwähnten Entscheid begründet hat. Es ist deshalb bundesrechtskonform, wenn die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe bereits in seiner Zeit als Verwaltungsrat der B.________ AG wissen müssen, dass in der im Dezember 2012 eingereichten Steuererklärung für die Steuerperiode 2011 der Gewinn aus dem Verkauf der Liegenschaft in U.________ hätte ausgewiesen sein müssen und dass für die daraus entstehenden Steuerschulden bei der B.________ AG hätten Rückstellungen gemacht werden müssen. Auch betreffend die Höhe dieser Steuerschulden ist es nicht bundesrechtswidrig, wenn die Vorinstanz auf die effektiv ermessensweise veranlagten Steuern in der Höhe von rund Fr. 866'000.-- abstellt. Der Beschwerdeführer ging gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG) davon aus, dass auch für das Jahr 2012 keine Steuererklärung eingereicht und der Gewinn aus dem Liegenschaftsverkauf mithin nie deklariert werden sollte. Dass er im Februar 2013 als Verwaltungsrat der B.________ AG ausschied, ändert daran nichts.
5.5.2. Die Vorinstanz durfte alsdann willkürfrei davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer sich aus der B.________ AG einen Betrag von Fr. 990'000.-- bzw. 675'000.-- für sich oder ihm nahestehende Personen ausbezahlen lassen hatte. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang implizit eine Gehörsverletzung rügt, weil die Vorinstanz sich teilweise der Erstinstanz anschliesse und in Teilen davon abweiche, ohne dies hinreichend zu begründen, genügt die Beschwerde den qualifizierten Begründungsanforderungen nicht (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG). Im Übrigen verweist die Vorinstanz (S. 52) auf E. 4.3.8 und E. 6.6 [recte: 6.7] des erstinstanzlichen Urteils und begründet sehr wohl, wie sie die Höhe der Auszahlungen der B.________ AG von Fr. 990'000.-- zugunsten des Beschwerdeführers errechnet.
Dieser setzt sich seinerseits nicht mit diesen Erwägungen oder den von der Vorinstanz angeführten Aktenfundstellen auseinander, sondern beschränkt sich weitgehend darauf, diese Zahlungen pauschal zu bestreiten. Auch in dieser Hinsicht ist die Beschwerde nicht ausreichend begründet (Art. 106 Abs. 2 BGG). Wie es sich mit der Zahlung an die F.________ AG von Fr. 300'000.-- verhält, die dem Beschwerdeführer hälftig zugute gekommen sein soll, kann offenbleiben. Die Vorinstanz geht zugunsten des Beschwerdeführers letztlich davon aus, dass diesem lediglich Gelder in der Höhe von Fr. 675'000.-- zugeflossen sind, womit die Zahlung an die F.________ AG nicht relevant ist.
5.5.3. Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer als Verwaltungsrat der B.________ AG insbesondere seine Pflicht verletzt hatte, Rückstellungen für die im Zusammenhang mit dem Immobilienverkauf entstehenden Steuerforderungen zu bilden, die im Konkursverfahren nicht mehr einzubringen waren. Gleichzeitig liess er sich aus der B.________ AG - mindestens - Fr. 675'000.-- auszahlen, womit dem Staat eine Ersatzforderung zusteht. Zu deren Höhe ist zu bemerken, dass die nicht eingebrachte Steuerschuld insgesamt rund Fr. 866'000.-- beträgt, wobei die Vorinstanz davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer davon grundsätzlich die Hälfte zu tragen habe (Fr. 433'000.--). Aufgrund des Verbots der reformatio in peius blieb es aber bei der erstinstanzlich Fr. 311'043.20 festgesetzten Ersatzforderung. Entgegen den Einwänden des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich, weshalb dem Staat nur jener Teil der nicht eingebrachten Steuerschuld als Ersatzforderung zugestanden werden sollte, die auf die ihm ausbezahlten Gelder entfällt. Aufgrund der Verurteilung wegen Misswirtschaft war er für die gesamte nicht mehr einzubringende Steuerschuld (mit-) verantwortlich. Es ist damit vielmehr fraglich, ob die Ersatzforderung nicht noch höher hätte ausfallen müssen. Das kann aufgrund des im bundesgerichtlichen Verfahren ebenfalls geltenden Verschlechterungsverbots (vgl. Art. 107 Abs. 1 BGG; BGE 146 IV 311 E. 3.7; Urteil 7B_59/2025 vom 5. Februar 2025 E. 3.4.4) aber dahingestellt bleiben.
6.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Februar 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Eschle