Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1004/2024
Urteil vom 3. Dezember 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Lustenberger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Hans Willi, Kreisrichter,
Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland, Bahnhofstrasse 10, 8887 Mels,
Beschwerdegegner,
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach,
Grynaustrasse 3, 8730 Uznach.
Gegenstand
Ausstand; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 22. August 2024 (AK.2024.305-AK).
Erwägungen
1.
Das Untersuchungsamt Uznach erliess am 20. Dezember 2023 einen Strafbefehl gegen A.________ wegen Beschimpfung. Dagegen erhob dieser am 22. Dezember 2023 Einsprache und er erstattete gleichzeitig Strafanzeige gegen den Anzeigeerstatter. Mit Verfügung vom 3. Januar 2024 nahm das Untersuchungsamt Uznach die Anzeige von A.________ wegen falscher Anschuldigung nicht an die Hand (siehe dazu Verfahren 7B_1065/2024).
Nachdem die Strafsache an das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland überwiesen worden war, stellte A.________ ein Ausstandsgesuch gegen Kreisrichter Hans Willi. Mit Entscheid vom 22. August 2024 wies die Anklagekammer des Kantons St. Gallen das Ausstandsgesuch ab. Bezugnehmend auf diesen Entscheid wendet sich A.________ an das Bundesgericht. Im Laufe des Verfahrens stellte er zudem sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und um Verfahrensvereinigung.
2.
Mit Schreiben vom 31. Oktober 2024 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass eine Vereinigung mit dem Verfahren 7B_1065/2024 betreffend Nichtanhandnahme nicht angezeigt ist, da dieses zwar den gleichen Vorfall, aber gänzlich unterschiedliche Rechtsfragen zum Gegenstand hat.
3.
Wie dem Beschwerdeführer bereits in einem früheren Verfahren betreffend Ausstand erläutert wurde (7B_199/2024), hat die Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ein Begehren und dessen Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist laut Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweisen). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen).
4.
Die vorliegende Eingabe genügt diesen Anforderungen in mehrerlei Hinsicht nicht. Zunächst enthält sie kein Rechtsbegehren und auch anhand der Beschwerdebegründung lässt sich nicht eindeutig eruieren, was der Beschwerdeführer letztlich genau anstrebt. So bemerkt er in Bezug auf den angefochtenen Beschluss einzig, es bleibe unklar, weshalb Kreisrichter Willi nicht freiwillig den Fall abgebe. Weiter äussert er sich zu Themen, die nicht zum Anfechtungsgegenstand gehören, so etwa die Forderung nach dem Rücktritt des Präsidenten der Vorinstanz oder ein anderweitiges Verfahren "bezüglich der Wohnungstemperatur". Damit bleibt letztlich im Dunkeln, was der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe erreichen will. Selbst wenn man diese als Begehren, das Ausstandsgesuch gegen Kreisrichter Willi gutzuheissen, entgegennehmen wollte, fehlt es an einer Begründung dafür, weshalb der vorinstanzliche Beschluss gegen Recht verstossen sollte. Grösstenteils argumentiert der Beschwerdeführer an dieser Frage vorbei. Wo es in seinen Ausführungen überhaupt um eine mögliche Befangenheit von Kreisrichter Willi geht, befassen diese sich in keiner Weise mit den vorinstanzlichen Überlegungen. Es liegen damit offensichtliche formelle Mängel vor, weshalb auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten wird.
5.
Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Damit wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig, wobei ihm mit Blick auf seine wirtschaftliche Situation reduzierte Kosten auferlegt werden (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Dezember 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger