Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_957/2025
Urteil vom 6. Juli 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Kradolfer,
Bundesrichter Guidon,
Gerichtsschreiberin Arnold.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Johannes Glenck,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau,
2. B.________,
3. C.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Hinderung einer Amtshandlung; willkürliche Sachverhaltsfeststellung, rechtliches Gehör,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 22. Oktober 2025 (SST.2024.285).
Sachverhalt
A.
Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten verurteilte A.________ mit Strafbefehl vom 12. Juni 2024 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 120.-- sowie zu einer Busse von Fr. 2'000.--. Dagegen erhob A.________ Einsprache, woraufhin die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl dem Bezirksgericht Bremgarten überwies. Dieses sprach A.________ mit Urteil vom 5. September 2024 vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte frei. Ausgangsgemäss regelte es die Kosten- und Entschädigungsfolgen.
B.
B.a. Gegen das Urteil vom 5. September 2024 erhob die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten Berufung. Das Obergericht des Kantons Aargau verurteilte daraufhin A.________ mit Urteil vom 22. Oktober 2025 wegen Hinderung einer Amtshandlung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 190.-- sowie einer Busse von Fr. 900.--. Die Probezeit wurde auf zwei Jahre festgesetzt. Entsprechend dem Ausgang des Berufungsverfahrens regelte das Obergericht die Kosten- und Entschädigungsfolgen des gesamten Strafverfahrens neu.
B.b. Das Obergericht geht zusammengefasst von folgendem Sachverhalt aus:
Am Sonntag, 19. Februar 2023, rückten die beiden Kantonspolizisten C.________ und B.________ an den Wohnort von A.________ aus. Dort war es zu einer Auseinandersetzung zwischen A.________ und deren Ehemann gekommen. Um die Situation zu deeskalieren, versuchten C.________ und B.________ A.________ im Eskortgriff zum Polizeifahrzug zu bringen. Diese wehrte sich, indem sie sich "sperrte" und "verspannte". Zudem versuchte A.________, sich loszureissen und sich auf den Boden zu setzen.
C.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 22. Oktober 2025 und beantragt dem Bundesgericht einen Freispruch.
Erwägungen
1.
1.1. Die Beschwerdeführerin kritisiert die Beweiswürdigung der Vorinstanz und bringt zusammengefasst vor, es bleibe letztlich unklar, ob ihr ein aktives oder ein passives Verhalten vorgeworfen werde. Soweit die Vorinstanz ein "Losreissen" als erstellt erachte, schliesse diese in unzulässiger Weise von einem passiven Verhalten auf ein aktives Tun. Sie (die Beschwerdeführerin) habe mehrfach ausgesagt, sie sei "wie ein Stein" gewesen, was geradezu die klassische Metapher für ein passives Verhalten sei. Zudem habe sich die Vorinstanz nicht hinreichend mit den unterschiedlichen Aussagen der Beteiligten auseinandergesetzt. Die beiden Kantonspolizisten würden das Kerngeschehen divergierend schildern. Sie habe ihrerseits durchgehend angegeben, sich "wie ein Stein" verhalten zu haben. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz hinsichtlich des Sachverhaltselements des "Losreissens" zu ihrem Beweisergebnis komme.
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 IV 389 E. 4.7.1; 148 IV 356 E. 2.1, 205 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
1.3. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde setzt sich die Vorinstanz mit den unterschiedlichen Aussagen der Beteiligten auseinander. Sie geht von einem "Losreissen" der Beschwerdeführerin aus und stellt in diesem Punkt auf die Angaben von B.________ ab. Ergänzend verweist die Vorinstanz auf einen Polizeirapport vom 30. März 2023, aus dem sich - so die Vorinstanz - ebenfalls ergibt, dass die Beschwerdeführerin während der Wegführung versuchte, sich auf den Boden zu setzen und sich aus dem Eskortgriff loszureissen (angefochtenes Urteil, E. 3.2.3). Die Vorinstanz begründet damit nachvollziehbar und jedenfalls willkürfrei, wie sie zu ihrem Beweisergebnis kommt. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich vor Bundesgericht darauf, die unterschiedlichen Aussagen anders zu würdigen als die Vorinstanz. Sie geht aber nicht auf den Polizeirapport vom 30. März 2023 ein, auf den sich die Vorinstanz ebenfalls beruft. Mit ihren Vorbringen tut die Beschwerdeführerin demnach keine Willkür dar. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift geht aus den Erwägungen auch hervor, welches konkrete (aktive) Verhalten der Beschwerdeführerin vorgeworfen wird. Demnach bleibt es bei den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG).
2.
2.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz habe sich nicht mit ihrem Vorbringen auseinandergesetzt, wonach sie sich in einem Sachverhaltsirrtum befunden habe. Ebenfalls mit Blick auf den Anspruch auf rechtliches Gehör kritisiert die Beschwerdeführerin, dass ihr das begründete Urteil nur acht Tage nach der Berufungsverhandlung zugestellt wurde. Es sei davon auszugehen, dass das Urteil bereits vor der Berufungsverhandlung gefällt und begründet worden sei. Die Berufungsverhandlung sei damit zum "Folkloreanlass" verkommen.
2.2. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO , Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gehört, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 81 Abs. 3 StPO). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 150 III 1 E. 4.5; 148 III 30 E. 3.1; je mit Hinweisen). Nicht erforderlich ist, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 150 III 1 E. 4.5; 147 IV 409 E. 5.3.4; je mit Hinweisen).
2.3. Entgegen der Kritik der Beschwerdeführerin ist die Begründung des angefochtenen Urteils verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz erwägt im Zusammenhang mit dem subjektiven Tatbestand, die Beschwerdeführerin habe erkannt, dass B.________ und C.________ im Tatzeitpunkt Kantonspolizisten gewesen seien, und sie habe durch ihr renitentes Verhalten zumindest in Kauf genommen, die Verbringung zum Polizeifahrzeug zu behindern (angefochtenes Urteil, E. 5.3.3). Mit diesen Erwägungen verneint die Vorinstanz zwar implizit, aber nachvollziehbar das Vorliegen einer subjektiven Fehlvorstellung der Beschwerdeführerin über das Geschehen. Da sich die Vorinstanz nicht ausdrücklich mit jedem einzelnen Argument der Beschwerdeführerin auseinandersetzen muss (E. 2.2 hiervor), genügt das angefochtene Urteil den verfassungsrechtlichen Begründungsanforderungen.
2.4. Soweit die Beschwerdeführerin die ihrer Ansicht nach zu kurze Zeitspanne zwischen der Berufungsverhandlung und der Zustellung des angefochtenen Urteils kritisiert, zeigt sie ebenfalls keine Verfassungsverletzung auf. Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang bereits entschieden, dass aus der Dauer der Urteilsberatung keine unmittelbaren Rückschlüsse darauf gezogen werden können, ob ein Gericht die Streitsache unvoreingenommen prüfte (vgl. Urteile 7B_517/2023 vom 8. Februar 2024 E. 4.2; 6B_1340/2015 vom 17. März 2017 E. 8.2). Ebenso wenig kann aus der Zeit, die eine Berufungsinstanz für die Motivation ihres Urteils benötigt, abgeleitet werden, das Gericht habe sich (nicht) hinreichend mit den Argumenten der Betroffenen befasst. Es kommt hinzu, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts das Referentensystem, bei dem ein Urteilsentwurf vor der parteiöffentlichen Verhandlung zirkuliert, verfassungsrechtlich zulässig ist (BGE 134 I 238 E. 2.3; Urteile 7B_517/2023 vom 8. Februar 2024 E. 4.2; 6B_499/2017 vom 6. November 2017 E. 1.3.3; 6B_536/2013 vom 28. November 2013 E. 2.3; 6B_441/2013 vom 4. November 2013 E. 5.3.3). Vor diesem Hintergrund wäre eine Verfassungsverletzung selbst dann nicht ersichtlich, wenn - wie die Beschwerdeführerin vorbringt - ein begründeter Urteilsentwurf bereits vor der Berufungsverhandlung vorgelegen haben sollte.
3.
3.1. Die Beschwerde richtet sich auch gegen den Schuldspruch gestützt auf Art. 286 StGB. Die Beschwerdeführerin kritisiert, die Vorinstanz stelle kein Verhalten fest, das sich unter diesen Straftatbestand subsumieren lasse. Sie habe sich durchgehend passiv verhalten. Auch das angebliche "Losreissen" sei ein reines Unterlassen gewesen, mit dem sie keine Amtshandlung gehindert habe. Weiter beruft sich die Beschwerdeführerin auf einen Sachverhaltsirrtum. Sie habe der polizeilichen Anordnung lediglich deshalb keine Folge geleistet, weil sie zunächst habe wissen wollen, was sie getan habe, und weil sie davon ausgegangen sei, ohne Angabe des Grundes den Aufforderungen der Kantonspolizisten nicht folgen zu müssen.
3.2.
3.2.1. Gemäss Art. 286 StGB macht sich strafbar, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt. Der Täter hindert im Sinne von Art. 286 StGB, wenn er eine Amtshandlung ohne Gewalt beeinträchtigt, so dass diese nicht reibungslos durchgeführt werden kann. Dabei ist nicht erforderlich, dass er die Handlung einer Amtsperson gänzlich verhindert. Vielmehr genügt, dass er deren Ausführung erschwert, verzögert oder behindert (BGE 133 IV 97 E. 4.2; 127 IV 115 E. 2; 124 IV 127 E. 3a; Urteile 6B_73/2024 vom 7. August 2025 E. 3.2; 6B_1305/2023 vom 17. März 2025 E. 6.3.2; 6B_349/2024 vom 26. November 2024 E. 2; je mit Hinweisen). Die Hinderung einer Amtshandlung erfordert eine Widersetzlichkeit, die sich in gewissem Umfang in einem aktiven Tun ausdrückt (BGE 133 IV 97 E. 4.2; 127 IV 115 E. 2; Urteil 6B_73/2024 vom 7. August 2025 E. 3.2). Der blosse Ungehorsam genügt nicht. Wer sich darauf beschränkt, einer amtlichen Aufforderung nicht Folge zu leisten oder am Ort der Ausführung gegen die Art der Amtshandlung Einsprache zu erheben, ohne in dieselbe einzugreifen, wird nicht nach Art. 286 StGB bestraft (BGE 127 IV 115 E. 2; 124 IV 127 E. 3a; 120 IV 136 E. 2a; Urteile 6B_73/2024 vom 7. August 2025 E. 3.2; 6B_538/2019 vom 10. Dezember 2019 E. 2.3; je mit Hinweisen).
3.2.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt tatbestandsmässig (vgl. zum Ganzen Urteil 6B_73/2024 vom 7. August 2025 E. 3.2), wer durch seine Person oder einen zu diesem Zweck eingesetzten Gegenstand das Passieren eines Beamten verhindert oder erschwert, um diesem den Zutritt zu einer Sache zu erschweren (vgl. z. B. Urteil 6B_89/2019 vom 17. Mai 2019 E. 1.1.1 und 1.4). Den Tatbestand erfüllt überdies, wer an Ort und Stelle sitzen bleibt, sich tot stellt und sich nur schwer entfernen lässt (Urteil 6B_702/2023 vom 13. Mai 2024 E. 7.2 f.) bzw. fest an seinem Platz bleibt und nicht oder nur schwer mitgenommen werden kann (Urteil 6B_145/2021 vom 3. Januar 2022 E. 2.1 mit Hinweis), wer bei seiner Festnahme physischen Widerstand leistet, indem er sich an anderen Personen in einer "Schildkröten"-Formation festhält und sich dann tot stellt (Urteil 6B_1486/2022 vom 5. Februar 2024 E. 6.2 f.), wer sich "mit über einen blossen Ungehorsam hinausgehenden physischen Widerstand" gegen Polizeibeamte wehrt, die ihn zur Abschiebung in ein Flugzeug bringen (Urteil 6B_1260/2021 vom 1. Juli 2022 E. 2.3.1), wer mit den Armen wild herumfuchtelt, um sich einer "Anhaltung" zu widersetzen (Urteil 6B_672/2011 vom 30. Dezember 2011 E. 3.3), wer seine Hände fest in den Hosentaschen behält, während Polizeibeamte versuchen, die Hände herauszuziehen, und in der Folge Gewalt anwenden müssen, um schliesslich die Handschellen anlegen zu können (Urteil 6B_333/2011 vom 27. Oktober 2011 E. 2.2.2), wer im Rahmen einer Effektenkontrolle nach den ausgelegten Gegenständen greift (Urteil 6B_451/2024 vom 15. September 2025 E. 2.3.2) oder wer durch sein Verweilen im Sitzungsraum die reguläre Durchführung der Sitzung einer Behörde (für ca. 15 Minuten) verhindert (BGE 107 IV 113 E. 4a).
3.2.3. In subjektiver Hinsicht erfordert Art. 286 StGB Vorsatz. Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu seinen Gunsten nach dem Sachverhalt, den er sich vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB). Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist (Art. 13 Abs. 2 StGB).
3.3. Nach dem für das Bundesgericht verbindlich festgestellten Sachverhalt versuchte sich die Beschwerdeführerin aus dem Eskortgriff loszureissen, um sich auf den Boden zu setzen (vgl. E. 1 hiervor). Sie widersetzte sich damit aktiv den beiden Kantonspolizisten, die versuchten, die Beschwerdeführerin zum Polizeifahrzeug zu bringen; dies mit dem Ziel, die Situation zu deeskalieren. Mit Blick auf die dargelegte Rechtsprechung (E. 3.2.2 hiervor) erreicht das erstellte Verhalten der Beschwerdeführerin eine tatbeständsmässige Intensität und kann überdies nicht als rein passiv bezeichnet werden. Vielmehr unterbrach und behinderte die Beschwerdeführerin durch ihren Losreiss-Versuch den Ablauf einer konkreten Amtshandlung. Der objektive Tatbestand ist damit erfüllt.
3.4. In Bezug auf den subjektiven Tatbestand beruft sich die Beschwerdeführerin auf einen Sachverhaltsirrtum. Ob sie sich in einem solchen befand, ist eine Tatfrage (vgl. Urteile 6B_464/2025 vom 23. April 2026 E. 1.6.3; 6B_123/2025 vom 13. Mai 2025 E. 1.3.2; 7B_75/2022 vom 9. Januar 2024 E. 3.3). Nach den Feststellungen der Vorinstanz erkannte die Beschwerdeführerin, dass sie sich zwei Kantonspolizisten im Rahmen einer verbindlichen Aufforderung widersetzte (vgl. angefochtenes Urteil, E. 5.3.3). Diese Feststellungen werden von der Beschwerdeführerin nicht substanziiert bestritten; sie sind daher für das Bundesgericht massgebend (Art. 105 Abs.1 BGG). Auf dieser tatsächlichen Grundlage bejaht die Vorinstanz zutreffend den subjektiven Tatbestand.
4.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Die unterliegende Beschwerdeführerin wird kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Juli 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: von Felten
Die Gerichtsschreiberin: Arnold