Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_798/2025
Urteil vom 1. Juli 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichter Guidon,
nebenamtlicher Bundesrichter Bischoff,
Gerichtsschreiberin Erb.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Jean-Christophe Schai,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz; Willkür; Strafzumessung
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, vom 20. August 2025 (SST.2025.54).
Sachverhalt
A.
Die Staatsanwaltschaft Baden wirft A.________ mit Strafbefehl vom 16. April 2024 vor, er sei am 3. Juli 2023, ca. um 20:30 Uhr, als Lenker eines Elektro-Stehrollers ("Joyor S8 S", Antrieb 1'200 W, Höchstgeschwindigkeit 55 km/h) auf dem Trottoir der U.________strasse in V.________ vom Fussballplatz in Richtung E.________ gefahren. Die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung habe nicht bestanden und ihm sei der Führerschein am 15. August 2016 auf unbestimmte Zeit und für sämtliche Kategorien entzogen worden, was er gewusst habe. Trotzdem habe er willentlich ein Motorfahrzeug gelenkt.
B.
Der Präsident des Bezirksgerichts Baden (Urteil vom 3. September 2024) sowie auf Berufung von A.________ das Obergericht des Kantons Aargau (Urteil vom 20. August 2025) sprachen A.________ des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung und des Fahrens ohne Berechtigung schuldig und verurteilten ihn zu einer unbedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 240.--.
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben und er sei von den Vorwürfen des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung und des Fahrens ohne Berechtigung freizusprechen. Eventualiter sei von einer Bestrafung abzusehen; subeventualiter sei die Strafsache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
Erwägungen
1.
1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche und unzulässige Sachverhaltsfeststellung und damit eine mehrfache Verletzung von Bundesrecht. Er bringt vor, die Vorinstanz erachte allein gestützt auf die Zeugenaussagen der involvierten Polizeibeamten als erstellt, dass er den Elektro-Stehroller anklagegemäss gelenkt habe, obschon er deren Glaubwürdigkeit bestreite. Nachdem sich die Vorinstanz mit seinen Vorbringen nicht auseinandersetze, verstosse sie gegen das Willkürverbot gemäss Art.5 Abs. 1 und 3 sowie Art. 9 BV, die Unschuldsvermutung gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO .
1.2. Die Vorinstanz stellt vorab fest, es sei unbestritten, dass es sich einerseits beim gegenständlichen Elektro-Stehroller um ein Motorfahrzeug handle, dessen Inverkehrbringen eine Haftpflichtversicherung erfordere und lenkerseitig einen Führerausweis der Kategorie A1 verlange, sowie andererseits im Tatzeitpunkt für den gegenständlichen Elektro-Stehroller keine Haftpflichtversicherung bestanden und der Beschwerdeführer über keinen gültigen Führerausweis verfügt habe, nachdem ihm dieser mit Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kantons Aargau vom 15. August 2016 für sämtliche Kategorien auf unbestimmte Zeit entzogen worden sei.
Sodann würdigt die Vorinstanz die (unbestrittenermassen verwertbaren) Zeugenaussagen der beiden Polizisten B.________ und C.________ als glaubhaft. Sie hätten dem Beschwerdeführer seinen ihm gleichentags im D.________ entwendeten Elektro-Stehroller zurückgegeben und danach beobachtet, wie er mit dem Fahrzeug davongefahren sei. Unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und die erstinstanzlichen Erwägungen sowie nach Gegenüberstellung zahlreicher konkreter Aussagen bzw. Angaben sowohl der beiden Zeugen als auch des Beschwerdeführers kommt die Vorinstanz zum Schluss, es gebe keinen vernünftigen Grund, an den übereinstimmenden, nachvollziehbaren und detaillierten Schilderungen der Polizeibeamten zu zweifeln. Die abweichende, wenig plausible Darstellung des Beschwerdeführers, wonach er damals gar nicht mit dem Elektro-Stehroller gefahren sei, sondern diesen lediglich gestossen habe, sei wenig überzeugend und insgesamt weniger glaubhaft. Überdies könne bei den Polizeibeamten, die den Beschwerdeführer nur von diesem einen Vorfall her kennen würden und als Zeugen unter Wahrheitspflicht ausgesagt hätten, kein Motiv für dessen fälschliche Belastung bzw. für tatsachenwidrige Schilderungen festgestellt werden, während der Beschwerdeführer mit Blick auf die ihm im Verurteilungsfall drohenden Straffolgen in Form eines Entzugs des Führerausweises durchaus ein Interesse an einer ihn begünstigenden Sachverhaltsdarstellung habe. Daran vermöge - entgegen dem Beschwerdeführer - auch der Umstand nichts zu ändern, dass Polizist B.________ ihm anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 27. September 2023 fälschlicherweise vorgehalten habe, es sei videomässig erstellt, dass er am 3. Juli 2023 auch schon mit besagtem Elektro-Stehroller ins D.________ in V.________ gefahren sei. Der Polizist B.________ habe seinen Fehler bereits im Polizeibericht vom 11. November 2023 eingeräumt. Ebenso habe er anlässlich der Hauptverhandlung vom 3. September 2024 nochmals eingeräumt, sich diesbezüglich geirrt zu haben, wobei ihm diese Klarstellung ein offensichtliches Anliegen gewesen sei. Folglich könne im Verhalten von Polizist B.________ kein Hinweis für eine Falschbeschuldigung des Beschwerdeführers erblickt werden.
Im Ergebnis erachtet die Vorinstanz als rechtsgenügend erstellt, dass der Beschwerdeführer den Elektro-Stehroller anklagegemäss gelenkt habe, und legt diesen Sachverhalt ihrer rechtlichen Würdigung zugrunde.
1.3.
1.3.1. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar vorzuziehen ("préférable") wäre, genügt nicht (BGE 141 I 70 E. 2.2, 49 E. 3.4). Der vorinstanzliche Entscheid muss nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich sein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 141 IV 305 E. 1.2). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Sie ist in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorzubringen und substanziiert zu begründen. Es genügt folglich nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 205 E. 2.6, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1).
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1, 297 E. 2.2.5; 145 IV 154 E. 1.1; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen).
1.3.2. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehört, dass die Behörde die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien tatsächlich hört, ernsthaft prüft und bei der Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (vgl. Art. 81 Abs. 3 StPO). Sie muss sich dabei nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen, sondern kann sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 150 III 1 E. 4.5; 147 IV 409 E. 5.3.4; 146 II 335 E. 5.1; je mit Hinweisen). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person die Tragweite des Entscheids erkennen und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 150 III 1 E. 4.5; 148 III 30 E. 3.1; 147 IV 409 E. 5.3.4; je mit Hinweisen).
1.4. Soweit der Beschwerdeführer nicht bloss appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Urteil übt, erweisen sich seine Rügen als unbegründet.
1.4.1. Es gelingt dem Beschwerdeführer nicht, aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz bei der Beweiswürdigung in Willkür verfallen sein soll. Seine diesbezüglichen Ausführungen sind nicht geeignet, um anhand des angefochtenen Entscheids explizit und substantiiert eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung darzulegen. Der Beschwerdeführer macht einzig geltend, indem Polizist B.________ ihm anlässlich der polizeilichen Einvernahme fälschlicherweise vorgehalten habe, es sei videomässig erstellt, dass er "mit dem Trottinett gefahren sei", sei die Glaubwürdigkeit der Polizeibeamten B.________ und C.________ in Frage gestellt. Diese Glaubwürdigkeit habe er schon in den vorinstanzlichen Verfahren bestritten und bestreite er weiterhin.
Damit kommt der Beschwerdeführer den erhöhten Begründungsanforderungen an die Willkürrüge in mehrfacher Hinsicht nicht nach: Zunächst wiederholt er lediglich seine bisherigen Vorbringen. Sodann legt er nicht dar, wieso eine angeblich zweifelhafte Glaubwürdigkeit des Polizisten B.________ auch zu einer solchen des Polizisten C.________ führen soll. Und schliesslich setzt er sich weder mit der einlässlichen vorinstanzlichen Würdigung der Zeugenaussagen der beiden Polizeibeamten noch mit derjenigen seiner eigenen Aussagen auseinander. Er unterlässt es insbesondere aufzuzeigen, inwiefern die nachvollziehbare Schlussfolgerung der Vorinstanz falsch sein soll, wonach die übereinstimmenden und plausiblen Schilderungen der Polizisten B.________ und C.________ bezüglich des Wegfahrens mit dem Elektro-Stehroller vom Tatort glaubhafter seien als die pauschale Bestreitung des Beschwerdeführers. Mithin fehlt nebst der - vorliegend unbehelflichen, weil bloss appellatorischen - Anrufung der angeblich zweifelhaften Glaubwürdigkeit der beiden Polizeibeamten eine Auseinandersetzung mit der aussagepsychologisch massgeblicheren Glaubhaftigkeit von deren Zeugenaussagen betreffend den konkreten Anklagevorwurf (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; 133 I 33 E. 4.3; je mit Hinweisen).
Folglich erweist sich die Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.
1.4.2. Nachdem dem sich aus der Unschuldsvermutung ableitenden Grundsatz "in dubio pro reo" in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zukommt (oben E. 1.3.1), eine willkürliche Beweiswürdigung durch die Vorinstanz zu verneinen ist (oben E.1.4.1) und der Beschwerdeführer die von ihm gerügte Verletzung der Unschuldsvermutung bzw. des Grundsatzes "in dubio pro reo" nicht weiter darlegt, ist sodann nicht erkennbar, inwiefern die Vorinstanz bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses unüberwindliche, schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an der Schuld des Beschwerdeführers haben müsste.
1.4.3. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch nicht aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzen soll. Entgegen seiner Behauptung setzt sie sich sehr wohl mit seinem Vorbringen auseinander, wonach die Glaubwürdigkeit der Polizisten B.________ und C.________ zweifelhaft sei, weshalb gestützt auf deren Zeugenaussagen der Anklagesachverhalt nicht erstellt werden könne. So nimmt die Vorinstanz einerseits den für das Vorbringen des Beschwerdeführers ursächlichen Vorfall auf, als Polizist B.________ diesem anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 27. September 2023 unbestrittenermassen einen falschen Vorhalt machte (oben E. 1.2), erachtet die Glaubwürdigkeit von Polizist B.________ aufgrund der transparenten Offenlegung dieses Fehlers bzw. Irrtums im Rahmen des Polizeiberichts vom 11. November 2023 und der Hauptverhandlung vom 3. September 2024 jedoch nicht als vermindert. Andererseits führt die Vorinstanz mit Blick auf die Polizisten B.________ und C.________ aus, diese würden den Beschwerdeführer lediglich vom angeklagten Vorfall her kennen und hätten als Zeugen unter Wahrheitspflicht ausgesagt, so dass kein Motiv für dessen fälschliche Belastung und kein Grund zur Annahme tatsachenwidriger Schilderungen ersichtlich seien, weshalb auch insofern die Glaubwürdigkeit der beiden Polizeibeamten nicht in Frage gestellt sei (angefochtenes Urteil S. 3 f. und 6 f.). Zutreffend legt die Vorinstanz den Schwerpunkt ihrer Erwägungen aber nicht auf die Glaubwürdigkeit der beiden Polizeibeamten, sondern auf die Glaubhaftigkeit ihrer konkreten Zeugenaussagen, welcher im Rahmen der Beweiswürdigung wie erwähnt grössere Bedeutung zukommt (oben E. 1.4.1).
Folglich kann keine Rede davon sein, dass die Vorinstanz ein rechtserhebliches Vorbringen des Beschwerdeführers ignorieren und in ihrer Entscheidfindung nicht angemessen berücksichtigen würde. Sie hat dieses vielmehr zutreffend als nicht entscheidmassgeblich qualifiziert und dies durch Gegenüberstellung ihrer abweichenden Erwägungen auch rechtsgenügend begründet. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gehörsverletzung ist mithin nicht erkennbar.
1.5. Die Subsumtion des von der Vorinstanz erstellten Anklagesachverhalts unter die Straftatbestände des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 SVG und des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG sowie die Strafzumessung als solche und die ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ficht der Beschwerdeführer zu Recht nicht an. Die entsprechenden Schuldsprüche sind somit nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen
2.
2.1. Der Beschwerdeführer rügt eventualiter die unrichtige Anwendung von Art. 52 StGB und Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG sowie einen Verstoss gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip gemäss Art. 5 Abs. 2 BV und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO . Die Vorinstanz sehe zu Unrecht nicht gestützt auf Opportunitätsüberlegungen von einer Bestrafung ab und berücksichtige bei ihrem Urteil nicht die sich daraus ergebenden drastischen und in keinem Verhältnis zur begangenen Straftat stehenden Straffolgen in Form eines drohenden lebenslangen Entzugs des Führerausweises.
2.2. Die Vorinstanz legt zunächst unter Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung die Grundlagen und Voraussetzungen einer Strafbefreiung gemäss Art. 52 StGB bzw. Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG dar und verweist dabei insbesondere auf die Notwendigkeit einer Prüfung der gesamten objektiven und subjektiven Umstände, wie sie auch bei der Abwägung des Verschuldens gemäss Art. 47 StGB zu berücksichtigen seien, namentlich also der Tat- und Täterkomponenten.
Sodann subsumiert die Vorinstanz den festgestellten Sachverhalt unter die Straftatbestände des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 SVG und des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG, wobei sie jeweils von einem zwar leichten Verschulden ausgeht, mit Blick auf die subjektive Tatkomponente (Gleichgültigkeit gegenüber den Regeln des Strassenverkehrsgesetzes) und die Täterkomponente (7 Vorstrafen, wovon 4 [u.a.] wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz) aber die Voraussetzungen für eine Strafbefreiung als nicht erfüllt erachtet. Dies unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung auch nicht angesichts des drohenden lebenslangen Entzugs des Führerausweises. Entsprechend stellt die Vorinstanz das Vorliegen eines Strafbedürfnisses im konkreten Fall fest und bestätigt deshalb unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots die erstinstanzlich ausgefällte unbedingte Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 240.--.
2.3.
2.3.1. Gemäss Art. 52 StGB sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind. Die Bestimmung erfasst nach der Botschaft relativ unbedeutende Verhaltensweisen, welche die Schwere und Härte einer Strafe nicht verdienen (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches [Allgemeine Bestimmungen, Einführung und Anwendung des Gesetzes] und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht vom 21. September 1998, BBl 1999 II 2063 Ziff. 213.31). Die Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Die Würdigung des Verschuldens des Täters richtet sich nach den in Art. 47 StGB aufgeführten Strafzumessungskriterien. Der Begriff der Tatfolgen umfasst nicht nur den tatbestandsmässigen Erfolg, sondern sämtliche vom Täter verschuldeten Auswirkungen der Tat. Diese müssen stets gering sein (BGE 135 IV 130 E. 5.3.2 mit Hinweisen; Urteile 6B_429/2025 vom 15. Januar 2026 E. 3.2.1; 6B_892/2023 vom 14. Dezember 2023 E 4.2; 6B_477/2022 vom 25. August 2022 E. 2.2.1 mit Hinweisen; 6B_519/2020 vom 27. September 2021 E. 2.4). Es war nicht die Absicht des Gesetzgebers, bei Bagatellstraftaten generell auf eine strafrechtliche Sanktion zu verzichten. Eine Strafbefreiung kommt nur in Frage, wenn keinerlei Strafbedürfnis besteht. Auch bei einem Bagatelldelikt kann daher eine Strafbefreiung wegen Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen nur angeordnet werden, wenn es sich von anderen Fällen mit geringem Verschulden und geringen Tatfolgen qualitativ unterscheidet. Das Verhalten des Täters muss im Quervergleich zu typischen unter dieselbe Gesetzesbestimmung fallenden Taten insgesamt - vom Verschulden wie von den Tatfolgen her - als unerheblich erscheinen, sodass die Strafbedürftigkeit offensichtlich fehlt (BGE 146 IV 297 E. 2.3; 135 IV 130 E. 5.3.3; Urteile 6B_429/2025 vom 15. Januar 2026 E. 3.2.1;6B_892/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 4.2; 6B_477/2022 vom 25. August 2022 E. 2.2.1; 6B_519/2020 vom 27. September 2021 E. 2.4). Die Behörde hat sich mithin am Regelfall der Straftat zu orientieren. Für die Anwendung der Bestimmung bleibt nur ein relativ eng begrenztes Feld (BGE 135 IV 130 E. 5.3.3; Urteile 6B_892/2023 vom 14. Dezember 2023 E 4.2; 6B_477/2022 vom 25. August 2022 E. 2.2.1; 6B_519/2020 vom 27. September 2021 E. 2.4). Neben sämtlichen relevanten Strafzumessungsfaktoren, einschliesslich der Täterkomponenten, wie das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse oder das Nachtatverhalten, können auch eine durch überlange Verfahrensdauer bewirkte Verletzung des Beschleunigungsgebots und schuldunabhängige Strafmilderungsgründe, wie das Verstreichen verhältnismässig langer Zeit seit der Tat, berücksichtigt werden (BGE 135 IV 130 E. 5.4 mit Hinweisen; Urteile 6B_519/2020 vom 27. September 2021 E. 2.4; 6B_1295/2020 vom 26. Mai 2021 E. 7, nicht publ. in: BGE 147 IV 297).
Im Rahmen der Beurteilung, wie das öffentliche Strafverfolgungsinteresse zu gewichten ist, steht dem urteilenden Gericht, gleich wie bei der Bemessung des dem Täter zukommenden Verschuldens nach den Kriterien der Strafzumessung gemäss Art. 47 StGB, ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift in diesen nur ein, wenn das vorinstanzliche Gericht von rechtlich nicht massgebenden Gesichtspunkten ausgegangen ist oder wenn es wesentliche Komponenten zu Unrecht ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet hat (Urteile 6B_429/2025 vom 15. Januar 2026 E. 3.2.2; 6B_278/2024 vom 26. September 2025 E. 2.3.2; 6B_477/2022 vom 25. August 2022 E. 2.2.3; zur Bewertung des Strafverfolgungsinteresses vgl. Urteil 6B_51/2021 vom 11. Juni 2021 E. 3; zur Strafzumessung vgl. BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2).
2.3.2. Nach Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG kann in besonders leichten Fällen von einer Bestrafung Umgang genommen werden. Ob ein besonders leichter Fall vorliegt, hängt von den gesamten objektiven und subjektiven Umständen ab, die bei der Abwägung des Verschuldens zu berücksichtigen sind (BGE 124 IV 184 E. 3a). Von einer Busse soll nur Umgang genommen werden, wenn eine noch so geringe Strafe, weil dem Verschulden des Täters nicht angemessen, als stossend erschiene. Die Rechtsprechung stellt mithin an den besonders leichten Fall hohe Anforderungen (BGE 117 IV 302 E. 3b/cc; Urteile 6B_859/2025 vom 14. April 2026 E. 3.3; 6B_20/2018 vom 10. April 2018 E. 2.3 mit Hinweisen). Bei der Auslegung und Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs des "besonders leichten Falls" verfügt das Sachgericht über einen weiten Ermessensspielraum. Das Bundesgericht greift insoweit nur bei Ermessensüberschreitung oder -missbrauch ein (BGE 135 IV 130 E. 5.3.1 mit Hinweisen; Urteile 6B_859/2025 vom 14. April 2026 E. 3.3; 6B_20/2018 vom 10. April 2018 E. 2.3).
Ob Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG aufgrund seines eingeschränkten Anwendungsbereichs als lex specialis der allgemeinen Opportunitäts-regelung von Art. 52 StGB vorgeht (Keshelava/Dangubic, in: Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 1. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 100 SVG), kann vorliegend offenbleiben.
2.3.3. Gemäss Art. 5 Abs. 2 BV muss staatliches Handeln im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. Dies gilt letztlich auch in einem Strafverfahren hinsichtlich der vorab vom Schuldprinzip geprägten Festsetzung einer tat- und täterangemessenen Sanktion. Soweit sich bei der Strafzumessung die Frage nach der Berücksichtigung belastender Straffolgen stellt, erachtet das Bundesgericht mit Blick auf einen sich aus einer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung zwingend ergebenden Entzug des Führerausweises, dass ein solcher unter spezialpräventiven Gesichtspunkten, d.h. bei der Beurteilung, ob der Täter inskünftig den Regeln des Strassenverkehrsgesetzes die notwendige Beachtung schenken wird, mitberücksichtigt werden darf, so etwa bei der Wahl der Strafart (BGE 120 IV 67 E. 2b). Dies ergibt sich aus der freien richterlichen Beweiswürdigung im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StPO (vgl. BGE 151 IV 249 E. 5.3.3.3) und dem Charakter des künftigen Wohlverhaltens als Tatfrage (BGE 151 IV 249 E. 5.3.3.3; Urteile 6B_1420/2022 vom 10. März 2023 E. 1.6.1; 6B_1500/2022 vom 9. Februar 2023 E. 2.3; 6B_1420/2020 vom 13. September 2021 E. 3.2.5). Eine Pflicht des urteilenden Gerichts, den Entzug des Führerausweises bei der Bemessung der Höhe der Freiheits- oder Geldstrafe strafmindernd zu berücksichtigen, lässt sich daraus nicht ableiten (BGE 151 IV 249 E. 5.3.3.3).
Im Ergebnis gilt dasselbe mit Blick auf ältere höchstrichterliche Entscheide, in denen das Bundesgericht mit Verweis auf BGE 120 IV 67 E. 2b zwar erwog, ein Entzug des Führerausweises sei als zusätzliche Sanktion bei der Festsetzung der Strafe grundsätzlich zu berücksichtigen, gleichwohl trotz Nichtberücksichtigung des Führerausweisentzugs bei der Bestimmung des Strafmasses im konkreten Fall eine Bundesrechtsverletzung verneinte (Urteile 6B_117/2010 vom 1. April 2010 E. 1.2.4; 6S.405/2005 vom 22. November 2005 E. 3; 6P.161/2004 vom 16. März 2005 E. 3.4.6).
Diese Praxis steht denn auch in Linie mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts, belastende Straffolgen bei der Strafzumessung generell nicht strafmindernd zu berücksichtigen (BGE 151 IV 249 E. 5.3.4 [zur Landesverweisung nach Art. 66a StGB]; Urteil 6B_855/2023 vom 15. Juli 2024 E. 2.11 [zum Tätigkeitsverbot nach Art. 67 StGB]; vgl. zum Ganzen auch WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 4. Aufl. 2019, N. 161 zu Art. 47 StGB).
2.4. Soweit der Beschwerdeführer nicht bloss appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Urteil übt, erweisen sich seine Rügen als unbegründet.
2.4.1. Im Rahmen seines Vorbringens, wonach die Vorinstanz Art. 52 StGB bzw. Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG zu Unrecht nicht anwende, beschränkt sich der Beschwerdeführer wie schon im Berufungsverfahren darauf, die - auch vorinstanzlich so gewürdigte und als solche unbestrittene - geringe objektive Tatschwere herauszustreichen. Zudem versucht er, die ihm von der Vorinstanz attestierte Gleichgültigkeit gegenüber den Regeln des Strassenverkehrsgesetzes durch Anrufung eines Irrtums hinsichtlich der Versicherungs- und Führerausweispflicht zu relativieren, um so auch eine geringe subjektive Tatschwere zu begründen. Dabei übersieht er, dass für die Anwendung der entsprechenden Gesetzesbestimmungen darüber hinaus zusätzlich die Täterkomponente mitzuberücksichtigen ist. Die Vorinstanz berücksichtigt unter dem Blickwinkel seines Vorlebens insbesondere seine 7 Vorstrafen, wovon 4 Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung zum Gegenstand haben, und seine Gleichgültigkeit gegenüber den Regeln des Strassenverkehrsgesetzes; damit setzt er sich nicht begründet auseinander. Folglich ist nicht dargetan, in-wiefern der nachvollziehbare Schluss der Vorinstanz, die Voraussetzungen für eine Strafbefreiung seien in casu letztlich nicht erfüllt, falsch sein soll. Im Ergebnis verletzt die Vorinstanz ihren weiten Ermessensspielraum (vorne E. 2.3.1) nicht, wenn sie im vorliegenden Fall von einem gegebenen Strafbedürfnis ausgeht und von einer Strafbefreiung nach Art. 52 StGB bzw. Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG absieht.
2.4.2. Die Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz mit der Verweigerung einer Strafbefreiung aus Opportunitätsgründen und der sich aus einer Bestrafung ergebenden Konsequenz eines drohenden lebenslangen Entzugs des Führerausweises sich nicht genügend mit der einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung auseinandersetze und letztlich das Verhältnismässigkeitsprinzip verletze, geht sodann an der Sache vorbei. Denn trifft das urteilende Gericht keine Pflicht, den Entzug des Führerausweises bei der Bemessung der Höhe der Freiheits- oder Geldstrafe strafmindernd zu berücksichtigen (vorne E. 2.3.3), kann im Umstand, dass die Vorinstanz den drohenden lebenslangen Entzug des Führerausweises im Rahmen der Würdigung der Täterkomponente wohl erwähnt, im konkreten Fall jedoch als nicht massgebend betrachtet, von vornherein keine ungenügende Auseinandersetzung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und auch keine Verletzung von Bundesrecht erblickt werden.
Erst recht aber kann aus besagter Rechtsprechung, nach welcher das urteilende Gericht einen Entzug des Führerausweises bei der Strafzumessung zwar strafmindernd berücksichtigen darf, dies indes nicht zwingend tun muss, nicht abgeleitet werden, das Gericht müsste gestützt auf eine Opportunitätsregelung wie Art. 52 StGB oder Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG von einer angezeigten Bestrafung gänzlich absehen, nur um der verurteilten Person eine sich andernfalls daraus ergebende belastende Straffolge in Form einer strassenverkehrsrechtlichen Administrativmassnahme zu ersparen. Denn diesfalls kämen die Sinn und Zweck besagter Rechtsprechung bildenden spezialpräventiven Gesichtspunkte infolge Strafbefreiung gerade nicht zum Tragen. Und nachdem die Vorinstanz in Nachachtung des Verschlechterungsverbots ohnehin nur eine minimale Geldstrafe von 10 Tagessätzen ausfällen konnte, ist offenkundig auch keine Unverhältnismässigkeit bei der - als solche unangefochten gebliebenen (vorne E. 1.5) - Strafzumessung erkennbar. Entgegen dem Beschwerdeführer war die Vorinstanz deshalb auch diesbezüglich nicht gehalten, sich näher mit seinen Vorbringen auseinanderzusetzen.
Sollte, wie vom Beschwerdeführer befürchtet und bereits vor Vorinstanz einlässlich ausgeführt, die Administrativbehörde im Nachgang zu seiner strafrechtlichen Verurteilung zu einer Strafe im Bagatellbereich tatsächlich einen lebenslangen Entzug des Führerausweises verfügen, wäre die behauptete Unverhältnismässigkeit dieser Massnahme also im entsprechenden Verwaltungsverfahren geltend zu machen.
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Juli 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Erb