Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_780/2025
Urteil vom 23. April 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichter von Felten,
nebenamtlicher Bundesrichter Bischoff,
Gerichtsschreiberin Erb.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Reto Marghitola,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Fahrlässige Körperverletzung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 7. Juli 2025 (SB250030-O/U/cwo).
Sachverhalt
A.
A.________ wird mit Anklage vom 9. April 2024 vorgeworfen, er habe am 17. Juni 2023, ca. um 14:25 Uhr, auf der Autobahn A3 auf Gemeindegebiet von U.________ in Fahrtrichtung V.________ seinen Personenwagen mit ca. 120 km/h zunächst auf der Normalspur gelenkt und alsdann auf die Überholspur gewechselt, um eine vor ihm langsamer fahrende Fahrzeugkolonne zu überholen. Dabei habe er eine auf der Überholspur liegende Absperrbake aus mangelnder Aufmerksamkeit zu spät bemerkt, beim Ausweichen nach rechts mangels Schulter-, Seiten- und Rückspiegelblicks den auf der Normalspur befindlichen Personenwagen von B.________ (nachfolgend: Privatklägerin) übersehen und so eine Kollision mit dessen linken Fahrzeugheck verursacht. Die Privatklägerin habe dadurch Verstauchungen der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule sowie Prellungen im Kopf-, Thorax- und Bauchbereich erlitten, die eine knapp einmonatige, zunächst volle und hernach teilweise, Arbeitsunfähigkeit nach sich gezogen hätten. Dieser Geschehensablauf sei für A.________ zumindest in groben Zügen voraussehbar gewesen und hätte von ihm bei genügender Aufmerksamkeit mit einer zweckmässigen Reaktion auf die mögliche Gefahrensituation (Bremsen) verhindert werden können.
B.
Das Bezirksgericht Horgen sprach A.________ mit Urteil vom 18. Juli 2024 der fahrlässigen Körperverletzung schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 50.-- unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
Auf Berufung von A.________ stellte das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 7. Juli 2025 die teilweise Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils fest. Es sprach ihn wiederum schuldig der fahrlässigen Körperverletzung und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 50.-- unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. Juli 2025 sei teilweise aufzuheben und er sei vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen
1.
1.1. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung von Art. 125 StGB i.V.m. Art. 12 Abs. 3 StGB geltend. Er rügt, im Rahmen der Subsumtion seines Verhaltens unter den Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung lege die Vorinstanz weder rechtsgenügend dar, welches konkrete pflichtgemässe Verhalten von ihm verlangt gewesen wäre, noch prüfe sie rechtsgenügend, ob dieses den Erfolg mit hoher Wahrscheinlichkeit verhindert hätte. Die Vorinstanz setze sich namentlich mit den Tatbestandselementen der Vermeidbarkeit und des hypothetischen Kausalverlaufs nur ungenügend bzw. überhaupt nicht auseinander, weshalb der in Gestalt des gegenständlichen Verkehrsunfalls eingetretene tatbestandsmässige Erfolg nicht dem Beschwerdeführer zugerechnet werden könne.
1.2. Die Vorinstanz verweist in ihrer Sachverhaltsfeststellung vorab auf die Ausführungen der ersten Instanz (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die in der Anklageschrift umschriebenen Verletzungen der Privatklägerin erachtet die Vorinstanz als nachgewiesen; ebenso ihre daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit. Mit Bezug auf die Kollision stellt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe sein Fahrzeug beim Versuch, einer Absperrbake auszuweichen, nach rechts gelenkt und es sei im Verlaufe des gesamten Geschehens zu einer Kollision mit dem Fahrzeug der Privatklägerin - konkret mit dem hinteren linken Fahrzeugheck ihres Personenwagens - gekommen. Die Sicht des Beschwerdeführers sei gemäss seinen Angaben nicht eingeschränkt gewesen. Die Absperrbake sei rot-weiss gestreift und gut sichtbar gewesen (angefochtenes Urteil S. 9 f.).
Die Vorinstanz qualifiziert das Verhalten des Beschwerdeführers als fahrlässige Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB. Sie erwägt, die dem Beschwerdeführer anzulastende pflichtwidrige Unvorsichtigkeit ergebe sich aus der Verletzung von ihn als Verkehrsteilnehmer treffenden Sorgfaltspflichten gemäss der Strassenverkehrsgesetzgebung (Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 VRV sowie Art. 32 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 VRV). Er habe nicht die notwendige Aufmerksamkeit aufgewendet bzw. diese nicht den konkreten Umständen angepasst und deshalb nicht zweckmässig bzw. angemessen reagieren können. Konkret sei der Beschwerdeführer nicht nur so schnell gefahren, dass er innerhalb der überblickbaren Strecke hätte anhalten können. Die auf der Fahrbahn liegende Absperrbake habe er nicht rechtzeitig wahrgenommen und habe darauf nicht angemessen reagieren können. Die Vorinstanz erwägt weiter, bei einem pflichtgemässen Verhalten hätte der tatbestandsmässige Erfolg, der Unfall und damit die Körperverletzung der Privatklägerin, vermieden werden können. Der eingetretene Geschehensablauf bzw. Erfolg sei für den Beschwerdeführer zumindest in groben Zügen vorhersehbar gewesen. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens sei eine mangelnde Aufmerksamkeit geeignet, ein Hindernis auf der Strasse zu spät zu erkennen und darauf nicht mehr angemessen reagieren zu können. Auch dass es dadurch zu einem Ausweichmanöver sowie zur Kollision mit einem anderen Personenwagen oder der Leitplanke komme, sei vorhersehbar und adäquat zum vorgeworfenen Verhalten. Es lägen auch keine aussergewöhnlichen Umstände vor, mit denen schlechthin nicht hätte gerechnet werden müssen und die derart schwer gewogen hätten, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren - namentlich das Verhalten des Beschwerdeführers - in den Hintergrund drängen würden (angefochtenes Urteil S. 14 f.).
1.3.
1.3.1. Gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB).
Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung setzt voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Dies ist der Fall, wenn der Täter im Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen, und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 148 IV 39 E. 2.3.3; 145 IV 154 E. 2.1; 143 IV 138 E. 2.1; je mit Hinweisen). Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist daher zu klären, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen bzw. erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen (BGE 148 V 356 E. 3; 142 IV 237 E. 1.5.2; 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen). Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers bzw. eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren - namentlich das Verhalten des Beschuldigten - in den Hintergrund drängen (BGE 143 III 242 E. 3.7; 135 IV 56 E. 2.1; Urteile 6B_389/2025 vom 12. Februar 2026 E. 3.3.2; 6B_521/2025 vom 12. November 2025 E. 3.2.3; 6B_1178/2021 vom 17. Januar 2023 E. 2.4.4; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Eintritt des Erfolgs vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 140 II 7 E. 3.4; 135 IV 56 E. 2.1; Urteile 6B_389/2025 vom 12. Februar 2026 E. 3.3.2; 6B_1178/2021 vom 17. Januar 2023 E. 2.4.5; je mit Hinweisen).
1.3.2. Im Strassenverkehr richtet sich der Umfang der zu beachtenden Sorgfalt nach den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes und der dazugehörenden Verordnungen (Urteile 6B_389/2025 vom 12. Februar 2026 E. 3.3.3; 6B_74/2023 vom 29. November 2023 E. 1.3.3; je mit Hinweisen).
Gemäss der Grundnorm von Art. 31 Abs. 1 SVG muss der Fahrzeugführer das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Die Geschwindigkeit ist stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen (Art. 32 Abs. 1 Satz 1 SVG). Gemäss Art. 34 Abs. 3 SVG hat der Fahrzeugführer, der seine Fahrrichtung ändern will, wie zum Abbiegen, Überholen, Einspuren und Wechseln des Fahrstreifens, auf den Gegenverkehr und auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen. Der Überholende muss auf die übrigen Strassenbenützer, namentlich auf jene, die er überholen will, besonders Rücksicht nehmen (Art. 35 Abs. 3 SVG). Auf Strassen, die für den Verkehr in gleicher Richtung in mehrere Fahrstreifen unterteilt sind, darf der Fahrzeugführer seinen Streifen nur verlassen, wenn er dadurch den übrigen Verkehr nicht gefährdet (Art. 44 Abs. 1 SVG).
1.3.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 409 E. 2.2; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen BGE 148 IV 39 E. 2.3.5, 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar vorzuziehen ("préférable") wäre, genügt nicht (BGE 141 I 49 E. 3.4, 70 E. 2.2). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen).
Die Willkürrüge ist nach Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorzubringen und substanziiert zu begründen. Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 IV 389 E. 4.7.1; 148 IV 356 E. 2.1, 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
1.4. Soweit der Beschwerdeführer nicht bloss appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Urteil übt, erweisen sich seine Rügen als unbegründet.
1.4.1. Der Beschwerdeführer macht keine Willkür in der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung geltend (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG ). Die Feststellungen der Vorinstanz sind für das Bundesgericht verbindlich (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 BGG ). Demnach hat der Beschwerdeführer die auf der Überholspur liegende Absperrbake nicht rechtzeitig erkannt. Ebenso erstellt ist, dass sich der Beschwerdeführer in der Folge nicht durch Blicke in den Rück- bzw. Seitenspiegel sowie durch einen Schulterblick vergewissert hat, ob er beim Spurwechsel andere Verkehrsteilnehmer gefährdet (angefochtenes Urteil S. 10 ff.). Gestützt darauf ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe im relevanten Zeitpunkt nicht angemessen reagieren können und nicht die notwendige Aufmerksamkeit walten lassen. Er wäre im Sinne der Grundnorm von Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 1 Satz 1 SVG (von der Vorinstanz offenkundig irrtümlicherweise als Art. 32 Abs. 2 SVG zitiert) sowie Art. 3 Abs. 1 Satz 1 und Art. 4 Abs. 1 VRV gehalten gewesen, seine Aufmerksamkeit voll und ganz den konkreten Umständen zu widmen. Namentlich hätte er einerseits seine Aufmerksamkeit den Anforderungen des von ihm selbst verantworteten Überholmanövers anpassen müssen, um z.B. beim Auftauchen von Hindernissen innerhalb der überblickbaren Strecke anhalten bzw. angemessen reagieren zu können - bremsen -, sowie andererseits sich vor dem Wechsel von der Überhol- zurück auf die Normalspur mittels Schulterblick bzw. mittels Blick in Seiten- und Rückspiegel vergewissern müssen, ob diese in dem Moment überhaupt frei und ohne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer befahrbar war. Diese Sorgfaltspflichten ergeben sich ferner auch aus den die Grundnorm von Art. 31 Abs. 1 SVG lediglich konkretisierenden Vorschriften wie Art. 34 Abs. 3 SVG (Pflicht zur Rücksichtnahme auf nachfolgende Fahrzeuge u.a. beim Überholen und Wechseln des Fahrstreifens), Art. 35 Abs. 3 SVG (Pflicht zur besonderen Rücksichtnahme des Überholenden auf die überholten Strassenbenützer) oder Art. 44 Abs. 1 SVG (Zulässigkeit des Verlassens des eigenen Fahrstreifens bei mehreren Fahrstreifen in gleicher Richtung nur bei fehlender Gefährdung des übrigen Verkehrs). Aus dem Umstand, dass die Vorinstanz diese weiteren Normen nicht auch noch explizit erwähnt, kann indes nichts zugunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden. Dessen Rüge, wonach sich aus den Erwägungen der Vorinstanz nicht rechtsgenügend ergebe, welches konkrete pflichtgemässe Verhalten von ihm verlangt gewesen wäre, geht somit fehl.
1.4.2. Nachdem sich aus den vorinstanzlichen Erwägungen klar ergibt, welche Sorgfaltspflichtverletzungen dem Beschwerdeführer angelastet werden bzw. welches konkrete pflichtgemässe Verhalten von ihm verlangt gewesen wäre, sind sodann auch die Ausführungen der Vorinstanz zur Vermeidbarkeit des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht zu beanstanden. Zwar mögen sich diese explizit in der knappen Feststellung erschöpfen, ohne die dem Beschwerdeführer angelasteten Sorgfaltspflichtverletzungen wäre es zu keinem Unfall und damit zu keiner Körperverletzung der Privatklägerin gekommen. Bei einer Gesamtbetrachtung der vorinstanzlichen Erwägungen ergibt sich mit Blick auf die verbindlichen Feststellungen und die rechtlich korrekte Subsumtion der Vorinstanz indes, dass diese die pflichtwidrigen Verhaltensweisen des Beschwerdeführers - Nichtanpassen der Aufmerksamkeit an die Anforderungen des selbst verantworteten Überholmanövers sowie das Unterlassen eines Schulterblicks bzw. eines Blicks in Seiten- und Rückspiegel beim Wechsel von der Überhol- zurück auf die Normalspur - als mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit unfall- und damit verletzungsursächlich qualifiziert. Die Vorinstanz geht vertretbar davon aus, der Eintritt dieses tatbestandsmässigen Erfolgs hätte bei pflichtgemässem Verhalten des Beschwerdeführers mit ebenso hohem Grad an Wahrscheinlichkeit vermieden werden können (angefochtenes Urteil S. 14 f.). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers setzt sich die Vorinstanz damit sehr wohl nachvollziehbar und rechtsgenügend mit dem Tatbestandselement der Vermeidbarkeit bzw. der hypothetischen Kausalität auseinander. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt, soweit sie überhaupt den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügt, unbegründet.
2.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. April 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Erb