Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_75/2025, 6B_84/2025
Urteil vom 16. April 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Heine,
Bundesrichter Guidon,
Gerichtsschreiberin Pasquini.
Verfahrensbeteiligte
6B_75/2025
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Storrer,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Mráz,
Beschwerdegegner,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
und
6B_84/2025
Oberstaatsanwal tschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Mráz,
Beschwerdegegner.
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Storrer,
Gegenstand
Fahrlässige Tötung (Freispruch),
Beschwerden gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 19. November 2024 (SB230210-O/U/hb).
Sachverhalt
A.
Am 26. Mai 2015 führte †C.A.________ als Angestellter des Malers D.________ Malerarbeiten an einer Müll-Press-Box aus, die vor der Laderampe der Bäckerei E.________ (nachfolgend: Bäckerei) abgestellt war. Dabei bat er einen Angestellten dieser Bäckerei, den Techniker F.________, ihm beim Öffnen der ca. 220 kg schweren Entladekappe des Müllcontainers behilflich zu sein. Dieser fragte seinen Vorgesetzten, B.________, ob er und der Betriebsmechaniker G.________ dem Maler helfen könnten, die besagte Klappe zu öffnen und ob sie dafür den Elektro-Niederhubwagen (auch "Ameise" genannt) benützen dürften. B.________ erlaubte dies mit dem Hinweis, dass die Entladeklappe beim Öffnen gesichert werden müsse. †C.A.________ und G.________ hoben die Klappe mit Muskelkraft ein Stück weit an. F.________, der mit der "Ameise" auf der Rampe war, schob deren Gabeln unter die Klappe, so dass diese auf den Gabelenden auflag. Dann hob er die Klappe mit den Gabeln weiter an. Sekunden später rutschte die Entladeklappe von den Gabelenden, schlug zu und traf dabei †C.A.________ am Kopf. Dieser erlitt schwerste Kopfverletzungen und verstarb noch am Unfallort.
Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland wirft B.________ vor, dass er als Sicherheitsbeauftragter der Bäckerei vertraglich verpflichtet gewesen sei, die Sicherheit im Betrieb zu gewährleisten, gefährliche Situationen zu erkennen und die nötigen Massnahmen zu treffen. Er hätte insbesondere die Bedienungsanleitung für den Müllcontainer kennen und somit wissen müssen, dass Wartungs- sowie Reparaturarbeiten an diesem Container ausschliesslich von Fachpersonal mit entsprechenden Kenntnissen durchgeführt werden dürften und sich beim Öffnen der besagten Klappe niemand hinter ihr aufhalten dürfe. B.________ hätte auch bekannt sein müssen, dass der Container dabei auf einem Transportfahrzeug (Kipplaster) stehen müsse, so dass die Klappe durch ihr Eigengewicht aufpendle. Deshalb hätte er das manuelle und maschinelle Hochheben der Entladeklappe verbieten müssen, nachdem er von der diesbezüglichen Absicht von †C.A.________, F.________ und G.________ erfahren habe. Da er dies unterlassen habe, seien die drei Männer auf die vorerwähnte Weise vorgegangen, worauf es vorhersehbar zum tödlichen Unfall gekommen sei. Das Unglück wäre nicht geschehen, wenn B.________ pflichtgemäss gehandelt hätte.
B.
B.a. Das Bezirksgericht Bülach sprach B.________ mit Urteil vom 1. Februar 2019 der fahrlässigen Tötung schuldig. Es bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 130.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren. Es stellte seine gegenüber A.A.________ dem Grundsatz nach bestehende Schadenersatzpflicht fest und verwies diese für die Feststellung deren Höhe auf den Zivilprozess. Weiter verpflichtete das Bezirksgericht B.________ zur Leistung von Genugtuungszahlungen an H.A.________ und I.A.________ sowie an A.A.________. Auf die Genugtuungsforderung von J.________ trat es nicht ein.
B.b. Auf Berufung von B.________ hin sprach ihn das Obergericht des Kantons Zürich am 6. November 2020 vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung frei. Sodann wies es die Zivilforderungen von H.A.________, I.A.________ und A.A.________ ab.
Dagegen erhob A.A.________ Beschwerde in Strafsachen, welche das Bundesgericht mit Urteil vom 22. März 2023 guthiess, soweit es darauf eintrat. Es kam zum Schluss, das Obergericht des Kantons Zürich verletze Bundesrecht, indem es die Garantenpflicht von B.________ gegenüber †C.A.________ und eine Verletzung seiner Sorgfaltspflichten verneine. Das Bundesgericht hob den Freispruch auf und wies die Sache zur Prüfung der Tatbestandselemente der fahrlässigen Tötung (durch Unterlassung) an die Vorinstanz zurück (Verfahren 6B_47/2021).
C.
Mit Urteil vom 19. November 2024 sprach das Obergericht des Kantons Zürich B.________ abermals vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung frei. Die Zivilforderungen von H.A.________, I.A.________ und A.A.________ wies es ab.
D.
D.a. A.A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen im Wesentlichen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. November 2024 sei aufzuheben und die Sache sei zu neuem (verurteilendem) Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter für den Fall eines Sachentscheides des Bundesgerichts sei das obergerichtliche Urteil wie folgt abzuändern: (a.) B.________ sei der fahrlässigen Tötung schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. (b.) Es sei dem Grundsatz nach festzustellen, dass B.________ für den durch die fahrlässige Tötung entstandenen Schaden ihr gegenüber hafte. Die Sache sei zur Bemessung des Schadenersatzes auf den Zivilweg zu verweisen. (c.) B.________ sei zu verpflichten, ihr eine Genugtuung von Fr. 40'000.-- zuzüglich Zins von 5 % seit dem 26. Mai 2015 zu bezahlen. (d.) Er sei zur Bezahlung der Verfahrenskosten und zum Ersatz ihrer Anwaltskosten im kantonalen Verfahren zu verpflichten (Verfahren 6B_75/2025).
Das Obergericht des Kantons Zürich verzichtet auf eine Stellungnahme, während die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragt, die Beschwerde sei gutzuheissen. B.________ stellt den Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit auf diese eingetreten werden könne. A.A.________ replizierte. Weitere Stellungnahmen gingen nicht ein.
D.b. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich führt ebenfalls Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. November 2024 sei aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei B.________ in Aufhebung des obergerichtlichen Urteils der fahrlässigen Tötung schuldig zu sprechen und mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 130.--, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, zu bestrafen (Verfahren 6B_84/2025).
Das Obergericht des Kantons Zürich verzichtet auf eine Stellungnahme. B.________ beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit auf diese eingetreten werden könne.
Erwägungen
1.
1.1. Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich wenn sie sich gegen denselben Entscheid richten, wenn sie den gleich gelagerten Sachverhalt, dieselben Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP [SR 273]; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 83 E. 1; Urteil 6B_854/2025 und 6B_855/2025 vom 19. Januar 2026 E. 1.1). Das ist vorliegend der Fall. Die beiden Beschwerden richten sich gegen das gleiche Urteil, betreffen denselben Sachverhalt und die gleichen Parteien. Somit rechtfertigt es sich, die Verfahren 6B_75/2025 und 6B_84/2025 zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu behandeln. Insofern ist damit auch den diesbezüglichen prozessualen Anträgen des Beschwerdegegners (Vernehmlassungen Beschwerdegegner S. 2) Genüge getan.
Die Beschwerdeführerin im Verfahren 6B_75/2025 wird als Privatklägerin und die Beschwerdeführerin im Verfahren 6B_84/2025 als Staatsanwaltschaft bezeichnet. Wo es um beide Beschwerdeführerinnen geht, werden sie als solche benannt.
1.2. Zur Beschwerde in Strafsachen ist gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b).
Der Staatsanwaltschaft steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG grundsätzlich ohne Einschränkung zu, soweit sich ihr geschütztes Interesse aus dem staatlichen Strafanspruch ableitet, den sie zu vertreten hat (BGE 151 IV 98 E. 1.2.2;
148 IV 275 IV E. 1.3; je mit Hinweisen), was hier der Fall ist. Ferner war die Staatsanwaltschaft am vorinstanzlichen Verfahren im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. a BGG beteiligt, womit sie zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert ist. Auf ihre Beschwerde ist - unter Vorbehalt der genügenden Begründung (Art. 42 und Art. 106 BGG ) - somit einzutreten.
Die Privatklägerin ist auch im vorliegenden Verfahren zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert (vgl. Urteil 6B_47/2021 vom 22. März 2023 E. 1.1).
1.3. Die Vorinstanz hat den Beschwerdegegner freigesprochen. Insoweit kann er in seinen Vernehmlassungen alle Beschwerdegründe geltend machen, um allfällige Fehler der kantonalen Entscheidung zu rügen, die ihm im Falle einer abweichenden Beurteilung durch das Bundesgericht nachteilig sein könnten (vgl. BGE 137 I 257 E. 5.4; 135 IV 56 E. 4.2; 134 III 332 E. 2.3; Urteile 6B_47/2021 vom 22. März 2023 E. 1.2; 6B_727/2013 vom 7. Oktober 2014 E. 1; je mit Hinweisen).
2.
2.1. Die Staatsanwaltschaft macht zusammengefasst geltend, die Vorinstanz lasse sich bei der Prüfung, ob der Tod von †C.A.________ für den Beschwerdegegner als Folge seines Sorgfaltspflichten verletzenden Verhaltens voraussehbar gewesen sei, von unmassgeblichen Gesichtspunkten leiten. Zudem ziehe sie aus dem unvollständig erstellten Sachverhalt den willkürlichen Schluss, dass die zum Tod von †C.A.________ führenden Geschehnisse für den Beschwerdegegner nicht voraussehbar gewesen seien bzw. die Adäquanz zufolge unsinnigen Verhaltens und damit schwerwiegenden Mitverschuldens von †C.A.________ zu verneinen sei. Die Vorinstanz verfalle in Willkür und verletze Art. 117 i.V.m Art. 12 Abs. 3 StGB, indem sie in der Folge den Tatbestand der fahrlässigen Tötung verneine und den Beschwerdegegner freispreche.
Die Privatklägerin rügt ebenfalls eine Verletzung von Art. 117 i.V.m. Art. 12 Abs. 3 StGB. Im Wesentlichen bringt sie vor, die Vorinstanz verletze Bundesrecht, indem sie unter den konkret gegebenen Umständen von mangelnder Adäquanz aufgrund fehlender Voraussehbarkeit für den Beschwerdegegner ausgehe. Eine Adäquanz sei aus strafrechtlicher Sicht nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände als Mitursache hinzutreten würden, mit welchen der Täter schlichtweg nicht habe rechnen müssen. Für eine Voraussehbarkeit "in wesentlichen Zügen" genüge es, dass es dem Beschwerdegegner aufgrund seines Fachwissens und auch der kurz vorangehenden Mahnung des beigezogenen Schlossers K.________ unbestrittenermassen bewusst gewesen sei, dass es sich bei einem regelwidrigen Öffnen der Entladeklappe um ein sehr gefährliches, unter Umständen auch lebensgefährliches Vorhaben handle. Er habe voraussehen können und müssen, dass sich zwei einfache Betriebsmitarbeiter und ein Maler ohne sicherheitstechnische Ausbildung und Kenntnis der technischen Hintergründe der zu öffnenden Müll-Press-Box unter Umständen in den Gefahrenbereich der eventuell während des improvisierten Öffnungsvorgangs zuklappenden Entleerungsklappe begeben könnten. Dass eine der drei Personen sich während des improvisierten Öffnungsvorgangs nicht in sicherer Distanz aufgehalten habe, sei keineswegs so aussergewöhnlich, dass es zu einem Wegfall der Adäquanz führe. Der Beschwerdegegner habe ohne Weiteres im Sinne der Vorhersehbarkeit damit rechnen müssen, dass sich einer der drei sicherheitstechnischen Laien im Zuge der gesamten geplanten Aktion unvorsichtig verhalte. Es gereiche ihm strafrechtlich zum Verschulden i.S.v. Art. 12 Abs. 3 StGB, dass er sich darauf beschränkt habe, pauschal eine Sicherung der Entladeklappe zu fordern, ohne die konkrete Ausführung persönlich zu überwachen. In welcher Form sich das unvorsichtige Verhalten der Beteiligten, konkret von †C.A.________, letztlich manifestiert habe, spiele dabei keine Rolle. Auch ein von der Vorinstanz als gegeben erachtetes Hineinschauen in den Container liege durchaus im Rahmen des vorhersehbaren und damit mit dem unvorsichtigen Vorgehen vom Beschwerdegegner in Kauf genommenen Verhaltens von †C.A.________. Der zu fordernde Beweis für ein das Verschulden des Beschwerdegegners gänzlich in den Hintergrund drängendes, die Adäquanz aufhebendes Eigenverschulden von †C.A.________ werde auch durch das Gutachten des forensischen Instituts Zürich (FOR) nicht erbracht. Der Täter müsse für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit den zum Erfolg führenden Geschehensablauf lediglich in seinen wesentlichen Zügen voraussehen können. Es ginge zu weit, zu fordern, dass er genau antizipiert habe, welches exakte Verhalten von †C.A.________ letztlich fatal gewesen sei. Entscheidend sei einzig, dass der tatsächliche Ablauf für den Beschwerdegegner vorhersehbar gewesen sei und †C.A.________ nichts getan habe, was nicht im Rahmen dieses vorhersehbaren Risikos gelegen habe. Letztlich habe sich genau das für den Beschwerdegegner voraussehbare Risiko eines unvorsichtigen Verhaltens (Aufenthalt im noch zu wenig gesicherten Gefahrenbereich) realisiert, weshalb die Adäquanz aus strafrechtlicher Sicht ohne Weiteres zu bejahen sei. Dem Beschwerdegegner unter diesen Voraussetzungen mangels Vorhersehbarkeit keine Sorgfaltswidrigkeit vorzuwerfen, verletze Art. 12 Abs. 3 i.V.m Art. 117 StGB.
2.2. Die Vorinstanz hält zunächst fest, der Beschwerdegegner hätte das anvisierte Vorgehen nicht ohne Weiteres erlauben dürfen; das Bundesgericht bezeichne es als nicht fach- und sachgerecht. Neben der Möglichkeit, das Vorgehen zu verbieten, wäre er seiner Sorgfaltspflicht auch dann nachgekommen, wenn er sich vor Ort begeben hätte, eine eigene Risikoabschätzung des - nicht fach- und sachgerechten anvisierten - Vorhabens vorgenommen und in diesem Zusammenhang entsprechende Anweisungen gegeben sowie weitere Vorsichtsmassnahmen getroffen hätte. Dabei sei das Bundesgericht nicht so zu verstehen, dass der Beschwerdegegner die manuelle Öffnung unter anderem mit der "Ameise" per se hätte verbieten müssen. Im Zusammenhang mit diesem Vorgehen hätte es genügt, wenn er sich - wollte er dieses erlauben - vor Ort begeben hätte, um sicher zu gehen, dass die Öffnung der Entladeklappe sicher durchgeführt werde. Dabei hätte er entsprechende Anweisungen geben und weitere Vorsichtsmassnahmen treffen müssen (angefochtenes Urteil S. 17 E. 3.6).
Ferner erwägt die Vorinstanz, das Öffnen der Entladeklappe sei für die Ausführung der Arbeit von †C.A.________ weder notwendig noch Vertragsbestandteil gewesen. Umso weniger sei Vertragsbestandteil gewesen, dass sich †C.A.________ in das Innere der Müll-Press-Box begebe. Das Öffnen der Entladeklappe sei auf Wunsch bzw. Initiative von †C.A.________ erfolgt, welcher - so gemäss Verständnis unter anderem des Beschwerdegegners - die Klappe habe bewegen wollen, um die Scharniere von aussen in eine andere Position zu bringen und zwecks Reinigung besser an sie herankommen zu können, und nicht, um in die Müll-Press-Box hineinzugehen. Zwar sei mit dem Beschwerdegegner nicht im Detail besprochen worden, wie sie den Stapler verwenden würden. Er habe gedacht, sie würden damit vielleicht die Klappe ziehen, schieben oder 5 cm bewegen. Die Scharniere befänden sich am oberen Ende der Türklappe, wobei die Türklappe an ihnen hänge und sie von aussen erreichbar seien. Im Lichte dieser Umstände habe der Beschwerdegegner davon ausgehen dürfen, dass, um an die Scharniere zu gelangen bzw. sie zu bewegen, keine Arbeiten im Inneren der Müll-Press-Box notwendig seien und der Maler nicht beabsichtigt habe, sich ins Innere der Müll-Press-Box zu begeben (angefochtenes Urteil S. 22 E. 4.3.1). Als erstellt könne weiter gelten, dass † C.A.________ in die Planung des Vorgehens des Anhebens der Entladeklappe involviert gewesen sei (angefochtenes Urteil S. 22 E. 4.3.2). Gemäss den Aussagen der Beteiligten stehe fest, dass er zum Unfallzeitpunkt gewusst habe, dass die Entladeklappe ungesichert auf den Gabeln des Niederhubwagens liege und diese Situation so nicht belassen werden könne bzw. eine provisorische gewesen sei (angefochtenes Urteil S. 24 E. 4.3.3). Es könne davon ausgegangen werden, dass †C.A.________ in diesem Moment an die Containeröffnung herangetreten sei, weil er in den Container habe hineinschauen wollen. Warum er dies getan habe, lasse sich nicht mehr eruieren. Dafür, dass †C.A.________ in diese Position durch ein Stolpern oder eine sonstige ungewollte Bewegung bzw. einen Unfall gekommen sei, gäbe es keine Hinweise (angefochtenes Urteil S. 24 E. 4.3.4). Die damals geltende Bedienungsanleitung, so die Vorinstanz weiter, enthalte keine Erklärung zum (einfachen) Öffnen der Entladeklappe zwecks (ästhetischer) Wartung und auch keine Empfehlungen zur betreffenden Wartung. Die mechanische Wartung der Müll-Press-Box sei - wie in der Bedienungsanleitung vorgesehen - von einer Drittfirma vorgenommen worden. Dies bedeute auch, dass beim Öffnen der Entladeklappe einer leeren Müll-Press-Box, in welchem Fall kein Müll rauskippen könne, keine die Funktionsweise der Maschine betreffenden Besonderheiten einschlägig seien, sondern wie bei jedem Hantieren mit schweren Maschinen bzw. Gegenständen die entsprechenden physikalischen Gesetze zu beachten seien. Im Grunde handle es sich bei der durch G.________, F.________ und †C.A.________ vorgenommenen Tätigkeit um ein einfaches Öffnen einer grossen und schweren, an Scharnieren hängenden Klappe, die anschliessend zu sichern gewesen wäre. Sowohl im Falle von †C.A.________ als auch von G.________ und F.________ müsse angesichts ihrer beruflichen wie auch ihrer Lebenserfahrung vom Vorhandensein des Bewusstseins für die Gefährlichkeit des unkontrollierten Zufallens einer solchen Klappe ausgegangen werden (angefochtenes Urteil S. 25 E. 4.3.5).
Die Vorinstanz führt sodann aus, der Beschwerdegegner habe eine umfassende Garantenpflicht gehabt. Das Vorhaben von †C.A.________, G.________ und F.________ sei hochriskant und die Unfallgefahr somit erhöht gewesen. Es sei nicht von der Hand zu weisen, dass ein Unfall unter diesen Umständen voraussehbar gewesen sei. Es wäre deshalb am Beschwerdegegner gelegen, zumindest vor Ort eine eigene Risikoabschätzung vorzunehmen und weitere Sicherheitsvorkehrungen zur Unfallverhütung zu treffen, um so seiner Sorgfaltspflicht als Sicherheitsbeauftragter der Bäckerei nachzukommen. Angesichts der den Fall umgebenden Umstände habe der Beschwerdegegner nicht damit rechnen müssen, dass †C.A.________ - trotz des ungesicherten Zustands der Entladeklappe und die Gefahr des Zuklappens kennend (was kein Spezialwissen, sondern Kenntnis einfacher physikalischer Gesetze voraussetze) - auf die Idee komme, in die Müll-Press-Box hineinzuschauen. Dies zumal Arbeiten im Inneren der Müll-Press-Box nicht Vertragsbestandteil und für das Bewegen der Scharniere auch nicht nötig gewesen seien und der Beschwerdegegner auch nicht davon ausgegangen sei bzw. habe davon ausgehen müssen, dass †C.A.________ sich überhaupt ins Innere der Müll-Press-Box zu begeben beabsichtige. Vielmehr sei jener angesichts des allen drei Beteiligten bekannten ungesicherten Zustands der auf den Hubwagen abgestellten Entladeklappe in der Eigenverantwortung, sich in einen Sicherheitsabstand zu begeben. Dass †C.A.________ dennoch den Kopf in die Müll-Press-Box gestreckt habe, stelle angesichts der ungesicherten Situation und der dadurch bekannten Gefahr ein hoch gefährliches und unsinniges Verhalten dar, welches auch für die Beteiligten unerklärlich sei. Die Geschehensabläufe, die zum Tod von †C.A.________ geführt hätten, seien auch in Anbetracht der weiteren dargestellten Umstände für den Beschwerdegegner nicht voraussehbar gewesen. Vielmehr erscheine das Verhalten von †C.A.________ so, dass damit schlechthin nicht habe gerechnet werden müssen. Es wiege derart schwer, dass es als die wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Verunfallens erscheine, zur Unterbrechung des Kausalzusammenhangs führe und somit das Verhalten des Beschwerdegegners in den Hintergrund dränge. Mit einem derart unsinnigen Verhalten bei solch einem hochriskanten Vorhaben könne und müsse nicht gerechnet werden, weshalb es auch nicht dem Beschwerdegegner anzulasten sei (angefochtenes Urteil S. 26 f. E. 4.3.7). Die Vorinstanz kommt zum Schluss, die Voraussehbarkeit des Erfolgs - konkret der Tötung - sei für den Beschwerdegegner nicht gegeben gewesen. Ein strafbares Verhalten des Beschwerdegegners liege nicht vor (angefochtenes Urteil S. 27 E. 4.4 und E. 5).
2.3. Das Bundesgericht hat sich mit der Garantenstellung des Beschwerdegegners und die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten bereits im Urteil 6B_47/2021 vom 22. März 2023 befasst (Urteil, a.a.O., E. 5). Darauf kann verwiesen werden. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, ob die Geschehnisse für den Beschwerdegegner voraussehbar waren bzw. ob die Adäquanz zufolge unsinnigen Verhaltens und damit schwerwiegenden Mitverschuldens von †C.A.________ zu verneinen ist.
2.4.
2.4.1. Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist daher zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen bzw. erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen (BGE 140 II 7 E. 3.4; 135 IV 56 E. 2.1).
Ob eine Handlung im Sinne der Adäquanztheorie nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen oder zu begünstigen, muss ex ante, d.h. vom Zeitpunkt des Handelns aus, entschieden werden; denn die nachträgliche (bessere) Kenntnis der Zusammenhänge kann nicht darüber entscheiden, ob eine Handlung im Zeitpunkt ihrer Vornahme erlaubt oder verboten war. Demgegenüber ist die für die Erfolgszurechnung ebenfalls wesentliche Frage, aus welcher Gefahr der Erfolg hervorgegangen ist, ob sich mithin im Erfolg gerade die vom Täter geschaffene Gefahr verwirklicht hat, unter Auswertung aller ex post bekannten Umstände zu beantworten. Der Erfolg ist dem Täter zuzurechnen, wenn dessen Verhalten mindestens mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 140 II 7 E. 3.4; 135 IV 56 E. 2.2; je mit Hinweisen).
Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers bzw. eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren - namentlich das Verhalten der beschuldigten Person - in den Hintergrund drängen (vgl. BGE 143 III 242 E. 3.7; 135 IV 56 E. 2.1; Urteile 6B_389/2025 vom 12. Februar 2026 E. 3.3.2; 6B_766/2025 vom 9. Januar 2026 E. 1.2.2; 6B_521/2025 vom 12. November 2025 E. 3.2.3; je mit Hinweisen). Der adäquate Kausalzusammenhang wird unterbrochen, wenn zu einer an sich adäquaten Ursache eine andere Ursache hinzutritt, die einen derart hohen Wirkungsgrad aufweist, dass erstere nach wertender Betrachtungsweise als rechtlich nicht mehr beachtlich erscheint. Entscheidend ist die Intensität der beiden Ursachen (BGE 142 IV 237 E. 1.5.2; Urteil 6B_1270/2023 vom 4. Dezember 2025 E. 10.3.2; je mit Hinweis).
2.4.2. Die Feststellung des natürlichen Kausalzusammenhangs betrifft eine Tatfrage. Rechtsfrage ist demgegenüber, ob zwischen der Ursache und dem Erfolgseintritt ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 143 III 242 E. 3.7; 142 IV 237 E. 1.5.2; 132 III 715 E. 2.2; Urteil 6B_1270/2023 vom 4. Dezember 2025 E. 10.3.2; je mit Hinweisen).
2.4.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig bedeutet dabei willkürlich (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; je mit Hinweisen). Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (BGE 148 II 465 E. 8.1; 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 IV 439 E. 3.3.3; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
2.5.
2.5.1. Der Beschwerdegegner legt in beiden Vernehmlassungen dar, er habe nicht damit rechnen müssen, dass †C.A.________ die Müll-Press-Box betreten wolle.
Dieser Einwand geht an der Sache vorbei. Bereits seit dem ersten Verfahren vor Bundesgericht steht fest, dass die Entladeklappe zum äusserlichen Reinigen, Entrosten und Streichen des Containers nicht geöffnet werden und sich der Maler auch nicht ins Innere des Müllbehälters begeben muss (Urteil 6B_47/2021 vom 22. März 2023 E. 2). In diesem Sinne ist auch die vorinstanzliche Erwägung zu verstehen, wonach das Öffnen der Entladeklappe für die Ausführung der Arbeit von †C.A.________ nicht notwendig und auch nicht Vertragsbestandteil gewesen sei. Umso weniger sei Vertragsbestandteil gewesen, dass †C.A.________ sich in das Innere der Müll-Press-Box begeben sollte (angefochtenes Urteil S. 22 E. 4.3.1). Zu Recht weist die Staatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang sodann darauf hin, dass es für die Frage der Voraussehbarkeit der Geschehnisse, die zum Tod von †C.A.________ führten, irrelevant ist, ob der Beschwerdegegner davon ausgehen musste, dass jener beabsichtigte, sich ins Innere der Müll-Press-Box zu begeben. Denn † C.A.________ kam unbestrittenermassen nicht zu Tode, weil er sich in die Müll-Press-Box begeben oder sich in dieser aufgehalten hatte, sondern, weil er gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz an den Container herantrat und in diesen hineinschauen wollte. Relevant ist somit einzig, ob es für den Beschwerdegegner voraussehbar war, dass †C.A.________ von der Entladeklappe bei einem allfälligen unkontrollierten Zufallen tödlich erfasst werden könnte (vgl. Beschwerde 6B_84/2025 S. 8 Ziff. 5a). Dies steht auch nicht im Widerspruch zur vorinstanzlichen Erwägung, wonach das Öffnen der Entladeklappe auf Wunsch bzw. Initiative von †C.A.________ erfolgt sei, der gemäss Verständnis des Beschwerdegegners die Klappe habe bewegen wollen, um die Scharniere von aussen in eine andere Position zu bringen und zwecks Reinigung besser an sie herankommen zu können (angefochtenes Urteil S. 22 E. 4.3.1). Bereits in ihrem ersten Urteil gelangte die Vorinstanz zum Schluss, es sei †C.A.________ gewesen, der die Entladeklappe habe anheben wollen (Verfahren 6B_47/2021, vorinstanzliches Urteil S. 9 ff.). Auf die Rechtsfrage, ob es für den Beschwerdegegner unter diesen Umständen voraussehbar war, dass †C.A.________ (an den Container herantreten, in diesen hineinschauen und) von der Entladeklappe bei deren unkontrollierten Zufallen tödlich erfasst werden könnte, ist an anderer Stelle zurückzukommen (vgl. E. 2.6).
2.5.2. Die Privatklägerin wendet ein, dass †C.A.________ in den Container habe schauen wollen, stelle nicht die plausibelste mögliche Variante des Ablaufs dar. Gemäss FOR-Gutachten könne aus sachverständiger Sicht nicht gesagt werden, wieso sich der Kopf von †C.A.________ im Moment des Zufallens zwischen dem Container und der Entleerungsklappe befunden habe. Die Privatklägerin argumentiert, die Anhaftungen von Blut und Haaren auf der Höhe von 130 cm ab Boden könnten auch dadurch entstanden sein, dass †C.A.________ von der Entladeklappe eine gewisse Distanz vor der offenen Müll-Press-Box getroffen und von dieser an die Innenwand geschleudert worden sei, etwa weil er auf dem sehr rutschigen Boden ausgerutscht sei (vgl. Beschwerde 6B_75/2025 S. 11 f Ziff. 19).
Mit diesem Vorbringen stellt die Privatklägerin den vorinstanzlichen Erwägungen lediglich ihre Sicht der Dinge gegenüber und vermag damit den Begründungsanforderungen an eine Willkürrüge nicht zu genügen (E. 2.4.3). Darauf ist nicht einzugehen. Gemäss Vorinstanz ist deshalb davon auszugehen, dass †C.A.________ an die Containeröffnung herantrat, weil er in den Container hineinschauen wollte. Warum er dies tat, lässt sich nicht mehr eruieren. Dafür, dass †C.A.________ in diese Position durch ein Stolpern oder eine sonstige ungewollte Bewegung bzw. einen Unfall gekommen wäre, gibt es keine Hinweise (siehe angefochtenes Urteil S. 24 f. E. 4.3.4). Ergänzend ist anzumerken, dass entsprechend dem Gutachten des FOR der Kopf von †C.A.________ auf der genannten Höhe von 130 cm ab Boden zwischen dem Container und der Entleerungsklappe eingeklemmt worden ist - † C.A.________ resp. sein Kopf dürfte also in gebückter Haltung von der zufallenden Entleerungsklappe eingeklemmt worden sein (angefochtenes Urteil S. 21 E. 4.2; Gutachten des FOR vom 27. März 2017, kantonale Akten act. 12/1 S. 11 Ziff. 7.2.a und S. 13 Ziff. 7.2.m).
2.5.3. Soweit die Privatklägerin alsdann ausführt, der Schlosser K.________ habe den Beschwerdegegner kurz vor dem Unfall ermahnt (Beschwerde S. 10 Ziff. 18), ergänzt sie die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, ohne eine entsprechende Rüge zu erheben. Im angefochtenen Entscheid wird eine solche Ermahnung nicht thematisiert. Darauf ist nicht einzutreten. Gleich verhält es sich, wenn die Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerde erklärt, aus den Akten ergebe sich, dass es sich bei †C.A.________ um einen Temporärangestellten des beauftragten Malergeschäfts gehandelt habe (Beschwerde S. 9 f. Ziff. 5.d).
2.6. Die Rügen der Beschwerdeführerinnen betreffend Adäquanz bzw. Vorhersehbarkeit sind demgegenüber begründet. Einleitend erwägt die Vorinstanz zunächst, wie erwähnt (E. 2.2 oben), zutreffend, der Beschwerdegegner habe eine umfassende Garantenpflicht gehabt. Das Vorhaben von †C.A.________, G.________ und F.________ sei hochriskant und die Unfallgefahr somit erhöht gewesen. Es sei nicht von der Hand zu weisen, dass ein Unfall unter diesen Umständen voraussehbar gewesen sei. Es wäre deshalb am Beschwerdegegner gelegen, zumindest vor Ort eine eigene Risikoabschätzung vorzunehmen und weitere Sicherheitsvorkehrungen zur Unfallverhütung zu treffen, um so seiner Sorgfaltspflicht als Sicherheitsbeauftragter der Bäckerei nachzukommen. Die Vorinstanz verletzt jedoch Bundesrecht, wenn sie in der Folge die Vorhersehbarkeit verneint und den adäquaten Kausalzusammenhang zufolge unsinnigen Verhaltens und damit eines schwerwiegenden Mitverschuldens von †C.A.________ als unterbrochen erachtet.
Das Bundesgericht erwog im ersten Verfahren im Rahmen seiner Ausführungen zur Garantenstellung des Beschwerdegegners und zu den ihm obliegenden Sorgfaltspflichten, der von †C.A.________ auszuführende Auftrag habe in einem Neuanstrich der Müll-Press-Box samt den dazugehörenden Vorbereitungsarbeiten bestanden. Da ausdrücklich nur ein Aussenanstrich des Müllcontainers geplant gewesen sei, habe für die beteiligten Arbeitgeber kein Anlass bestanden, sich vorgängig über etwaige Gefahren im Zusammenhang mit dem Öffnen der bzw. mit einer geöffneten Entladeklappe zu informieren, zu diesem Punkt die Bedienungsanleitung der Müll-Press-Box zu konsultieren, auf mit dem Öffnen der Klappe zusammenhängende Sicherheitsprobleme hinzuweisen und entsprechende Massnahmen, u.a. zur Sicherung der geöffneten Entladeklappe, anzuordnen. Folglich habe der Beschwerdegegner, als sein bzw. seine Mitarbeiter ihn gefragt habe bzw. hätten, ob sie dem Maler beim Öffnen der Entladeklappe helfen dürften, nicht ohne Weiteres davon ausgehen dürfen und können, †C.A.________ sei auch diesbezüglich eine Fachkraft bzw. sei von seinem Arbeitgeber entsprechend instruiert worden. Gerade weil lediglich die Renovation der Aussenhülle des Containers geplant gewesen sei, wozu das Öffnen der Entladeklappe offensichtlich nicht erforderlich sei, habe der Beschwerdegegner nicht einfach annehmen können, der Malermeister habe †C.A.________ vorgängig (auch) über diesbezügliche Gefahren und Massnahmen genügend sowie angemessen informiert und instruiert. Der bzw. die Mitarbeiter der Bäckerei habe bzw. hätten den Beschwerdegegner angefragt, ob es in Ordnung sei, wenn sie dem Maler beim Öffnen der Entladeklappe behilflich seien. Der Beschwerdegegner habe sich selber als zuständig für diese Anfrage erachtet. Er habe nicht erklärt, sie sollten sich mit diesem Anliegen an den Arbeitgeber von †C.A.________, als Fachperson und Zuständigen für die delegierten Malerarbeiten, wenden. Für die vom Beschwerdegegner erlaubte bzw. nicht verbotene Tätigkeit, die zudem im ursprünglichen Malerauftrag nicht vorgesehen gewesen sei, habe er auch für die Arbeitssicherheit des Malers besorgt sein müssen (vgl. Urteil 6B_47/2021 vom 22. März 2023 E. 5.3). In Anbetracht dieser Erwägungen kann bei †C.A.________ nicht von einer "freiverantwortlich handelnden, informierten Person" im Sinne der Rechtsprechung zur Straflosigkeit bei Selbstgefährdung die Rede sein. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdegegners erweisen sich bereits insofern als unbegründet.
Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe waren für den Beschwerdegegner mindestens in den wesentlichen Zügen voraussehbar. Er hätte eine Gefährdung der Rechtsgüter von †C.A.________ voraussehen können und müssen. Der Beschwerdegegner erkannte offenbar, dass das manuelle Öffnen der Entladeklappe unter anderem mithilfe der "Ameise" mit Gefahren verbunden sein konnte, denn er verlangte, dass man die Klappe hinreichend sichern müsse, als der bzw. die Mitarbeiter ihn um Erlaubnis fragten. Ihm war somit bewusst, dass das nicht fachgerechte Öffnen der schweren Entladeklappe die Gefahr barg, dass diese bei einem (unkontrollierten) Zuklappen Personen oder Sachen erfassen konnte (vgl. Urteil 6B_47/2021 vom 22. März 2023 E. 5.4). Die Vorhersehbarkeit des Erfolgseintritts ist gegeben. Nach der erwähnten, ständigen Rechtsprechung gilt insofern der Massstab der Adäquanz. Massgeblich ist, ob das Verhalten des Beschwerdegegners geeignet war, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den (damaligen) Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen mindestens zu begünstigen. Dies ist zu bejahen. Entsprechend musste der Beschwerdegegner sein Verhalten auf das bekannte Risiko ausrichten. Dies ist umso mehr der Fall, weil es sich - auch laut Vorinstanz - um ein hochriskantes Vorhaben mit erhöhter Unfallgefahr handelte, an dem darüber hinaus eine betriebsexterne Person beteiligt war, deren Verhalten und Kenntnisse der Beschwerdegegner noch weniger einschätzen konnte, als das- bzw. diejenige (n) seiner ihm bekannten Mitarbeiter. Es ist gerichtsnotorisch, dass sich nicht alle Mitarbeitenden im gleichen Umfang an Weisungen halten. Gemäss zutreffender Ansicht der Staatsanwaltschaft ist es nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht derart aussergewöhnlich, dass sich jemand nicht an Sicherheitsvorschriften hält, dass damit schlechthin nicht gerechnet werden muss (Beschwerde S. 10 Ziff. 5.d). Mit klaren Reglementierungen bzw. Anleitungen, wie beispielsweise der Bedienungsanleitung für die MÜLL-PRESS-BOX, oder mit strengen Vorschriften (vgl. Urteil 6B_375/2022 vom 28. November 2022 E. 3.4.3 zur Tätigkeit auf Baustellen) soll dem äusserst gefährlichen Charakter bestimmter Betätigungen und der natürlichen Neigung jeder Person, gelegentlich Risiken einzugehen, Rechnung getragen werden. Der Umstand, dass †C.A.________ zum Unfallzeitpunkt wusste, dass die Entladeklappe ungesichert auf den Gabeln des Niederhubwagens lag und diese Situation eine provisorische war, ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz und des Beschwerdegegners nicht so zu gewichten, dass deshalb der adäquate Kausalzusammenhang unterbrochen ist und das Versäumnis des Beschwerdegegners in Bezug auf die Vornahme einer eigenen Risikoabschätzung vor Ort sowie das Treffen weiterer Sicherheitsvorkehrungen zur Unfallverhütung in den Hintergrund drängt. In diesem Zusammenhang führt der Beschwerdegegner alsdann aus, selbst wenn er mit einem Hineinblicken durch †C.A.________ hätte rechnen können, hätte er keinesfalls damit rechnen müssen, dass jener dies zum denkbar ungünstigsten Zeitpunkt und entgegen seiner ausdrücklichen Anweisung tue. Er habe die "Anhebung" der Entladeklappe nur unter der Voraussetzung nicht verboten, dass diese "hinreichend gesichert" werden müsse (Vernehmlassung 6B_84/2025, act. 10, S. 8 Ziff. 29). Der Beschwerdegegner scheint sich (zumindest sinngemäss) auf den Vertrauensgrundsatz zu berufen. Dieser Einwand geht fehl. Dem Vertrauensgrundsatz kommt die Funktion einer Begrenzung der Vorsichtspflicht insofern zu, als jeder Beteiligte grundsätzlich darauf vertrauen darf, dass jeder andere sich pflichtgemäss verhalten wird, sofern nicht besondere Umstände das Gegenteil erkennen lassen. Wer - wie der Beschwerdegegner - jedoch eine spezifische Kontrollverantwortung innehat, muss mit Fehlern rechnen. Der Vertrauensgrundsatz greift denn auch von vornherein nicht, wenn die fraglichen Sorgfaltspflichten gerade auf die Überwachung, Kontrolle oder Beaufsichtigung des Verhaltens anderer Personen gerichtet sind, mithin gerade deren Fehlverhalten entgegenwirken sollen (vgl. Urteile 6B_74/2024 und 6B_85/2024 vom 9. Januar 2025 E. 5.6.1; 6B_197/2021 vom 28. April 2023 E. 3.5.4; 6B_47/2021 vom 22. März 2023 E. 5.1.3; je mit Hinweisen). Im Übrigen weist die Staatsanwaltschaft zutreffend darauf hin, dass sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht mit der Frage auseinandersetzt, ob die provisorische Arretierung der Entladeklappe auf den Gabeln des Niederhubwagens für †C.A.________ stabil genug aussah, um an die Containeröffnung heranzutreten und hineinzuschauen (vgl. Beschwerde S. 10 f. Ziff. 5.e). Im Rahmen ihrer Würdigung führt die Vorinstanz nämlich noch aus, bei der Staatsanwaltschaft habe der Betriebsmechaniker G.________ ausgesagt, die Lage sei aber sicher gewesen, als die Klappe auf dem Stapler gelegen habe, denn dieser sei mit beiden Rädern, auch mit den Gabelrädern auf der Rampe gestanden. Die Klappe sei ca. 10 cm auf beiden Gabeln gewesen. Für ihn habe das sicher ausgesehen, zumindest für die Zeit, um eine andere Lösung zu finden (angefochtenes Urteil S. 23 E. 4.3.2). Dem Beschwerdegegner kann entsprechend nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, dass die gefährliche Situation für †C.A.________ nicht erkennbar gewesen sei, sei nicht nur tatsachenwidrig, sondern schlicht lebensfremd (Vernehmlassung 6B_84/2025, act. 10, S. 6 Ziff. 16). Im Lichte der vorliegenden Umstände war somit das Herantreten an und das Hineinschauen in die geöffnete Müll-Press-Box von †C.A.________, etwa um sich kurz einen Überblick über die Lage zu verschaffen und seine weiteren Arbeitsschritte zu planen, zwar unbedacht und unvorsichtig, aber nicht derart unsinnig, aussergewöhnlich und unerklärlich, dass damit schlichtweg nicht gerechnet werden musste.
2.7. Der tatbestandsmässige Erfolg wäre bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt nicht eingetreten. Der Freispruch des Beschwerdegegners verletzt Bundesrecht.
3.
Die Beschwerden sind gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. November 2024 ist aufzuheben und die Sache ist zum Schuldspruch, zur Festsetzung der Strafe und zur Regelung der Kosten- sowie Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdegegner kostenpflichtig, während der Kanton Zürich keine Kosten zu tragen hat ( Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG ). Dem Beschwerdegegner wird die Hälfte der anfallenden Gerichtskosten überbunden.
Hinsichtlich der Parteikosten werden die Parteien im Umfang des Unterliegens entschädigungspflichtig ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ). Der Kanton Zürich und der Beschwerdegegner werden demnach verpflichtet, die der Privatklägerin für das bundesgerichtliche Verfahren zustehende Parteientschädigung je zur Hälfte zu bezahlen (Art. 66 Abs. 5 i.V.m. Art. 68 Abs. 4 BGG). Der Staatsanwaltschaft ist keine Entschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Verfahren 6B_75/2025 und 6B_84/2025 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerden werden gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. November 2024 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten werden im Umfang von Fr. 3'000.-- dem Beschwerdegegner auferlegt.
4.
Der Beschwerdegegner und der Kanton Zürich haben der Privatklägerin eine Entschädigung von je Fr. 1'500.-- auszurichten.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. April 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: von Felten
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini