Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_708/2024
Urteil vom 15. April 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichterin Heine,
Bundesrichterin Wohlhauser,
Gerichtsschreiberin Bögli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Thomet,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,
Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
2. B.________, vertreten durch
Fürsprecherin Franziska Schnyder,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Vergewaltigung, sexuelle Handlungen mit Kindern etc.; Strafzumessung; unrichtige Sachverhaltsfeststellung, rechtliches Gehör, Untersuchungsgrundsatz etc.,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 29. August 2023
(SK 22 411).
Sachverhalt
A.
Das Regionalgericht Bern Mittelland sprach A.________ mit Urteil vom 18. November 2021 schuldig der Vergewaltigung, der mehrfach begangenen sexuellen Nötigung, der mehrfach begangenen sexuellen Handlung mit Kindern, des Inzests, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und des Ungehorsams im Betreibungsverfahren und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 6 Monaten, einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen à Fr. 80.-, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von drei Jahren, und einer Busse von Fr. 200.-. Zudem verpflichtete es ihn, der Privatklägerin B.________ eine Genugtuung von Fr. 35'000.- zu bezahlen.
B.
Gegen dieses Urteil erhob A.________ Berufung und die Generalstaatsanwaltschaft Anschlussberufung, beschränkt auf die Strafzumessung sowie weitere, auszusprechende Massnahmen. Das Obergericht des Kantons Bern sprach A.________ mit Urteil vom
29. August 2023 schuldig wegen Vergewaltigung, mehrfacher sexueller Nötigung, begangen in der Zeit von Mai 2010 bis Spätsommer/Herbst 2013, mehrfacher sexueller Handlung mit Kindern sowie Inzests und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren und zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 80.- (Total
Fr. 2'400.-), bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von drei Jahren, zuzüglich zur in Rechtskraft erwachsenen Busse von Fr. 200.-, sowie einer Genugtuungszahlung von Fr. 35'000.- (zzgl. Zins) an die Privatklägerin.
C.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 29. August 2023 sei aufzuheben und er sei freizusprechen; die Zivilklage sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Eventualiter sei das obergerichtliche Urteil aufzuheben und die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
D.
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde mit Verfügung vom 26. September 2024 abgewiesen.
Erwägungen
1.
1.1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" vor. Zusammengefasst bringt er vor, dass die Vorinstanz in willkürlicher Art und Weise den Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 besonderes Gewicht zugemessen habe. Auch die Aussagen des Beschwerdeführers und sämtlicher anderer Personen seien willkürlich gewürdigt worden. Hätte die Vorinstanz all die zentralen Aspekte berücksichtigt, hätte sie zum Schluss kommen müssen, dass an der Verwirklichung des angeklagten Sachverhalts unüberwindbare Zweifel bestehen würden. In Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" müsse er daher vom Schuldspruch wegen sexueller Nötigung und sexueller Handlung mit Kindern freigesprochen werden. Gleich verhalte es sich hinsichtlich der Schuldsprüche wegen Vergewaltigung und Inzests. Die Vorinstanz habe weiter sowohl die Unterlagen des Inselspitals als auch den Rapport des Kriminaltechnischen Dienstes und den Bericht des Hausarztes Dr. med. C.________ willkürlich gewürdigt und somit den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt.
1.2. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs.1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Zum Begriff der Willkür und zu den qualifizierten Begründungsanforderungen kann auf die einschlägigen Gesetzesbestimmungen und die bisherige Rechtsprechung verwiesen werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 88 E.1.3.1; 145 IV 154
E. 1.1; je mit Hinweisen).
1.3. Der Beschwerdeführer verfällt grösstenteils in rein appellatorische Kritik und stellt lediglich seine eigene Sicht der Dinge dar, ohne sich dabei begründet mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung auseinanderzusetzen. Darauf ist nicht näher einzugehen (Art. 42 Abs. 2 BGG).
Die Vorinstanz nahm - unter Verweis auf die erstinstanzlichen Ausführungen - eine einlässliche und überzeugende Beweiswürdigung vor. Sie schlussfolgerte, sie könne sich in allen Punkten betreffend Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin 2 dem erstinstanzlichen Urteil anschliessen. Sie begründete auch eingehend und nachvollziehbar, weshalb sie insbesondere die Aussagen von D.________, der Psychotherapeutin der Beschwerdegegnerin 2, von Dr. med. E.________ wie auch jene von F.________ und G.________ als glaubhaft erachtete. In der Gesamtwürdigung gelangte die Vorinstanz ohne in Willkür zu verfallen zum Schluss, die involvierten Fachpersonen bestätigten die Fähigkeit der Beschwerdegegnerin 2, ohne Realitätsverlust und Wahnvorstellungen, die Übergriffe zu schildern, weshalb keine Hinweise auf eine eingeschränkte Aussagefähigkeit vorlägen. Ebenfalls willkürfrei legte die Vorinstanz dar, weshalb auf die Aussagen des Beschwerdeführers, seiner Ex-Frau und deren Mutter nicht abgestellt werden könne. Einerseits zeigte sie das Abhängigkeitsverhältnis der Frauen zum Beschwerdeführer auf und andererseits belegte sie die aktenkundigen Widersprüche im Aussageverhalten des Beschwerdeführers. Ebenso wenig ist die in der Beschwerde geltend gemachte willkürliche Würdigung des Dossiers des Inselspitals, des Hausarztberichts vom
7. Juni 2018 und des Rapports des Kriminaltechnischen Dienstes vom 23. August 2018 auszumachen. Auch wenn die Vorinstanz sich nicht zu den fehlenden Verletzungen im Vaginalbereich äusserte (Dossier Inselspital), ist darin keine Bundesrechtsverletzung zu erkennen, zumal gerichtsnotorisch bekannt ist, dass nicht bei allen Vergewaltigungen Vaginalverletzungen feststellbar sind. Mit diese r insgesamt rein appellatorischen Kritik zeigt er keine Willkür in der vorinstanzlichen Aussage- und Beweiswürdigung auf.
1.4. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Vorinstanz habe seine Anträge auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens über die Beschwerdegegnerin 2 und eines aussagepsychologischen Gutachtens über die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des rechtlichen Gehörs abgewiesen.
1.5. Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Die Strafbehörden können ohne Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangen, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und sie überdies in antizipierter Würdigung zum Schluss kommen, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge ihre aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache nicht zu ändern. Das Bundesgericht prüft die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung nur unter dem Aspekt der Willkür (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 146 III 73 E. 5.2.2; 144 II 427 E. 3.1.3; Urteil 6B_1060/2022 vom 11. Januar 2023
E. 1.1.2; je mit Hinweisen).
1.6. Die Vorinstanz durfte ohne dabei Bundesrecht zu verletzen auf ein psychiatrisches Gutachten sowie ein Gutachten zur Glaubwürdigkeit der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 verzichten. Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist Teil der Beweiswürdigung und Aufgabe des Gerichts. Wie bereits oben ausgeführt, würdigte die Vorinstanz sämtliche Aussagen und Dokumente einlässlich und überzeugend. Eine Begutachtung drängt sich bei besonderen Umständen auf, wenn beispielsweise schwer interpretierbare Äusserungen eines Kleinkinds zu beurteilen sind, bei Anzeichen ernsthafter geistiger Störungen, welche die Aussage beeinträchtigen können, oder wenn Anhaltspunkte für eine Beeinflussung durch Drittpersonen bestehen (BGE 129 IV 179 E. 2.4; 128 I 81 E. 2). Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers würde auch eine allfällige Erkrankung der Beschwerdegegnerin 2 an einer Borderline-Störung (welche gemäss nicht offensichtlich unrichtigen - und damit für das Bundesgericht verbindlichen - Feststellungen der Vorinstanz nicht diagnostiziert wurde) allein keine aussagepsychologische Begutachtung rechtfertigen. Es braucht vielmehr ernsthafte Anzeichen dafür, dass eine vorhandene psychische Störung die Aussageehrlichkeit der betroffenen Person beeinträchtigen könnte (vgl. Urteil 6B_1176/2021 vom 26. April 2023 E. 2.5.2, mit Hinweisen). Solche Anzeichen macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend, weshalb die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung auf das Einfordern eines Gutachtens verzichten durfte.
1.7. Da die Vorinstanz, wie dargelegt, ohne Bundesrecht zu verletzen auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 abstützen durfte, kann auch der Argumentation des Beschwerdeführers, sie hätte nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" in Bezug auf die sexuelle Nötigung von maximal zwei Tathandlungen ausgehen dürfen, nicht gefolgt werden. Das Obergericht legte ausführlich und überzeugend dar, weshalb es anhand der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 auf eine Anzahl von 35-40 Fällen geschlossen hat. Die rein appellative Rüge des Beschwerdeführers vermag diesbezüglich keine Willkür aufzuzeigen.
2.
2.1.
2.1.1. Dass der Beschwerdeführer mit seinen Rügen gegen die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung der Vorinstanz bzgl. des Tatbestands der Vergewaltigung nicht durchdringt bzw. dass die Vorinstanz willkürfrei auf die Aussagen der Privatklägerin und auch der Zeugen abstellen durfte, wurde bereits aufgezeigt (E. 1 vorne). Darauf ist nicht mehr einzugehen. In rechtlicher Hinsicht rügt der Beschwerdeführer die Qualifikation der Nötigung, da die Annahme einer physischen und psychischen Gewaltanwendung aktenwidrig sei, weshalb der objektive Tatbestand der Vergewaltigung nicht erfüllt sei.
2.1.2. Der Vergewaltigung, in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung, macht sich schuldig, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht (Art. 190 Abs. 1 aStGB).
2.1.3. Die Vorinstanz erachtete den qualifizierten Tatbestand der Vergewaltigung als erstellt. Der Beschwerdeführer habe mit einem Konglomerat von physischen und psychischen Druckmitteln gegen den Willen der Beschwerdegegnerin 2 mit ihr den vaginalen Geschlechtsverkehr vollzogen. Subjektiv habe dem Beschwerdeführer aufgrund der Gegenwehr das fehlende Einverständnis bewusst sein müssen. Zumal es sich beim Opfer um seine Tochter handelt und er schon aufgrund dessen nicht habe von einem Einverständnis ausgehen dürfen. Insbesondere Letzteres müsse dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein. Die Vorinstanz hat seine Handlungen entsprechend zu Recht als Vergewaltigung qualifiziert. Entgegen seiner Argumentation hat sie auch dargelegt, worin das physische Druckmittel lag, nämlich im Festhalten an den Armen. Eine Verletzung von Bundesrecht liegt nicht vor.
2.2. Weiter rügt der Beschwerdeführer, es habe keine sexuelle Nötigung und implizit hätten auch keine sexuellen Handlungen mit Kindern stattgefunden, da er keine Drohkulisse, seine Tochter zurück nach Gambia zu schicken, aufgebaut habe. Dass er mit seinen Rügen gegen die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht durchdringt bzw. dass die Vorinstanz willkürfrei auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 und auch der Zeugen abstellen durfte, wurde bereits aufgezeigt (E. 1 vorne). Im Übrigen wendet sich der Beschwerdeführer nicht gegen die rechtliche Würdigung der Vorinstanz, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer sieht in der Strafzumessung durch die Vorinstanz eine Bundesrechtsverletzung. Sie habe die Erhöhung der Strafe für den Vorwurf der sexuellen Nötigung von 85 auf 96 Monate nicht begründet und sei vom praxisüblichen Asperationsfaktor von 2/3 abgewichen.
3.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 217 E. 3, 313 E. 1.2; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen überschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen oder in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 149 IV 217
E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6; je mit Hinweisen).
3.3. Die Vorinstanz legte für die schwerste Straftat, die Vergewaltigung, eine Einsatzstrafe von 30 Monaten fest, wobei sie ausführlich darlegte, weshalb sie diese Strafe als dem Verschulden des Beschwerdeführers angemessen erachtete. Entgegen den Behauptungen in der Beschwerde begründete die Vorinstanz nachvollziehbar die Erhöhung der Strafe für die sexuellen Nötigungen. Das objektive Tatverschulden sei aufgrund der hohen Anzahl von Vorfällen im augenscheinlich geschützten trauten Heim über eine lange Deliktszeit als sehr schwer zu qualifizieren, weshalb die Vorinstanz, ohne Bundesrecht zu verletzen, von einem Verschulden über der Grenze vom mittelschweren Verschulden ausging und deshalb 96 Monate als angemessen erachtete. Ebenfalls nachvollziehbar und damit bundesrechtkonform begründete die Vorinstanz, weshalb sie von einem Asperationsfaktor von ¾ ausging. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag keine Rechtsverletzung aufzuzeigen. Inwieweit die Vorinstanz in casu das ihr zustehende Ermessen in der Strafzumessung überschritten oder missbraucht haben soll und die ausgesprochene Freiheitsstrafe von 10 Jahren bzw. die bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen nicht rechtskonform sein sollten, legt der Beschwerdeführer nicht begründet dar (Art. 42 Abs. 2 BGG). Mit seiner lediglich allgemein gehaltenen Kritik an der vorinstanzlichen Strafzumessung vermag er jedenfalls keine Verletzung von Art. 47 StGB zu begründen; seine Rüge verfängt nicht.
4.
Schliesslich ist auf die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Zivilklage nicht einzutreten. Er erhebt keine begründete Rüge und aus seinen Ausführungen ist nicht ersichtlich, inwieweit eine Rechtsverletzung durch die Vorinstanz vorliegen soll.
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. April 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Bögli