Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_633/2024
Urteil vom 28. April 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichter von Felten,
Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiberin Bögli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Alain Joset,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Bandenmässige und gewerbsmässige Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz; Landesverweisung; Akkusationsprinzip,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 18. Januar 2024 (SK 22 160-163).
Sachverhalt
A.
Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau sprach A.________ mit Urteil vom 3. Dezember 2021 schuldig der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, teilweise bandenmässig begangen, und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten sowie einer Übertretungsbusse von Fr. 200.--. Es verwies A.________ für fünf Jahre des Landes und ordnete die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) an. Die beschlagnahmten Gegenstände zog es ein und regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Gegen dieses Urteil erhob A.________ Berufung. Die Generalstaatsanwaltschaft führte Anschlussberufung.
B.
Das Obergericht des Kantons Bern stellte mit Urteil vom 18. Januar 2024 die teilweise Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils und eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest. Es sprach A.________ schuldig der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, banden- und gewerbsmässig begangen, und verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten. Es ordnete die Landesverweisung von A.________ für fünf Jahre mit Ausschreibung im SIS an und auferlegte ihm die auf ihn entfallenen Verfahrenskosten.
C.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil vom 18. Januar 2024 sei teilweise aufzuheben, er sei vom Vorwurf der bandenmässigen und gewerbsmässigen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vollumfänglich freizusprechen und wegen einfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer schuldangemessenen Strafe zu verurteilen. Zudem sei von der Anordnung der Landesverweisung nach Art. 66a StGB aufgrund Vorliegens eines persönlichen Härtefalls und deren Ausschreibung im SIS abzusehen. Eventualiter sei das obergerichtliche Urteil aufzuheben und die Sache sei zur allfälligen ergänzenden Feststellung des Sachverhalts und zur anschliessenden Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem beantragt er die Erteilung der aufschiebenden Wirkung.
Mit Schreiben vom 28. August 2024 wurde A.________ darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Beschwerde in Strafsachen gegen eine Landesverweisung in analoger Anwendung von Art. 103 Abs. 2 lit. b BGG von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt, weshalb sich das entsprechende Gesuch als gegenstandslos erweist.
Erwägungen
1.
1.1. Der Beschwerdeführer rügt den Anklagegrundsatz als verletzt. Die für die Qualifikation der Bandenmässigkeit wesentlichen Sachverhaltselemente seien in der Anklageschrift vom 9. November 2017 (recte wohl: 19. Februar 2021) nicht umschrieben. Es werde lediglich geschildert, dass er und B.________ gestützt auf einen gemeinsamen Entschluss eine Indooranlage betrieben und den Hanf an unbekannte Abnehmer verkauft haben sollten. Zur Bandenmässigkeit, die spezifische Voraussetzungen kenne, welche über die Mittäterschaft hinausgingen, finde sich in der Anklageschrift kein Wort.
1.2. Die Vorinstanz erwägt, die Anklageschrift sei bezüglich der Bandenmässigkeit knapp gehalten und eine präzisere Umschreibung der Qualifikationsmerkmale wäre begrüssenswert gewesen. Dennoch gehe aus der Anklageschrift unmissverständlich hervor, dass die Beschuldigten beruhend auf einem "gemeinsamen Entschluss" sowie "in Absprache und Zusammenarbeit" die Hanf-Indooranlage aufgebaut, die Cannabispflanzen gepflegt und geerntet sowie das verarbeitete Marihuana an unbekannte Abnehmer verkauft haben sollen. Dies impliziere eine arbeitsteilige, dauerhafte und verbindliche Zusammenarbeit und damit Bandenmässigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG.
1.3. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO ; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV ; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Solange klar ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen. Dieses ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 149 IV 128 E. 1.2; 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; Urteile 6B_1033/2023 vom 8. Juli 2024 E. 5.1.2; 6B_117/2024 vom 25. Juni 2024 E. 2.1; je mit Hinweisen).
Gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG wird härter bestraft, wer als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat. Nach der Rechtsprechung ist Bandenmässigkeit anzunehmen, wenn zwei oder mehr Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbstständiger, im Einzelnen noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Das Qualifikationsmerkmal der Bande setzt gewisse Mindestansätze einer Organisation, etwa Rollen- oder Arbeitsteilung, und eine Intensität des Zusammenwirkens in einem Masse voraus, dass von einem stabilen Team gesprochen werden kann, auch wenn dieses nur kurzlebig ist. In subjektiver Hinsicht muss sich der Täter des Zusammenschlusses und der Zielrichtung der Bande bewusst sein. Sein Vorsatz muss die Tatumstände umfassen, welche Bandenmässigkeit begründen. Bandenmässige Tatbegehung ist nur anzunehmen, wenn der Wille der Täter auf die gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von Delikten gerichtet ist (BGE 147 IV 176 E. 2.4.2; 135 IV 158 E. 2 und E. 3.4; 124 IV 86 E. 2b; Urteile 6B_403/2024 vom 8. Dezember 2025 E. 1.3; 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.1.1).
1.4. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die für die Beurteilung des Qualifikationsmerkmals der Bandenmässigkeit relevanten Tatsachen in der Anklageschrift zwar knapp, aber ausreichend umschrieben werden. So wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer und B.________ in Bezug auf den Aufbau und Betrieb der Hanf-Indooranlage einen gemeinsamen Tatentschluss gefasst haben und die Pflege, Ernte, Verarbeitung der Cannabispflanzen sowie der Verkauf des Marihuanas in Absprache und Zusammenarbeit vorgenommen haben sollen.
Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Rollenverteilung und die Struktur der Zusammenarbeit werde in der Anlageschrift nicht umschrieben, ist festzuhalten, dass in Bezug auf die Bandenmässigkeit nicht gefordert wird, dass eine feste Organisation vereinbart worden ist, in der den einzelnen Mitgliedern ganz bestimmte Rollen zukommen. Auf die Rollenverteilung im Einzelfall kommt es nicht an. Welche besonderen Aufgaben der einzelne Bandenangehörige im Rahmen des gemeinsamen Vorgehens zu erfüllen hat, ist wenig entscheidend (GUSTAV HUG-BEELI, in: Basler Kommentar BetmG, 2016, N. 1074 zu Art. 19 BetmG) und muss daher nicht zwingend in der Anklageschrift festgehalten werden.
C.________, welchem eine Hilfestellung beim Hanfanbau vorgeworfen wurde, wurde in einem abgetrennten Verfahren verurteilt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers spricht auch diese Verurteilung wegen Gehilfenschaft zur Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nicht gegen bandenmässiges Handeln, weshalb sich die Vorinstanz mit keinem Widerspruch auseinanderzusetzen hat (vgl. Urteil 6B_1254/2023 vom 10. April 2025). Der Anklagegrundsatz ist daher nicht verletzt.
1.5. Der Beschwerdeführer rügt diesbezüglich zusätzlich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, ohne diese substanziiert zu umschreiben. Auf diese Rüge ist mangels Begründung nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 BGG).
2.
2.1. Weiter rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG. Er macht geltend, es sei nicht erwiesen, welchen Gewinn er erzielt habe. Allein aus der Ernte von insgesamt 15.12 kg Marihuana zu schliessen, dass er und B.________ einen Umsatz von rund Fr. 64'260.-- generiert hätten, sei willkürlich. Das geerntete Marihuana hätte genauso gut (teilweise) verdorben sein können oder gestohlen oder der Verkauf hätte sich aufgrund von Absatzschwierigkeiten verzögert haben können. Zudem sei nicht bekannt, wie ein allfälliger Gewinn zu berechnen wäre und welche Unkosten noch in Abzug zu bringen wären. Die Erwägungen der Vorinstanz seien lediglich (unvollständige) Mutmassungen, die unmöglich als Basis für einen Schuldspruch nach Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG dienen könnten.
2.2. Der Handel mit Betäubungsmitteln stellt einen qualifizierten Verstoss im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG dar, wenn der Täter durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. Der Wortlaut dieser Norm stimmt mit dem Tatbestand der gewerbsmässigen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB überein. Für eine unterschiedliche Anwendung dieser Bestimmungen besteht kein Anlass. Gross im Sinn dieser Bestimmung ist ein Umsatz von über Fr. 100'000.--, erheblich ein Gewinn von über Fr. 10'000.-- (BGE 147 IV 176 E. 2.2.1 mit Hinweisen).
2.3. Die Vorinstanz stützt sich bezüglich der Menge des geernteten Cannabis auf die Aussagen des Beschwerdeführers, ebenso beim Verkaufspreis, und bestimmt damit einen Umsatz von Fr. 64'260.--. Sie führt zudem aus, dass weder der Beschwerdeführer noch B.________ geltend gemacht hätten, ein Teil der Ernte sei nicht brauchbar gewesen. In Bezug auf allfällige vom Umsatz abzuziehende Unkosten hält sie fest, dass diese zwar nicht klar bezifferbar seien, der Gewinn aber zweifelsfrei über Fr. 10'000.-- liege. Dabei handelt es sich um für das Bundesgericht grundsätzlich verbindliche (Art. 105 Abs. 1 BGG) Feststellungen. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, die Vorinstanz dürfe nicht auf seine Aussagen abstützen. Ebenso wenig legt er substanziiert dar, beim Betrieb der Hanf-Indooranlage seien Unkosten von über Fr. 54'260.-- entstanden, womit der Gewinn niedriger als Fr. 10'000.-- ausgefallen sei. Eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz und damit eine Verletzung von Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG ist nicht zu erkennen.
3.
3.1. Schliesslich wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Anordnung der Landesverweisung und rügt eine bundesrechtswidrige Anwendung von Art. 66a Abs. 2 StGB sowie damit einhergehend eine Verletzung von Art. 8 EMRK und Art. 13 BV. Die Feststellung der Vorinstanz, er habe innert weniger Tage Fr. 86'500.-- an das Betreibungsamt gezahlt, sei aktenwidrig. Die eingereichte Bilanz seines Unternehmens stelle eine Urkunde dar, eine Urkundenfälschung sei nie zur Diskussion gestanden. Er sei in der Schweiz nicht nur integriert, sondern regelrecht verwurzelt. Er sei berufstätig und verfüge über aktive soziale Kontakte in der Schweiz. Ein Härtefall sei klarerweise zu bejahen. Die beiden Vorstrafen müssten als Bagatellkriminalität bezeichnet werden; es handle sich bei objektiver und bundesrechtskonformer Würdigung seiner Delinquenz um "Gelegenheitsdelinquenz" eines ansonsten relativ unauffälligen Mitgliedes der Gesellschaft. Er lebe zusammen mit seiner Mutter in einem Haushalt und führe eine langjährige Beziehung mit seiner Lebenspartnerin. Art. 8 EMRK sei vorliegend anwendbar, der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR] habe verschiedentlich Beziehungen zu Familienmitgliedern ausserhalb der Kernfamilie (bestehend aus Eltern und minderjährigen Kindern) als Teil des Familienlebens geschützt. Die Beziehung zu seiner Lebenspartnerin nicht als eheähnlich oder Konkubinat zu qualifizieren, nur weil sie nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebten, müsste im 21. Jahrhundert als krass willkürlich angesehen werden. In seinem Heimatland verfüge er über keine nennenswerten familiären Kontakte. Die Chancen einer Wiedereingliederung in Serbien seien sehr gering; er verfüge über keinerlei soziales Umfeld und keine beruflichen Anknüpfungspunkte. In Abweichung der bundesrechtswidrigen Erwägungen und Schlussfolgerungen der Vorinstanz sei deshalb mit Blick auf die Chancen einer erfolgreichen erstmaligen Eingliederung in Serbien ein Härtefall i. S. v. Art. 66a Abs. 2 StGB zu bejahen. Das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung sei in Anbetracht dessen, dass er sich seit mehr als fünf Jahren nichts zu Schulde habe kommen lassen und die Produktion von Hanf resp. Cannabis nicht mit dem Handel von harten Drogen gleichzusetzen sei, maximal als mässig zu bezeichnen. Hingegen wögen seine privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz schwer. Er habe sein ganzes Leben hier verbracht, zu seinem Heimatland bestünden keine nennenswerte Bezüge. Er verfüge über enge familiäre Kontakte, deren Pflege von Serbien aus de facto unmöglich wären. Er sei mit den Gepflogenheiten der serbischen Gesellschaft nicht vertraut und kenne Serbien ausschliesslich als Tourist. Seine Eingliederungschancen in Serbien erschienen somit äusserst schlecht. Aus diesen Gründen sei offenkundig, dass seine privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz die öffentlichen Interessen an seiner Landesverweisung überwiegen würden.
3.2.
3.2.1. Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB sieht für Ausländer, die wegen einer Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 2 BetmG verurteilt wurden, unabhängig von der Höhe der Strafe, die obligatorische Landesverweisung für 5-15 Jahre aus der Schweiz vor.
Der Beschwerdeführer, Jahrgang 1986, in U.________ geboren, ist serbischer Staatsangehöriger und wurde wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG i.S.v. Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b und c BetmG schuldig gesprochen. Demzufolge sind die Grundvoraussetzungen für eine Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB erfüllt.
3.2.2. Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer kumulativ (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 146 IV 105E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, zu der die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zählen (Art. 58a Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]), die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_536/2024 vom 30. April 2025 E. 4.3.2; 6B_143/2025 vom 29. April 2025 E. 1.3.2; je mit Hinweisen).
Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 147 IV 453 E. 1.4.5; Urteile 6B_536/2024 vom 30. April 2025 E. 4.3.2; 6B_143/2025 vom 29. April 2025 E. 1.3.2; je mit Hinweisen).
3.2.3. Nach der Rechtsprechung kann sich der Ausländer auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen, sofern er besonders intensive soziale und berufliche Verbindungen zur Schweiz aufweist, die über jene einer gewöhnlichen Integration hinausgehen. Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer von einer Verwurzelung in der Schweiz auszugehen. Es ist vielmehr anhand der gängigen Integrationskriterien eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (vgl. BGE 146 IV 105 E. 3.4.4; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_143/2025 vom 29. April 2025 E. 1.3.6; 6B_98/2025 vom 17. April 2025 E. 3.3.2).
Der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Ausländern wird dabei Rechnung getragen, indem eine längere Aufenthaltsdauer zusammen mit einer guten Integration - beispielsweise aufgrund eines Schulbesuchs in der Schweiz - in aller Regel als starke Indizien für ein gewichtiges Interesse an einem Verbleib in der Schweiz und damit für das Vorliegen eines Härtefalls zu werten sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4; Urteile 6B_143/2025 vom 29. April 2025 E. 1.3.6; 6B_98/2025 vom 17. April 2025 E. 3.3.2).
3.2.4. Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). Soweit nicht besondere Umstände vorliegen, können sich Konkubinatspaare nicht auf Art. 8 EMRK berufen; vorausgesetzt wäre eine echte und eheähnliche Gemeinschaft ("une véritable union conjugale"; Urteile 6B_502/2024 vom 7. Februar 2025 E. 3.4.3; 6B_819/2024 vom 27. Januar 2025 E. 1.2.1). Das Verhältnis zu volljährigen Kindern fällt nur dann unter das geschützte Familienleben, wenn ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht; namentlich infolge von Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten (BGE 145 I 227 E. 3.1, 5.3; 144 II 1 E. 6.1; Urteil 6B_640/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 2.5.4 mit Hinweisen).
3.2.5. Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_536/2024 vom 30. April 2025 E. 4.3.3; 6B_143/2025 vom 29. April 2025 E. 1.3.3).
Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile 6B_536/2024 vom 30. April 2025 E. 4.3.3; 6B_143/2025 vom 29. April 2025 E. 1.3.3).
3.2.6. Berührt die Landesverweisung Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (BGE 146 IV 105 E. 4.2 mit Hinweis auf das Urteil des EGMR in Sachen
I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 68). Erforderlich ist zunächst, dass die aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 143 I 21 E. 5.1). Nach der Rechtsprechung des EGMR sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteile des EGMR
E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, § 34;
M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, § 49; je mit Hinweisen; Urteile 6B_536/2024 vom 30. April 2025 E. 4.3.4; 6B_143/2025 vom 29. April 2025 E. 1.3.4; 6B_98/2025 vom 17. April 2025 E. 3.3.5). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung beziehungsweise am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 II 35 E. 6.1; Urteile 6B_536/2024 vom 30. April 2025 E. 4.3.4; 6B_143/2025 vom 29. April 2025 E. 1.3.4).
3.3. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1).
3.4. Die Vorinstanz verneint zwar das Vorliegen eines Härtefalls, nimmt jedoch im Sinne einer Eventualerwägung eine Interessensabwägung vor. Vorliegend gelte es, mit der Landesverweisung die Gefahr weiterer schwerer Delikte gegen das Betäubungsmittelgesetz zu bannen.
3.4.1. Die Vorinstanz erachtet Art. 8 EMRK nicht als verletzt, da die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Lebenspartnerin mangels eines gemeinsamen Haushalts und partnerschaftlichen Unterstützungen und Verantwortungen nicht als eheähnlich erachtet werden könne und die Mutter, mit der der Beschwerdeführer zusammenlebt, weder betreuungs- noch pflegebedürftig sei und daher kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis, das über die normalen familiären Bindungen hinausginge, bestehe.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es sei krass willkürlich, seine Beziehung zu seiner Lebenspartnerin nur mangels eines gemeinsamen Haushalts nicht als eheähnlich zu werten, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz stellt neben den getrennten Haushalten auch fest, dass keine eheähnliche Unterstützung vorliege und Heiratsabsichten sowie Familienplanung explizit verneint würden, was der Beschwerdeführer nicht substanziiert bestreitet (vgl. dazu Urteil 2C_173/2025 vom 4. September 2025 E. 3.1, mit Hinweisen). Die Vorinstanz verletzt daher kein Bundesrecht, wenn sie das Vorliegen einer eheähnlichen Partnerschaft verneint.
Neben der Partnerschaft macht der Beschwerdeführer auch pauschal ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis in den Beziehungen zur Lebenspartnerin und zur Mutter geltend, ohne dies näher zu begründen. Die Vorinstanz hält daher zu Recht fest, dass das in Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Familienlebens durch eine Landesverweisung nicht tangiert würde. Ob die Beziehung zur Mutter auch im Ausland gelebt werden könnte, was die Vorinstanz bejaht und der Beschwerdeführer bestreitet, kann unter diesen Umständen offen gelassen werden. Allerdings lebt der Beschwerdeführer bereits seit seiner Geburt in der Schweiz, was (zusammen mit einer guten Integration) ein starkes Indiz für das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls bildet (siehe E. 3.2.3 hiervor). Die Vorinstanz verneint eine gute Integration, was nachfolgend zu prüfen ist.
3.4.2. In Bezug auf die finanzielle Lage des Beschwerdeführers macht dieser eine aktenwidrige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz geltend. Diese führt aus, gemäss Betreibungsregisterauszug vom 20. Dezember 2023 hätten die Betreibungen einen Betrag von Fr. 106'286.-- und die offenen Verlustscheine einen solchen von Fr. 63'813.-- umfasst; per 12. Januar 2024 hätten sie Fr. 19'778.76 respektive Fr. 63'813.91 betragen. Dabei sei nicht klar, mit welchem Geld die Schulden reduziert worden seien. Den Akten ist jedoch zu entnehmen, dass die offenen Forderungen bereits per 21. Dezember 2023 Fr. 19'778.76 respektive Fr. 63'813.91 betragen haben. Die Vorinstanz zitiert in Bezug auf die Höhe der Schulden offenbar den Bericht des Amts für Migration und Bürgerrecht des Kantons Basel Landschaft vom 20. Dezember 2023, wobei dieser diesbezüglich nicht mit dem Auszug aus dem Betreibungsregister gemäss Art. 8a SchKG übereinstimmt. Da die Vorinstanz diese Diskrepanz übersieht, ist die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung insofern zu korrigieren (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG), dass es dem Beschwerdeführer in den letzten Jahren gelungen ist, seine Schulden zumindest zu einem Teil zurückzuzahlen, was im Hinblick auf seine wirtschaftliche Integration positiv zu werten ist. Allerdings bleibt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zu beachten, dass immer noch Schulden im hohen fünfstelligen Bereich vorliegen.
3.4.3. Bezüglich der beruflichen Situation führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer verfüge über keine Berufsausbildung und sei über mehrere Jahre arbeitslos gewesen. Aktuell arbeite er im eigenen Unternehmen als Lüftungsmonteur und erziele ein monatliches Einkommen von Fr. 5'300.-- netto. Die Angaben zum Unternehmen liessen sich jedoch nicht verifizieren, die entsprechenden Aussagen des Beschwerdeführers seien widersprüchlich. Eine besonders gelungene, über das Erwartbare hinausgehende berufliche Integration sei nicht ersichtlich. Auch diesbezüglich gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz aufzuzeigen. Ferner legt er nicht dar, inwiefern von einer
besonders gelungenen Integration ins Wirtschaftsleben ausgegangen werden sollte, nachdem er vor Beginn der selbständigen Erwerbstätigkeit, welche erst wenige Jahre andauert, über mehrere Jahre hinweg arbeitslos gewesen war.
3.4.4. Zur persönlichen Integration führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer spreche fliessend Schweizerdeutsch und zähle neben seiner Mutter und seiner Partnerin noch seinen aktuellen Geschäftspartner und "vielleicht noch zwei, drei andere Kollegen", die aus Serbien stammen würden, als enge Freunde. Als Hobby erachte er Biken, für weitere Freizeitaktivitäten habe er keine Zeit. Er verfüge somit über keine besonders intensiven sozialen, gesellschaftlichen und/oder kulturellen Verbindungen zur Schweiz, die über die gewöhnliche Eingliederung - einer notabene in der Schweiz geborenen und aufgewachsenen Person - hinausgingen. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, er sei nicht nur integriert, sondern regelrecht in der Schweiz verwurzelt, führt aber nicht nachvollziehbar aus, dass seine Integration intensiver sei als diejenige anderer in der Schweiz aufgewachsener Personen. Wie dargelegt (E. 3.2.3 hiervor), bildet das Aufwachsen in der Schweiz zwar ein starkes Indiz für das Vorliegen eines Härtefalls, reicht jedoch alleine für die Annahme eines solchen nicht aus.
3.4.5. Zum Gesundheitszustand hält die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer leide unter Magenproblemen, die er mit Schmerzmittel behandle und die einer Landesverweisung nicht entgegenstehen würden. Der Beschwerdeführer äussert sich dazu nicht, weshalb dieser Punkt nicht weiter zu prüfen ist.
3.4.6. In Bezug auf die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Rückfallgefahr sowie Aussichten auf Wiedereingliederung in der Schweiz führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe in der Vergangenheit Schwierigkeiten gehabt, sich an die schweizerische Rechtsordnung zu halten und habe die öffentliche Sicherheit und Ordnung wiederholt gefährdet. Er sei vorbestraft wegen Vergehen und Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit von November 2012 bis Mai 2013, und wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes, begangen im März 2014. Die erste Instanz habe ihn rechtskräftig wegen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum von Cannabis, begangen im Juli 2019, verurteilt. Mit dem vorinstanzlichen Urteil schliesslich werde er wegen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt, begangen von Oktober 2018 bis Juli 2019. Zudem sei er bereits im Juni 2016 ausländerrechtlich verwarnt worden und habe trotzdem erneut delinquiert und grosse Schulden angehäuft. Dies zeuge von Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit und lasse vermuten, dass er auch künftig mindestens Mühe haben werde, sich an die schweizerische Rechtsordnung zu halten. Es bestünden insgesamt keine günstigen Aussichten auf eine (Wieder-) eingliederung in der Schweiz. Der Beschwerdeführer hält dagegen, er müsse sich in der Schweiz nicht (Wieder-) eingliedern, da er nie irgendwo anders gelebt habe. Eine Landesverweisung würde für ihn die traumatische Entfernung aus seiner Heimat bedeuten. Seine Vorstrafen seien schon lange her und würden Bagatellkriminalität betreffen, die kriminelle Energie und das verwirklichte Unrecht seien in den vergangenen Strafverfahren marginal gewesen. Seine Schulden seien weitestgehend saniert.
Zur Beurteilung der Integration im weiteren Sinne ist das Sozialverhalten insgesamt zu berücksichtigen und damit auch eine frühere relevante Delinquenz (Urteil 6B_224/2022 vom 16. Juni 2022 E. 2.3.3 mit Hinweisen). Mit seiner Argumentation verkennt der Beschwerdeführer, dass er vorliegend bereits zum zweiten Mal aufgrund des Aufbaus einer Hanf-Indooranlage verurteilt wurde, in dieser Hinsicht also, wie die Vorinstanz zu Recht festhält, in einem gewissen Masse unbelehrbar erscheint. Dies insbesondere, da die ausländerrechtliche Verwarnung keine Wirkung gezeigt zu haben scheint. In Bezug auf die Schulden ist ihm zwar zugute zu halten, dass er bereits einen namhaften Teil davon abgezahlt hat. Allerdings beträgt die Restschuld inklusive Verlustscheine immer noch über Fr. 80'000.-- (vgl. E. 3.4.2 hiervor), womit keine Rede davon sein kann, dass diese "weitestgehend saniert" seien. Auch wenn der Beschwerdeführer nun geltend macht, sich seit der vorliegend zu prüfenden Straftat wohlverhalten zu haben, vermag er damit nicht darzutun, inwiefern seine gegenüber der hiesigen Rechtsordnung mehrfach gezeigte Gleichgültigkeit respektive sein Sozialverhalten insgesamt auf eine überdurchschnittliche Integration schliessen liessen.
3.4.7. Im Übrigen geht die Vorinstanz davon aus, dass dem Beschwerdeführer die serbische Kultur und Sprache nicht fremd seien. Er kenne das Land von Ferienaufenthalten, habe dort aber ausser einem Grossvater, zu dem er keinen Kontakt pflege, keine Verwandten. Aufgrund seines Alters und seiner beruflichen Erfahrungen im handwerklichen Bereich (Lüftungsmonteur) verfüge er über intakte Eingliederungschancen in Serbien. Der Beschwerdeführer führt aus, die Chancen einer Integration in Serbien seien äusserst schlecht. Er kenne das Land nur als Feriendestination und verfüge über keinerlei private oder berufliche Kontakte. Allerdings bestreitet er nicht, fliessend Serbisch zu sprechen; seine Mutter ist in Serbien aufgewachsen und zudem sind mehrere seiner engen Freunde serbischer Nationalität (vgl. E. 3.4.4 hiervor). Damit erscheint die vorinstanzliche Feststellung, er sei mit der serbischen Sprache und Kultur vertraut, jedenfalls nicht willkürlich. Angesichts der konkreten Umstände erscheint sowohl eine berufliche als auch soziale Integration des Beschwerdeführers in seinem Heimatland durchaus möglich und zumutbar.
3.4.8. Es ist damit nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz dem Beschwerdeführer als in der Schweiz geborenem und aufgewachsenem Ausländer grundsätzlich ein bedeutendes Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zugesteht. Im Gegensatz zu der vorinstanzlichen Einschätzung ist hingegen von einem schweren persönlichen Härtefall auszugehen.
3.5.
3.5.1. Die Vorinstanz führt aus, dass selbst bei Annahme eines Härtefalls die Interessenabwägung zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausfallen würde. Drogenhandel führe von Verfassungs wegen zum Verlust des Aufenthaltsrechts, ungeachtet der Drogenart. Der EGMR akzeptiere ausdrücklich, dass bei Betäubungsmitteldelinquenz von einer gewissen Schwere angesichts der damit einhergehenden schweren Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes der Gesundheit anderer ein strenger Massstab angelegt werde. Der Beschwerdeführer hält dagegen, von ihm gehe keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Er habe sich seit fünf Jahren nichts mehr zu Schulden kommen lassen, zudem sei die Produktion von Cannabis nicht mit dem Handel von harten Drogen gleichzusetzen. Die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung seien daher maximal als mässig zu bezeichnen, während sein privates Interesse am Verbleib in der Schweiz als hier integrierter Secondo schwer wiegen würde.
3.5.2. Das Bundesgericht hat sich bei Straftaten von Ausländern gegen das BetmG hinsichtlich der Ausweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit stets streng gezeigt (Urteile 6B_191/2020 vom 17. Juni 2020 E. 1.4; 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.4.1 und 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 145 IV 364; je mit Hinweisen). Die qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG aus rein pekuniären Motiven - wie vorliegend vom Beschwerdeführer begangen - gilt als schwere Straftat, von welcher eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgeht (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.5; Urteile 6B_783/2025 vom 4. Februar 2026 E. 4.3.1; 6B_1088/2023 vom 26. Mai 2025 E. 4.4.5; 6B_64/2024 vom 19. November 2024 E. 1.5.3; je mit Hinweisen). Auch der EGMR akzeptiert ausdrücklich, dass bei Betäubungsmitteldelinquenz von einer gewissen Schwere ein strenger Massstab angelegt wird (siehe etwa Urteile des EGMR
Kissiwa Koffi gegen Schweiz vom 15. November 2012, Nr. 38005/07, § 65;
Maslov gegen Österreich vom 23. Juni 2008, Nr. 1638/03, § 80; Urteile 6B_783/2025 vom 4. Februar 2026 E. 4.3.1; 7B_1374/2024 vom 23. Dezember 2025 E. 3.7.3; 6B_1088/2023 vom 26. Mai 2025 E. 4.4.5; je mit Hinweisen). Dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung von derartigen Taten kommt ein erhebliches Gewicht zu. Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers kann er aus der Tatsache, dass er Cannabis und keine "harten Drogen" angebaut hat, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Auch Cannabisprodukte sind gesundheitlich nicht unbedenklich; sie bleiben Betäubungsmittel, deren Handel illegal ist (BGE 120 IV 256 E. 2c; Urteil 6B_952/2024 vom 4. Juni 2025 E. 3.3 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat immerhin zweimalig in professionellem Rahmen über Monate hinweg Cannabis angebaut und dabei beim zweiten Mal als Mitglied einer Bande gehandelt und einen namhaften Gewinn erzielt. Mit der Vorinstanz zeugt sein Verhalten von Uneinsichtigkeit sowie Unbelehrbarkeit und lässt vermuten, dass er auch künftig mindestens Mühe haben wird, sich an die schweizerische Rechtsordnung zu halten.
3.5.3. Dem Beschwerdeführer sind aufgrund des Umstandes, dass er in der Schweiz geboren und aufgewachsen ist, gewichtige Interessen an einem Verbleib in der Schweiz zuzubilligen. Mit Blick auf die obigen Ausführungen und in Würdigung der gesamten Umstände, insbesondere der fortgesetzten Delinquenz des bereits einschlägig vorbestraften Beschwerdeführers, ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung höher gewichtet als das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz. Die Landesverweisung des Beschwerdeführers erweist sich sowohl unter dem Blickwinkel von Art. 66a Abs. 2 StGB als auch unter dem Blickwinkel von Art. 8 Ziff. 2 EMRK als verhältnismässig und rechtskonform.
Die Dauer der Landesverweisung beanstandet der Beschwerdeführer nicht, entspricht sie doch dem gesetzlichen Minimum.
4.
4.1. Die Voraussetzungen für eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) wurden in BGE 147 IV 340 und 146 IV 172 erörtert; darauf kann verwiesen werden.
Ausschreibungen im SIS dürfen gemäss dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip nur vorgenommen werden, wenn die Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles dies rechtfertigen. Voraussetzung für die Eingabe einer Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht; diese Entscheidung darf nur auf der Grundlage einer individuellen Bewertung ergehen (Art. 24 Abs. 1 SIS-II-Verordnung). Die Ausschreibung wird eingegeben, wenn die Entscheidung nach Art. 24 Abs. 1 SIS-II-Verordnung auf die Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt wird, die die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 24 Abs. 2 Satz 1 SIS-II-Verordnung). Dies ist insbesondere bei einem Drittstaatsangehörigen der Fall, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Verordnung).
Drittstaatsangehöriger ist gemäss Art. 3 lit. d SIS-II-Verordnung, wer weder EU-Bürger noch Angehöriger eines Drittstaats ist, der aufgrund von Übereinkommen zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den betreffenden Drittstaaten andererseits eine der Freizügigkeit der Bürger der Europäischen Union gleichwertige Freizügigkeit geniesst. Als Drittstaatsangehörige im Sinne von Art. 24 SIS-II-Verordnung gelten daher auch drittstaatsangehörige Familienangehörige eines Unionsbürgers (vgl. Urteil 6B_245/2024 vom 18. August 2025 E. 7.1 mit Hinweisen).
4.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) sei unverhältnismässig. Von ihm gehe heute keine genügende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und/oder Ordnung aus. Aus dem Betrieb einer Hanf-Indooranlage während ein paar Monaten könne keine rechtsgenügliche Gefährlichkeit abgeleitet werden. Seine Delinquenz sei schon rund fünf Jahre her, seither habe er sich nichts mehr zu Schulden kommen lassen und sei in der Schweiz beruflich und sozial integriert.
4.3.
4.3.1. Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Verordnung erfordert weder eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr noch einen Schuldspruch wegen einer Straftat, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist. Insoweit genügt, wenn der entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht. Indes ist im Sinne einer kumulativen Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung). An die Annahme einer solchen Gefahr sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt wird, dass das "individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt". Dass bei der Legalprognose eine konkrete Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausgesprochen wurde, steht einer Ausschreibung der Landesverweisung im SIS daher nicht entgegen (zum Ganzen: BGE 147 IV 340 E. 4.8; Urteil 6B_213/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 2.6.2 mit Hinweisen).
4.3.2. Die qualifizierte Widerhandlung im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. b und c BetmG sieht eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr vor. Dabei handelt es sich um eine Straftat von einer gewissen Schwere im Sinne von Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Verordnung. Der qualifizierte Drogenhandel aus rein pekuniären Motiven gilt nach der Rechtsprechung als schwere Straftat, von welcher eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgeht (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.5; Urteile 6B_783/2025 vom 4. Februar 2026 E. 4.3.1; 6B_1088/2023 vom 26. Mai 2025 E. 4.4.5; 6B_64/2024 vom 19. November 2024 E. 1.5.3; je mit Hinweisen). Wie bereits dargelegt (E. 3.5.2 hiervor) ist auch der Handel mit Cannabis illegal und kann nicht als Bagatelldelinquenz gewertet werden. Die Voraussetzungen von Art. 21 und 24 SIS-II-Verordnung für die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS sind daher erfüllt. Zurecht erachtete die Vorinstanz die Ausschreibung als verhältnismässig.
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. April 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Bögli