Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_589/2025, 6B_593/2025
Urteil vom 7. Juli 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
6B_589/2025
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Beschwerdeführer,
6B_593/2025
B.A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Versuchte vorsätzliche Tötung, einfache Körperverletzung, Raufhandel etc; Strafe, Landesverweisung, Nichteintreten,
Beschwerden gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 3. April 2025 (ST.2023.51/52-SK3).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1.
Das Kantonsgericht St. Gallen vereinigte am 3. April 2025 die Berufungsverfahren der Beschwerdeführer, stellte eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest und hob den Entscheid des Kreisgerichts See-Gaster vom 25. Oktober 2022 auf. Den Beschwerdeführer sprach es von der Anklage der qualifizierten einfachen Körperverletzung (7. April 2018, betreffend C.________) frei. Hingegen verurteilte es ihn wegen versuchter vorsätzlicher Tötung (7. April 2018), qualifizierter einfacher Körperverletzung (7. April 2018, betreffend D.________), mehrfachen Raufhandels (7. April 2018 und 13. Juni 2021) und Nötigung (25. März 2018) zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren und 9 Monaten (unter Anrechnung der erstandenen Haft von 185 Tagen und der Ersatzmassnahme im Umfang von 14 Tagen). Die Beschwerdeführerin verurteilte es wegen mehrfachen Raufhandels (7. April 2018 und 13. Juni 2021) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten (unter Anrechnung der erstandenen Haft von 90 Tagen) bei einer Probezeit von 2 Jahren und verwies sie für 5 Jahre des Landes (ohne Ausschreibung im Schengener Informationssystem). Es regelte zudem den Zivilpunkt sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Die Beschwerdeführer wenden sich mit je separaten Eingaben an das Bundesgericht. Sie verlangen die Aufhebung des kantonsgerichtlichen Entscheids und jeweils eine Neubeurteilung ihres Falles.
2.
Die Verfahren 6B_589/2025 und 6B_593/2025 sind zu vereinigen und zusammen zu behandeln.
3.
Der Beschwerdeführer erhielt den Entscheid des Kantonsgerichts am 30. Mai 2025. Die 30-tägige Beschwerdefrist für die Einreichung einer Beschwerde an das Bundesgericht begann für ihn mithin am 31. Mai 2025 zu laufen und endete am 30. Juni 2025. Der Beschwerdeführer übergab seine Beschwerde am 30. Juni 2025 der Post. Sie ging dem Bundesgericht am 1. Juli 2025 zu.
Der Beschwerdeführerin wurde der Entscheid des Kantonsgerichts am 2. Juni 2025 zugestellt. Die 30-tägige Beschwerdefrist für die Einreichung einer Beschwerde an das Bundesgericht begann in ihrem Fall am 3. Juni 2025 zu laufen und endete am 2. Juli 2025. Die Beschwerdeführerin übergab ihre Beschwerdeeingabe ebenfalls am 30. Juni 2025 der Post. Diese ging beim Bundesgericht am 2. Juli 2025 ein.
Weitere Beschwerdeeingaben bzw. Beschwerdebegründungen gingen dem Bundesgericht innert Frist nicht zu. Die vorliegenden Beschwerden sind damit alleine aufgrund der jeweiligen Eingaben vom 30. Juni 2025 zu beurteilen.
4.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Diesen Anforderungen genügen die Beschwerdeeingaben vom 30. Juni 2025 nicht ansatzweise. Sie beschränken sich jeweils auf den einen Satz "Ich wurde zu 9 Jahren und 9 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, obwohl ich unschuldig bin" (Beschwerdeführer) resp. "Ich wurde zu 5 Jahren Landesverweis verurteilt, obwohl ich unschuldig bin" (Beschwerdeführerin). Eine Auseinandersetzung mit den jeweiligen Erwägungen im angefochtenen Entscheid fehlt vollständig. Aus den Beschwerdeeingaben ergibt sich folglich nicht im Geringsten, inwiefern der angefochtene Entscheid des Kantonsgerichts willkürlich und/oder sonst wie verfassungs- oder bundesrechtswidrig sein könnte. Mangels tauglicher Begründung ist auf die Beschwerden im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
5.
Ausnahmsweise kann auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Die Verfahren 6B_589/2025 und 6B_593/2025 werden vereinigt.
2.
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Juli 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill