Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_575/2025
Urteil vom 7. Juli 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Verspätete Berufungserklärung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 21. Mai 2025 (SU250022-O/U/ad).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1.
Das Obergericht des Kantons Zürich trat am 21. Mai 2025 auf die Berufung des Beschwerdeführers nicht ein, weil innert Frist keine Berufungserklärung einging bzw. die Berufungserklärung verspätet erfolgte. Mit Beschwerde vom 25. Juni 2025 (Poststempel) wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.
2.
Eine Beschwerde in Strafsachen muss, um rechtzeitig zu sein, innert 30 Tagen nach der Eröffnung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 BGG). Die 30-tägige Frist ist nur gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG).
Die Frist nach Art. 100 Abs. 1 BGG beginnt an dem der Mitteilung oder dem Eintritt eines Ereignisses folgenden Tag zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG). Dies gilt auch dann, wenn der Folgetag ein Samstag, Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag ist. Samstage, Sonntage und Feiertage beeinflussen mithin nur das Ende (Art. 45 BGG), nie aber den Beginn einer Frist (vgl. AMSTUTZ/ARNOLD, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 17 zu Art. 44 BGG).
3.
Der per Gerichtsurkunde versandte Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. Mai 2025 wurde dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsverfolgung der Post am 24. Mai 2025 am Schalter zugestellt. Die 30-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 44 Abs. 1 BGG begann demnach am 25. Mai 2025 zu laufen und endete am 23. Juni 2025. Die Beschwerde hätte daher, um rechtzeitig zu sein, spätestens an diesem Tag bei der Schweizerischen Post aufgegeben sein müssen. Die Beschwerde wurde laut Poststempel auf dem Briefumschlag indes erst am 25. Juni 2025 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist der Post übergeben. Die Beschwerde ist folglich verspätet. Dass der Beschwerdeführer die Frist unverschuldet verpasst hätte, macht er vor Bundesgericht in seiner Eingabe nicht geltend. Er stellt auch kein Gesuch um Fristwiederherstellung. Im Übrigen bleibt darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen der ZPO betreffend Fristbeginn und Fristberechnung (vgl. Art. 142 ZPO) im Verfahren vor Bundesgericht nicht gelten. Dieses richtet sich ausschliesslich nach dem BGG (vgl. vorstehend E. 2), was sich auch aus der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses ergibt. Auf die Beschwerde ist daher wegen verspäteter Rechtsmitteleinreichung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
4.
Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Juli 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill