Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_415/2024
Urteil vom 22. Mai 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Wohlhauser,
Bundesrichter Glassey,
Gerichtsschreiber Roux-Serret.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Luca Tenchio,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden,
Erster Staatsanwalt, Rohanstrasse 5, 7000 Chur,
2. B.________, vertreten durch
Rechtsanwalt Erich Vogel,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Mehrfache Vergewaltigung, mehrfache sexuelle Nötigung; Willkür,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Strafkammer, vom 24. März 2023
(SK1 20 13 / 14).
Erwägungen
1.
1.1. Hintergrund des vorliegenden Verfahrens bildet - sofern hier noch interessierend - zusammengefasst folgender Anklagevorwurf:
A.________ habe 2015 den in Deutschland als Pfarrer tätigen B.________ wegen offener Glaubensfragen kontaktiert. Sie habe mehrere Seelsorgetermine bei diesem wahrgenommen und an Segnungsmessen und seinem Gebetskreis teilgenommen.
B.________ habe im März 2017 eine Arbeitsstelle als Pfarrer in der Gemeinde U.________ angetreten. Da A.________ auch Interesse daran gehabt habe, in der Schweiz zu leben und zu arbeiten, hätten sie vereinbart, dass sie als Haushaltshilfe für B.________ arbeiten und zumindest zeitweise mit ihm zusammenwohnen werde.
Während ihres Aufenthalts in V.________ habe B.________ A.________ im Pfarreihaus mehrmals zu sexuellen Handlungen genötigt. Namentlich habe er sie in der Nacht vom 28. Februar 2017 zum 1. März 2017 sowie am Abend des 3. März 2017 (teilweise mehrmals) vergewaltigt. Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem 21. März 2017 und Juni 2017 sowie einem weiteren Zeitpunkt im Juni 2017 habe er sie zudem zu mehreren sexuellen Handlungen genötigt.
1.2. Mit Urteil vom 13. November 2019 sprach das Regionalgericht Surselva B.________ von den Vorwürfen der mehrfachen Vergewaltigung, der mehrfachen sexuellen Nötigung sowie der mehrfachen Gewaltdarstellung frei. Weiter verwies es das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren von A.________ auf den Zivilweg und regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Gegen dieses Urteil erhoben die Staatsanwaltschaft und A.________ Berufung.
1.3. Das Kantonsgericht von Graubünden sprach B.________ mit Urteil vom 24. März 2023 von den Vorwürfen der mehrfachen Vergewaltigung sowie der mehrfachen sexuellen Nötigung frei (Dispositiv-Ziffer 2). Weiter sprach es ihn der mehrfachen Gewaltdarstellung schuldig (Dispositiv-Ziffer 3) und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.-- unter Anrechnung der erstandenen Haft von 37 Tagen im Umfang von 30 Tagen (Dispositiv-Ziffer 4). Im Übrigen sprach es B.________ für die verbleibenden 7 Hafttage eine Genugtuung zu (Dispositiv-Ziffer 5), verwies die Zivilklage von A.________ auf den Zivilweg (Dispositiv-Ziffer 6) und regelte die Beschlagnahmungen (Dispositiv-Ziffern 7.1 und 7.2) sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv-Ziffern 8.1-10).
1.4. A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht. Sie beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden sei in den Dispositiv-Ziffern 2, 4, 5, 6, 9.1 und 10 aufzuheben. B.________ sei der mehrfachen Vergewaltigung sowie der mehrfachen sexuellen Nötigung schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. Weiter sei er zu verpflichten, A.________ eine nach richterlichem Ermessen zu bestimmende Genugtuung von mehr als Fr. 15'000.-- zuzüglich Zins von 5 % seit dem 1. März 2017 zu bezahlen. Die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden, die Gerichtsgebühren des Regionalgerichts Surselva sowie des Kantonsgerichts von Graubünden seien zulasten von B.________ zu verlegen. Dieser sei zu verpflichten, A.________ eine angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren bis zur Hauptverhandlung vom12. November 2019 vor Regionalgericht Surselva von Fr. 57'328.24 (inkl. MwSt) zuzüglich 5 % ab dem 12. November 2019 zu bezahlen. Weiter sei B.________ zu verpflichten, A.________ für das Verfahren zwischen der Hauptverhandlung vom 12. November 2019 vor Regionalgericht Surselva und der zweiten Berufungsverhandlung vor Kantonsgericht von Graubünden vom 24. März 2023 angemessen, und zwar mit Fr. 28'214.60 (inkl. MwSt) zuzüglich 5 % seit dem 24. März 2023 zu entschädigen. Eventualiter sei die Sache im Sinne der Erwägungen zum neuen Entscheid an das Kantonsgericht von Graubünden zurückzuweisen.
2.
Die Beschwerdeführerin rügt eine willkürliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Sie macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht von seiner Suggestion durch Dr. C.________ aus und spreche der Beschwerdeführerin daher fälschlicherweise die Aussagetüchtigkeit ab.
2.1.
2.1.1. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte erneut bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2).
2.1.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann
E. 5.4).
Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 148 V 366 E. 3.3; 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 141 IV 305 E. 1.2; je mit Hinweisen). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 146 IV 88
E. 1.3.1; 144 V 50 E. 4.2; 143 IV 500 E. 1.1).
2.2. Die Vorinstanz setzt sich eingehend mit dem Zustandekommen der Aussagen der Beschwerdeführerin auseinander, worauf verwiesen werden kann (vgl. zum Ganzen vorinstanzliches Urteil S. 6 ff.). Sie kommt stark zusammengefasst zum Schluss, es bleibe unklar, was genau die Beschwerdeführerin ihren Bekannten, namentlich D.________, im Rahmen der erstmaligen Erwähnung des Vorfalls berichtet habe. Sodann seien die Aussagen der Beschwerdeführerin nicht frei von Suggestion und es bestünden keine Hinweise dafür, dass diese erst nach der Erstbekundung erfolgt sei. Ihre Aussagen seien deshalb keiner inhaltlichen Analyse zugänglich, womit sich eine solche erübrige.
2.3. Die vorinstanzliche Sachverhaltswürdigung erweist sich als nachvollziehbar und unter Willkürgesichtspunkten vertretbar. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich im Wesentlichen darauf, Argumente gegen die Annahme einer suggestiven Beeinflussung aufzuführen. Sofern sie damit überhaupt bei der vorinstanzlichen Urteilsbegründung ansetzt, zeigt sie nicht auf, inwiefern sich diese als geradezu unhaltbar erweisen soll.
2.3.1. Dies ist namentlich der Fall, wenn sie pauschal rügt, der Umstand, dass Erinnerungslücken vorgelegen hätten, dürfe alleine nicht zur Annahme von Suggestion führen, da sich ansonsten sämtliche Opfer sexueller Gewalt, die sich aufgrund des Traumas nicht an sämtliche Details erinnern könnten, nicht mehr in Behandlung begeben oder an Freunde wenden dürften. Gleiches gilt für ihre Ansicht, wonach die psychologische und sachverhaltliche Aufarbeitung bei
Dr. C.________ (nach ihrem Dafürhalten) kein Indiz für eine Suggestion bilde. Ebensowenig zeigt sie Willkür auf, wenn sie ohne Bezugnahme auf die vorinstanzlichen Erwägungen vorbringt, in den Akten seien keine Formen der Beeinflussung resp. suggestiven Drucks erkennbar, aufgrund der Qualifikation von Dr. C.________ sei davon auszugehen, dass diese keine suggestiven Fragen gestellt habe und es seien keine Pseudoerinnerungen zufolge Suggestion resp. kein suggestiver Druck auszumachen.
Dass die Aussagen der Beschwerdeführerin konstant und sie selbst "gut konzentriert, ins Detail gehend, ohne den Faden zu verlieren" gewesen sei, zielt insofern an der Sache vorbei, als eine Suggestion die Qualität einer Aussage typischerweise gerade nicht beeinflusst und die Vorinstanz ihre Ansicht auch nicht mit Inkonsistenz in den Aussagen der Beschwerdeführerin begründet. Dass die Erinnerungen nachts durch die Beschwerdeführerin allein hervorgerufen worden seien, ändert nichts daran, dass die Aufarbeitung Dr. C.________ zufolge der Klärung von Erinnerungslücken gedient habe und mit der Aufarbeitung Erinnerungen zurückgekommen seien. Dies anerkennt auch die Beschwerdeführerin, die selber erklärte, ihr seien im Laufe der Aufarbeitung immer mehr Details eingefallen resp. die Erinnerungen seien mit Hilfe von Dr. C.________ hervorgerufen worden.
2.3.2. Die Vorinstanz schliesst sodann nicht aus, dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund eines Vorfalls mit dem Beschwerdegegner an D.________ resp. das Ordinariat gewendet habe. Sie kommt vielmehr zum Schluss, es lasse sich nicht erstellen, dass die Beschwerdeführerin schon vor den Sitzungen bei Dr. C.________ den Vergewaltigungsvorwurf erhoben habe. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich diesbezüglich über weite Strecken auf appellatorische Kritik und zeigt nicht auf, inwiefern dieser vorinstanzliche Schluss geradezu unhaltbar sein soll. So macht sie ohne massgebliche inhaltliche Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Feststellungen geltend, es lägen keine Hinweise auf eine Suggestion seitens von D.________ vor (wobei die Vorinstanz dies nicht annimmt), resp. es "stehe fest", dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Not zuerst an D.________ gewandt und ihr Anfang November anvertraut habe, sie sei vom Beschwerdegegner vergewaltigt worden. Als ebenso unbeachtlich erweist sich mangels Bezugnahme auf das vorinstanzliche Urteil die Behauptung, dass die Initiative, sich in Bezug auf die Verletzungen ihrer sexuellen Integrität an das Ordinariat zu wenden und seelsorgerische Hilfe zu suchen, Nachweis sei, dass keinerlei Falschinformationseffekte sowie Pseudoerinnerungen vorgelegen haben könnten. Ohne Willkür aufzuzeigen kritisiert die Beschwerdeführerin schliesslich, die Vorinstanz verkenne, wie schwer es für Vergewaltigungsopfer sei, über das Erlittene zu sprechen, weshalb es entgegen der Vorinstanz nicht unglaubhaft sei, dass sie während drei Monaten nicht mit Frau Stengele über das Erlebte gesprochen habe.
2.3.3. Die vorinstanzliche Tatsachenfeststellung ist unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Eine Verletzung von Bundesrecht ist nicht auszumachen. Ein Eingehen auf die übrigen Anträge und Ausführungen der Beschwerdeführerin erübrigt sich damit.
3.
Nach dem Gesagten erweisen sich die von der Beschwerdeführerin gegen die vorinstanzliche Sachverhaltserstellung erhobenen Rügen als offensichtlich unbegründet. Die Beschwerde ist daher im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Kosten in Höhe von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Mai 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: von Felten
Der Gerichtsschreiber: Roux-Serret