Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_28/2025
Urteil vom 10. März 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons
Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mehrfache Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz, mehrfache Widerhandlung gegen das
Tierseuchengesetz etc.; Nichteintreten,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 11. Juni 2024 (460 24 27).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1.
Das Strafgericht des Kantons Basel-Landschaft, Präsidium, verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 7. Juli 2023 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz, mehrfacher Widerhandlung gegen das Tierseuchengesetz und weiterer Delikte zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 40.--, bei einer Probezeit von 3 Jahren, und zu einer Busse von Fr. 800.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Tage). Das Verfahren wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Landwirtschaft sowie gegen das Tierseuchengesetz in der Zeit vor dem 7. Juli 2020 stellte das Strafgericht wegen Verjährung ein. Von der Anklage des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung sprach es ihn frei. Das Strafgericht regelte zudem die Kostenfolgen. Eine dagegen erhobene Berufung wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft kostenfällig ab und erklärte das Urteil des Strafgerichts vom 7. Juli 2023 zum integralen Bestandteil seines Urteils vom 11. Juni 2024. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.
2.
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2 und 1.3 S. 380). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
3.
Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde vor Bundesgericht aus, viele Tatvorwürfe stimmten nicht mit den Tatsachen überein. Die stattgefundenen Kontrollen in der Tierarztpraxis, auch diejenige im Jahr 2023, seien stets in Ordnung gewesen; es hätte keine Mängel gegeben. Die Verantwortliche vom Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen des Kantons Basel-Landschaft (ALV) suche "immer etwas zu streiten" bzw. sei "manchmal auch streitsüchtig" gewesen. Mit diesen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer nicht ansatzweise darzulegen, inwiefern die Vorinstanz mit dem angefochtenen Urteil gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Der Beschwerdeführer unterlässt es, anhand der Erwägungen im angefochtenen Urteil substanziiert aufzuzeigen, dass die Vorinstanz die Lebenssachverhalte, die den von ihr bestätigten Schuldsprüchen zugrunde liegen, offensichtlich unrichtig und damit willkürlich (Art. 9 BV) bzw. auf einer Rechtsverletzung beruhend (Art. 97 BGG) festgestellt haben könnte. Genauso wenig begründet der Beschwerdeführer, inwiefern die Vorinstanz auf der Grundlage des von ihr festgestellten Sachverhalts Recht unrichtig angewandt haben sollte. Die Beschwerde vermag selbst die an eine Laienbeschwerde zu stellenden minimalen Begründungsanforderungen nicht zu erfüllen, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. März 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill