Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_25/2026
Urteil vom 16. März 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Bahnhofstrasse 29, 8200 Schaffhausen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Vergehen gegen das Sprengstoffgesetz; Willkür; Nichteintreten,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 19. Dezember 2025 (50/2025/6).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1.
Das Obergericht des Kantons Schaffhausen verurteilte den Beschwerdeführer am 19. Dezember 2025 im Berufungsverfahren wegen Vergehens gegen das Sprengstoffgesetz und wegen verbotener Gesichtsverhüllung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 150.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 300.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage). Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Offensichtlich strebt er einen Freispruch an.
2.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
3.
Der Beschwerdeführer bestreitet, je einen pyrotechnischen Gegenstand gekauft respektive verwendet noch sich jemals durch Vermummung unkenntlich gemacht zu haben. Das angefochtene Urteil basiere auf "absolut haltloser Willkür", stehe im "krassem Widerspruch zur tatsächlichen Situation" und ignoriere zentrale, von ihm vorgetragene Punkte.
Die Vorinstanz hat sich mit der Würdigung der Beweise befasst (vgl. Urteil S. 7 unten ff. E. 4.3). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag Willkür nicht im Ansatz zu begründen. Er räumt ein, widersprüchliche Aussagen gemacht zu haben, und erklärt dem Bundesgericht warum. Anschliessend beschränkt er sich darauf, dem Gericht seine Sicht auf die Dinge zu schildern und dem vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt gegenüberzustellen, ohne aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz die Beweise willkürlich gewürdigt und den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt haben soll (Art. 106 Abs. 2 BGG). Seine Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Darauf ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
4.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. März 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: von Felten
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill