Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_19/2026
Urteil vom 28. April 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mehrfache versuchte Erpressung und Nötigung, Anklageprinzip; Willkür; Nichteintreten,
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 10. September 2025 (SB.2023.86).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1.
Das Appellationsgericht Basel-Stadt stellte am 10. September 2025 die teilweise Rechtskraft des Urteils des Strafgerichts Basel-Stadt vom
16. Juni 2023 fest. Es hiess die Berufung des Beschwerdeführers teilweise gut und sprach den Beschwerdeführer vom Vorwurf der versuchten Erpressung (Anruf öffentliche Telefonkabine, 7. Juni 2019) frei. Es verurteilte ihn hingegen - neben dem bereits rechtskräftigen Schuldspruch wegen mehrfacher Missachtung eines Kontaktverbots - wegen mehrfacher versuchter Erpressung und Nötigung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten (wovon 9 Monate mit bedingtem Strafvollzug) bei einer Probezeit von 2 Jahren. Es ordnete ein Kontaktverbot an und regelte die Kosten- sowie die Entschädigungsfolgen.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt der Beschwerdeführer, er sei von den Vorwürfen der mehrfachen versuchten Erpressung und der Nötigung freizusprechen. Er macht geltend, das Urteil sei nicht gesetzeskonform. Eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 6 Monate mit unbedingtem Strafvollzug, sei für die begangenen Belästigungen unverhältnismässig hoch. Die Verletzung des Kontaktverbots sei mit einer Busse zu bestrafen. Selbst bei einer Verurteilung wegen versuchter Erpressung und Nötigung wäre eine Geldstrafe auszufällen.
2.
Anfechtungsobjekt im bundesgerichtlichen Verfahren ist einzig das Urteil vom 10. September 2025 (Art. 80 Abs. 1 BGG). Entsprechend sind die gegen den von der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift behaupteten Sachverhalt und dessen rechtliche Würdigung sowie gegen das erstinstanzliche Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt erhobenen Rügen nicht zu behandeln.
3.
In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
4.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit der vorinstanzlichen Begründung nicht bzw. nicht hinlänglich auseinander. So rügt er eine Verletzung des Anklageprinzips, ohne anhand der diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern die Anklageschrift den rechtlichen Anforderungen nicht zu genügen vermöchte. Im Folgenden bezieht sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Kritik zwar auf einzelne Fundstellen im angefochtenen Urteil und gibt diese teilweise inhaltlich wieder. Weshalb sie, und im Ergebnis die gegen ihn verhängten Schuldsprüche, willkürlich, verfassungswidrig oder sonst wie bundesrechtswidrig sind, legt er jedoch an keiner Stelle in einer den Formerfordernissen genügenden Weise dar. Stattdessen stellt er den Sachverhalt, ohne Willkür geltend zu machen, selbst fest, würdigt ihn bzw. "stellt diesen richtig" und führt unter Wiederholung seiner bereits im kantonalen Verfahren vorgetragenen Standpunkte aus, welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus aus seiner Sicht ergeben müssten. Auch in Bezug auf die Strafe bzw. die Strafzumessung bringt der Beschwerdeführer nichts Entscheidendes vor; sein Vorbringen, die Strafe sei "für die begangenen Belästigungen" unverhältnismässig hoch, begründet er insbesondere mit seiner Einschätzung, willkürlich bzw. nicht gesetzeskonform verurteilt worden zu sein. Zu den Strafzumessungserwägungen im angefochtenen Urteil äussert er sich im Übrigen nicht; dass und inwiefern die Vorinstanz eine rechts- und/oder ermessensfehlerhafte Strafe ausgefällt haben könnte, lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Diese genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 BGG insgesamt offenkundig nicht. Ohne dass sich das Bundesgericht zu sämtlichen Ausführungen des Beschwerdeführers ausdrücklich äussern müsste, ist auf die Beschwerde mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist gestützt auf Art. 64 BGG wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. April 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: von Felten
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill