Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_172/2026
Urteil vom 1. Mai 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis,
Bahnhofplatz 10, Postfach, 8953 Dietikon,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mehrfache üble Nachrede; Verfahrensfairness, rechtliches Gehör, Willkür; Nichteintreten,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 8. Dezember 2025 (SB230476-O/U/ad).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1.
Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 8. Dezember 2025 im Berufungsverfahren wegen mehrfacher übler Nachrede zu einer bedingten Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu Fr. 30.-- bei einer Probezeit von 2 Jahren. Zudem regelte es die Kosten- und die Entschädigungsfolgen.
Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit Beschwerde an das Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und er von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei das Urteil aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei das Strafmass angemessen herabzusetzen und die Kosten- und Entschädigungsfolgen neu zu regeln.
2.
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss erneut die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern muss mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205
E. 2.6 mit Hinweis). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür; vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6).
3.
Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht. Der Beschwerdeführer kritisiert das obergerichtliche Verfahren, erhebt eine Vielzahl von (Verfahrens-) Rügen und macht in diesem Zusammenhang zahlreiche Verfassungs- und Rechtsverletzungen geltend (z.B. rechtliches Gehör, Fairnessprinzip, Willkürverbot, Anspruch auf wirksame Verteidigung, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege/Verteidigung, Anspruch auf Beweisführung, Waffengleichheit, Protokollierungs- und Aktenmässigkeitsgarantien etc.), ohne sich allerdings mit den Urteilserwägungen zu befassen und anhand diesen aufzuzeigen, inwiefern das angefochtene Urteil willkürlich, verfassungswidrig oder/und sonst wie bundesrechtswidrig sein könnte. Die Rügen des Beschwerdeführers erschöpfen sich im Ergebnis vielmehr ausschliesslich in der Darlegung seiner Sicht auf die Sach- und Rechtslage und in blossen Behauptungen. Dies ist z.B. der Fall, wenn er eine starke gesundheitliche Einschränkung seinerseits zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung behauptet und der Vorinstanz, losgelöst von der Urteilsbegründung, pauschal vorwirft, sie setze sich mit der effektiven Verhandlungsunfähigkeit nicht "substanziell" auseinander. Gleiches gilt, wenn er die Verweigerung der amtlichen Verteidigung beanstandet, weil seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit schematisch beurteilt worden sein soll. Dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen von einem Bagatellfall ohne tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten ausgeht und sie zudem feststellt, auch die Privatkläger seien an der Berufungsverhandlung ohne anwaltlichen Beistand erschienen, übergeht der Beschwerdeführer stillschweigend. Um pauschale und unsubstanziierte Kritik handelt es sich genauso, wenn er weiter allgemein moniert, zentrale Verfahrensrügen seien "nicht in einer Weise geprüft und begründet" worden, die eine "effektive Kontrolle" ermögliche. Soweit sich der Beschwerdeführer zudem zur rechtlichen Würdigung äussert, geht er von einem von ihm selbst für richtig befundenen Sachverhalt aus, ohne darüberhinausgehende einschlägige Kritik zu üben. Dies ist z.B. der Fall, wenn er - ohne Befassung mit den einschlägigen Urteilserwägungen und gar im Widerspruch dazu - beanstandet, der Gutglaubensbeweis sei zu Unrecht verweigert bzw. der gesetzliche Entlastungsbeweis sei faktisch verunmöglicht bzw. schematisch verworfen worden. Die Einwände in der Beschwerde erschöpfen sich erneut in der Darstellung der eigenen Sichtweise betreffend einzelne, als ausschlaggebend erachtete Umstände, ohne sich mit der gesamten Situation zu befassen und miteinzubeziehen, dass die Vorinstanz eine Doppelbegründung vornimmt. Die Beschwerde genügt daher ebenso in diesem Punkt den dargelegten formellen Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht. Auch gegen die Strafe bzw. das Strafmass bringt der Beschwerdeführer schliesslich nichts Entscheidendes vor. Die Mängel in der Begründung sind offensichtlich.
4.
Ohne dass sich das Bundesgericht zu allen Rügen, Vorbringen und Ausführungen des Beschwerdeführers ausdrücklich äussern müsste, ist auf seine Beschwerde mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind bei diesem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Es sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Mai 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: von Felten
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill