Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_1007/2025
Urteil vom 22. April 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Felten, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichter Glassey,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Artan Sadiku,
Beschwerdeführer,
gegen
1. B.________,
2. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Gefährdung des Lebens; Tätlichkeit; Drohung; Beschimpfung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 1. Juli 2025 (460 24 256).
Sachverhalt
A.
Das Strafgerichtspräsidium Basel-Landschaft sprach B.________ am 27. August 2024 von der Anklage der Gefährdung des Lebens, der Tätlichkeit, der Drohung, der Beschimpfung und der groben Verletzung der Verkehrsregeln frei. Die Zivilforderungen von A.________ wies es ab.
B.
Die dagegen gerichtete Berufung der Staatsanwaltschaft hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft am 1. Juli 2025 teilweise gut, während es die Berufung von A.________ abwies. Es verurteilte B.________ wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.--. Hingegen bestätigte es die übrigen Freisprüche.
C.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, B.________ sei auch wegen Gefährdung des Lebens, Tätlichkeit, Drohung und Beschimpfung schuldig zu sprechen. Entsprechend sei er zu verpflichten, A.________ eine Genugtuung von Fr. 5'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 23. März 2023 und Schadenersatz von Fr. 163.44 nebst Zins zu 5 % seit 29. Mai 2024 zu bezahlen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen.
Erwägungen
1.
1.1. Entgegen der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung steht gegen das angefochtene Urteil nur die Beschwerde in Strafsachen offen und nicht auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Diese ist ausgeschlossen, da mit der Beschwerde in Strafsachen die Verletzung von Verfassungsrecht uneingeschränkt geltend gemacht werden kann (vgl. Art. 95 und Art. 113 BGG ; Urteile 6B_231/2024 vom 21. Juni 2024 E. 1.1; 6B_1188/2023 vom 29. Juli 2025 E. 1; 6B_1035/2023 vom 13. Mai 2024 E. 1).
1.2. Nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist die Privatklägerschaft zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR (BGE 148 IV 432 E. 3.1.2 und 3.3; 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 1 E. 1.1). Bei einem Freispruch der beschuldigten Person setzt die Beschwerdeberechtigung der Privatklägerschaft grundsätzlich voraus, dass sie ihre Zivilansprüche aus strafbarer Handlung im Strafverfahren geltend gemacht hat, soweit dies zumutbar ist (BGE 137 IV 246 E. 1.3.1; Urteile 6B_264/2024 vom 5. Februar 2026 E. 2.1; 6B_420/2024 vom 2. Oktober 2025 E. 1.1; 6B_165/2024 vom 4. Juni 2025 E. 1; je mit Hinweisen). Es wird also vorausgesetzt, dass sie sich im Strafverfahren nicht nur als Strafklägerin (Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO), sondern auch als Zivilklägerin (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO) konstituiert hat (Urteile 6B_264/2024 vom 5. Februar 2026 E. 2.1; 6B_420/2024 vom 2. Oktober 2025 E. 1.1; 6B_165/2024 vom 4. Juni 2025 E. 1; je mit Hinweisen). Dies ist vorliegend der Fall, weshalb der Beschwerdeführer zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert ist.
2.
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht die Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; vgl. BGE 148 IV 39 E. 2.3.5, 356 E. 2.1, 409 E. 2.2; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 39 E. 2.6, 205 E. 2.6, 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
2.3. Das Sachgericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Ihm steht dabei von Gesetzes wegen ein weites Ermessen zu (BGE 143 IV 347 E. 4.4). Das Bundesgericht greift erst dann ein, wenn das Sachgericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 148 I 127 E. 4.3; 140 III 264 E. 2.3). Willkür ist nicht schon dann zu bejahen, wenn die Beweiswürdigung nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmt, sondern bloss, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist (BGE 135 II 356 E. 4.2.1; 129 I 8 E. 2.1).
3.
Der Beschwerdeführer rügt, dass der Beschwerdegegner von den Vorwürfen der Tätlichkeit und Beschimpfung freigesprochen wurde.
3.1. Gemäss Anklage begab sich der Beschwerdegegner am 23. März 2023 um ca. 14:40 Uhr im SUV seiner Tochter zur Strasse C.________ in U.________. Dort habe er den Personenwagen bei der Zufahrt zum Areal eines Autohändlers parkiert. Dann habe er sich zum Bürocontainer begeben, um mit dem Autohändler zu sprechen. Vor dem Bürocontainer sei er dem Beschwerdeführer begegnet, den er von einer früheren Auseinandersetzung gekannt habe. Der Beschwerdegegner habe den Beschwerdeführer von hinten gestossen, worauf dieser gestürzt sei. Gleichzeitig habe der Beschwerdegegner gerufen, der Beschwerdeführer habe ihn wohl vergessen. Zudem habe er mit derben Worten, die hier nicht wiederholt zu werden brauchen, in Aussicht gestellt, den Beischlaf an der Mutter des Beschwerdeführers zu vollziehen.
3.2. Die Erstinstanz kam zusammengefasst zum Schluss, es gebe keine objektiven Beweismittel für die Tätlichkeit und die Beschimpfung. Die Aussagen des Beschwerdeführers und des Beschwerdegegners gingen diametral auseinander. Daher lasse sich der Anklagesachverhalt in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" nicht erstellen.
3.3. Diesem Ergebnis schliesst die Vorinstanz sich an.
3.3.1. Sie hält fest, der Zeuge D.________ habe bei der Polizei, Staatsanwaltschaft und Erstinstanz konstant ausgesagt, er habe nicht beobachten können, wie es zur Auseinandersetzung gekommen sei. Auch der als Zeuge befragte Autohändler habe keine Angaben dazu machen können. Sie hätten nur ausgesagt, sie hätten ein Geschrei vernommen und dann den Beschwerdeführer und den Beschwerdegegner am Boden gefunden. Die Vorinstanz stellt fest, damit stünden sich einzig die Aussagen des Beschwerdegegners und des Beschwerdeführers gegenüber.
3.3.2. Der Beschwerdeführer machte schon im Berufungsverfahren geltend, bei den verschiedenen Befragungen habe der Beschwerdegegner unterschiedliche Versionen präsentiert, weshalb seine Aussagen weniger glaubhaft seien. Dazu erwägt die Vorinstanz, zwar sei richtig, dass der Beschwerdegegner bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 10. Mai 2023 zu Protokoll gegeben habe, der Beschwerdeführer habe ihn mit der Schulter berührt, während er bei der zweiten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 7. Dezember 2023 erklärt habe, der Beschwerdeführer habe ihn mit der Hand gestossen. Im Übrigen habe der Beschwerdegegner das Kerngeschehen aber stets gleich geschildert. Demnach sei es zu einem Körperkontakt gekommen, als er aus dem Bürocontainer getreten sei. Darauf sei eine Auseinandersetzung entbrannt, in deren Verlauf beide zu Boden gegangen seien. Den Vorwurf der Beschimpfung habe der Beschwerdegegner konstant bestritten. Gemäss Vorinstanz trifft es zu, dass die Schilderungen des Beschwerdegegners im Laufe des Verfahrens nicht in sämtlichen Einzelheiten übereinstimmen. Allerdings gelte dasselbe für die Depositionen des Beschwerdeführers. So habe dieser am 31. Mai 2023 gegenüber der Staatsanwaltschaft erklärt, er sei mit dem Rücken zum Beschwerdegegner gestanden, als er gestossen worden sei, während er vor der Erstinstanz gesagt habe, der Beschwerdegegner habe ihn seitlich gestossen. Jedenfalls seien seine Depositionen nicht klar glaubhafter als jene des Beschwerdegegners.
3.3.3. Im Ergebnis gelangt auch die Vorinstanz zum Schluss, dass sich der angeklagte Sachverhalt nicht erstellen lässt.
3.4. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, dringt nicht durch. Vielmehr erschöpfen sich seine Vorbringen weitgehend in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil. Für die Begründung von Willkür reicht es nicht aus, wenn der Beschwerdeführer behauptet, der vorinstanzlichen Beweiswürdigung sei "entschieden zu widersprechen". Dass die Aussagen des Beschwerdegegners nicht in allen Einzelheiten konstant ausfielen, übersieht die Vorinstanz nicht. Der Beschwerdeführer nimmt eine eigene Würdigung der Aussagen des Beschwerdegegners vor und weist auf weitere Widersprüche hin. Dies genügt nicht für die Begründung von Willkür. Der Beschwerdeführer müsste aufzeigen, dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung auch im Ergebnis geradezu unhaltbar ist. Dies gelingt ihm nicht.
3.5. Da nicht erstellt ist, dass der Beschwerdegegner die angeklagten Äusserungen machte, braucht nicht vertieft zu werden, ob sie unter den Tatbestand der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB fallen würden. Ebenso kann offenbleiben, ob ein Fall von Retorsion nach Art. 177 Abs. 3 StGB vorliegen würde, wenn der angeklagte Sachverhalt erstellt wäre.
3.6. Nach dem Gesagten sind die Freisprüche von den Vorwürfen der Tätlichkeit und der Beschimpfung nicht zu beanstanden.
4.
Sodann wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Freispruch des Beschwerdegegners vom Vorwurf der Drohung.
4.1. Laut Anklageschrift ergriff der Beschwerdegegner nach dem Gerangel mit dem Beschwerdeführer einen ungefähr 80 cm langen Gegenstand und erhob ihn drohend gegen den Beschwerdeführer, der zu diesem Zeitpunkt vier bis fünf Meter vom Beschwerdegegner entfernt stand. Darauf habe der Beschwerdeführer einen Stein vom Boden aufgehoben. Durch die drohende Haltung des Beschwerdegegners sei der Beschwerdeführer in Angst und Schrecken versetzt worden.
4.2. Die Erstinstanz erachtete auch den Vorwurf der Drohung als nicht erstellt. Der Autohändler habe nicht beobachten können, wer wen auf welche Weise tätlich angegangen, bedroht oder beleidigt habe. Auch D.________ habe kein Licht ins Dunkel gebracht. Entsprechend sei die angeklagte Drohung nicht erstellbar und der Beschwerdegegner von diesem Vorwurf freizusprechen.
4.3. Auch hier schliesst sich die Vorinstanz den erstinstanzlichen Erwägungen an.
4.3.1. Sie hält fest, dass der Beschwerdeführer seine Schilderungen im Laufe des Verfahrens aggravierte. Zudem lasse sich seine Darstellung nicht mit den Depositionen der Zeugen in Einklang bringen. So habe er am 31. Mai 2023 gegenüber der Staatsanwaltschaft erklärt, der Beschwerdegegner habe ihn zu Boden gestossen und sei dann auf ihn gesprungen. Er habe nur von ihm abgelassen, weil er durch das Hinzutreten des Autohändlers verunsichert worden sei. Vor der Erstinstanz habe der Beschwerdeführer sogar erklärt, der Beschwerdegegner habe ihn getreten und sei vom Autohändler überrascht worden. Demgegenüber habe der Autohändler ausgesagt, er habe die Parteien am Boden mit den Füssen gegeneinander ausgerichtet gefunden. Darauf habe er sie getrennt, worauf die beiden sich entfernt hätten. Diese Aussagen habe D.________ bei der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Befragung gestützt. An der Berufungsverhandlung habe D.________ zuerst abweichend erklärt, eine Person sei am Boden gewesen und die andere gestanden. Auf Vorhalt seiner früheren Aussagen habe er aber dargelegt, diese seien korrekt und er könne sich nicht mehr genau erinnern.
4.3.2. Zum weiteren Verlauf der Ereignisse würdigt die Vorinstanz die Aussagen von D.________, wonach der Beschwerdegegner nach dem Gerangel einen Stock behändigt habe und der Beschwerdeführer einen Stein. Gegenüber der Staatsanwaltschaft habe D.________ diese Angaben im Grundsatz bestätigt, jedoch von einer ca. 80 cm langen Eisenstange und nicht mehr von einem Stock gesprochen. Dazu habe der Autohändler erklärt, der Beschwerdeführer habe ein Holz oder einen Stein behändigt. Weitere Angaben hätten die Zeugen nicht gemacht. Der Beschwerdeführer habe eingeräumt, einen Stein aufgenommen zu haben. Überdies habe er am 31. Mai 2023 gegenüber der Staatsanwaltschaft ausdrücklich zu Protokoll gegeben, er wisse nicht, wer zuerst einen Gegenstand behändigt habe. Der Beschwerdegegner habe demgegenüber stets bestritten, einen Gegenstand in die Hand genommen zu haben.
4.3.3. Vor dem Hintergrund dieser Aussagen erachtet die Vorinstanz als erstellt, dass der Beschwerdegegner einen länglichen Gegenstand, vermutungsweise eine Eisenstange, in die Hand nahm und dass der Beschwerdeführer einen Stein behändigte. Allerdings lasse sich nicht erstellen, ob der Beschwerdegegner den länglichen Gegenstand in drohender Haltung gegenüber dem Beschwerdeführer erhoben habe. D.________ habe in diesem Zusammenhang ausgeführt, die mutmassliche Eisenstange habe zur Verteidigung gedient. Aus den Zeugenaussagen ergebe sich auch nicht, wer zuerst zu einem Gegenstand gegriffen habe.
4.3.4. Mit dieser Begründung kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass sich der angeklagte Sachverhalt nicht erstellen lässt.
4.4. Was der Beschwerdeführer dagegen vorträgt, verfängt nicht. Auch hier erschöpfen sich seine Ausführungen über weite Strecken in unzulässiger appellatorischer Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung. Im Kern behauptet er, entgegen den Ausführungen der Vorinstanz seien seine Aussagen kohärent und liessen sich mit den Zeugenaussagen in Einklang bringen. Darauf präsentiert er eine eigene Aussagenwürdigung. Er trägt vor, er habe den Sachverhalt mit konstanten und stimmigen Aussagen wiedergegeben, während sich die Aussagen des Beschwerdegegners wiederholt geändert hätten und den Beobachtungen von D.________ widersprächen. Auch hier übersieht der Beschwerdeführer die eingeschränkte Kognition des Bundesgerichts bei Tatfragen und die Anforderungen an eine Willkürrüge. Jedenfalls zeigt er nicht auf, inwiefern die Vorinstanz im angefochtenen Urteil von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen.
4.5. Nach dem Gesagten ist auch der Freispruch vom Vorwurf der Drohung nicht aufzuheben.
5.
Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer, dass der Beschwerdegegner vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens, eventualiter der Drohung freigesprochen wurde.
5.1. Gemäss Anklage begab sich der Beschwerdeführer nach der Auseinandersetzung zu Fuss zum Ausgang des Areals des Autohändlers auf das Trottoir der Strasse C.________, wo er 20 bis 30 Meter von der Einfahrt entfernt telefonisch den Polizeinotruf verständigte. Derweil habe der Beschwerdegegner seinen SUV bestiegen und sei zur Einmündung in die Strasse C.________ gefahren, wo er unvermittelt nach links abgebogen und entgegen der Fahrtrichtung halb auf dem Trottoir mit aufheulendem Motor stark beschleunigt habe. Damit habe er einen Lastwagenfahrer in seinem Vortrittsrecht behindert, sodass dieser habe abbremsen und nach links ausweichen müssen. Der Lenker des Lastwagens habe beim Ausweichmanöver zusätzlich die Hupe betätigt. Der Beschwerdegegner habe wissentlich und willentlich in skrupelloser Weise das Leben des Beschwerdeführers in unmittelbare Gefahr gebracht, indem er den grossen und wuchtigen SUV beschleunigte und mit der Absicht, den Beschwerdeführer zu treffen, auf diesen zugefahren sei. Der Beschwerdeführer habe eine Kollision verhindern können, indem er zur Seite in den Bereich einer Trafostation gesprungen sei. Eventualiter habe der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer in Angst und Schrecken versetzt. In der Folge sei der Beschwerdegegner ohne anzuhalten am Beschwerdeführer vorbei auf die korrekte Fahrspur der Strasse C.________ gefahren und anschliessend in die Salinenstrasse in Richtung Autobahneinfahrt abgebogen.
5.2. Die Erstinstanz erwog, die Aussagen von D.________ gegenüber der Staatsanwaltschaft vom 31. Mai 2023 seien nicht glaubhaft. Denn gemäss Polizeirapport vom 18. April 2023 habe er keine Angaben zum Vorfall machen können. Auch der Autohändler habe nichts zur Erhellung des Sachverhalts beitragen können, weshalb sich einzig die Depositionen des Beschwerdeführers und des Beschwerdegegners gegenüberstünden. Da weder die Aussagen des Beschwerdeführers noch jene des Beschwerdegegners als klar glaubhafter einzustufen seien, lasse sich der Sachverhalt nicht erstellen, womit der Beschwerdegegner in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" von sämtlichen Anklagepunkten freizusprechen sei.
5.3. Die Vorinstanz gelangt zu einer anderen Beurteilung als die Erstinstanz.
5.3.1. Sie stellt auf die Aussagen von D.________ ab. Denn dieser habe bei der staatsanwaltschaftlichen Befragung erklärt, er habe seine Wahrnehmungen am Ereignistag auch der Polizei geschildert. Zudem habe er an der Berufungsverhandlung bekräftigt, im Polizeirapport werde zu Unrecht festgehalten, dass er keine Angaben gemacht habe. Die Vorinstanz weist darauf hin, dass D.________ das Polizeiprotokoll weder selbst gelesen noch dessen Inhalt unterschriftlich bestätigt habe.
5.3.2. Entsprechend würdigt die Vorinstanz die Aussagen von D.________ vor der Staatsanwaltschaft und an der Berufungsverhandlung. Gestützt darauf stellt sie fest, dass der Beschwerdegegner den SUV beim Beschleunigen aufheulen liess und dass ein Lastwagen hupte. Zudem verweist sie auf die Angabe des Beschwerdegegners, dass ihm ein Lastwagen entgegengekommen sei.
5.3.3. Weiter stellt die Vorinstanz auf die Beobachtungen von D.________ ab, wonach der Beschwerdeführer vom Areal des Autohändlers auf das Trottoir gegangen und dort bei der Trafostation stehengeblieben sei. Der Beschwerdegegner habe das Gelände mit dem SUV in dieselbe Richtung verlassen. Dabei sei er auf der falschen Strassenseite gefahren. Gemäss Vorinstanz hat auch der Beschwerdeführer am 31. Mai 2023 bei der Staatsanwaltschaft erklärt, der Beschwerdegegner sei auf der Gegenfahrbahn auf ihn zugefahren. Schliesslich habe der Beschwerdegegner zumindest teilweise gestanden, auf der Gegenfahrbahn gefahren zu sein. Gestützt auf diese Aussagen stellt die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdegegner vom Areal des Autohändlers nach links auf die Hauptstrasse eingebogen und zunächst auf der Gegenfahrbahn gefahren sei. In dieser Richtung habe sich der Beschwerdeführer auf dem Trottoir bei der Trafostation befunden.
5.3.4. Gemäss Vorinstanz gehen die Schilderungen zu den weiteren Einzelheiten auseinander. Sie gibt ausführlich wieder, welche Aussagen der Beschwerdeführer, der Beschwerdegegner und D.________ im Verlauf des Verfahrens machten. Gestützt auf diese Depositionen stellt die Vorinstanz fest, dass sich im Licht des Grundsatzes "in dubio pro reo" nicht erstellen lässt, dass der Beschwerdegegner direkt auf den Beschwerdeführer zugefahren ist. Sie hält die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er hinter die Trafostation gesprungen sei, für wenig glaubhaft. Sie verweist auf das Fotomaterial, woraus ersichtlich sei, dass hinter der Trafostation nicht genügend Raum dafür bestehe. Es komme hinzu, dass der Beschwerdegegner mit der Trafostation kollidiert wäre, wenn er wirklich direkt auf den Beschwerdeführer zugehalten hätte. Auch D.________ habe nicht bestätigen können, dass der Beschwerdegegner direkt auf den Beschwerdeführer zugefahren sei. Bei dieser Sachlage lasse sich ein direktes Zufahren auf den Beschwerdeführer nicht erstellen. Daran ändere auch der vom Beschwerdeführer abgesetzte Polizeinotruf nichts. Weil zuverlässige Angaben fehlen, hält die Vorinstanz "in dubio pro reo" fest, dass der Beschwerdegegner auf der Strasse fuhr und nicht auf dem Trottoir. Gleiches gilt für den Vorwurf, dass der Beschwerdegegner unter Missachtung des Vortrittsrechts des übrigen Verkehrs auf die Strasse C.________ einbog.
5.3.5. Zusammenfassend stellt die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdegegner mit seinem SUV aus dem Areal des Autohändlers fuhr und an der Ausfahrt anhielt, bevor er nach links abzweigte und seinen SUV auf der Gegenfahrbahn, nicht jedoch auf dem Trottoir, so stark beschleunigte, dass dessen Motor aufheulte. Auf der Gegenfahrbahn habe sich ein Lastwagen genähert, der abgebremst habe und leicht gegen die Strassenmitte ausgewichen sei, ohne auf die Gegenfahrbahn zu gelangen. Der Lastwagen habe gehupt. In der Folge habe der Beschwerdegegner seinen SUV vor dem Lastwagen nach rechts gewendet, um eine Kollision zu verhindern und auf die korrekte Fahrbahn zu gelangen.
5.3.6. Gestützt auf diesen Sachverhalt schliesst die Vorinstanz den Tatbestand der Gefährdung des Lebens aus.
5.4. Sodann prüft die Vorinstanz, ob der Beschwerdegegner sich der Drohung schuldig gemacht hat.
5.4.1. Sie erwägt, der Beschwerdegegner habe wiederholt zu Protokoll gegeben, er sei nach der tätlichen Auseinandersetzung mit dem Beschwerdeführer aufgebracht, verängstigt und in Panik gewesen. Zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner sei es bereits vor einigen Jahren zu einer Auseinandersetzung gekommen. Der Beschwerdegegner habe ausgesagt, der Beschwerdeführer habe deswegen eine Gefängnisstrafe verbüsst. Der Beschwerdeführer habe dies bestätigt. Die Vorinstanz verweist auf das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 15. Januar 2020. Dieses sei im Zusammenhang mit einer Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts auf schwere Körperverletzung oder versuchte vorsätzliche Tötung erstellt worden. Diesem Gutachten entnimmt die Vorinstanz, dass sich Anfang September 2019 eine körperliche Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und einer anderen Person ereignet habe. Aufgrund der im Gutachten verwendeten Initialen "J.B." geht die Vorinstanz davon aus, dass es sich dabei um den Beschwerdegegner handelt. Der Beschwerdeführer habe mit einer Velosattelstange auf den Beschwerdegegner eingeschlagen. Dieser habe ein Schädel-Hirn-Trauma mit mehreren Rissquetschwunden am Kopf und eine Entzündung des äusseren rechten Gehörgangs davongetragen, wobei nicht sicher zwischen Sturz- und Schlagverletzungen habe unterschieden werden können. Die Vorinstanz hält fest, aus den Akten ergebe sich nicht, welchen Sachverhalt die zuständige Strafbehörde festgestellt und welche Sanktion sie ausgesprochen habe. Doch angesichts der übereinstimmenden Depositionen der Parteien sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zu einer freiheitsentziehenden Sanktion verurteilt worden sei.
5.4.2. Der Beschwerdegegner habe seinen Personenwagen auf der Gegenfahrbahn der Strasse C.________ in Richtung des Beschwerdeführers beschleunigt. Der Beschwerdeführer habe sich zu diesem Zeitpunkt auf dem Trottoir befunden. In objektiver Hinsicht erscheine nachvollziehbar, dass dieses Fahrmanöver den Beschwerdeführer in Angst und Schrecken versetzt habe. Allerdings sei damit noch nichts darüber gesagt, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer vorsätzlich oder eventualvorsätzlich bedrohen wollte. Diesbezüglich habe D.________ zu Protokoll gegeben, er gehe davon aus, der Beschwerdegegner habe dem Beschwerdeführer Angst machen wollen. Dies stelle jedoch nur eine Interpretation des äusseren Geschehensablaufs durch den Zeugen dar. Hingegen lasse sich nicht sagen, ob der Beschwerdegegner auch für möglich gehalten und in Kauf genommen habe, dem Beschwerdeführer ein von seinem Willen abhängiges künftiges Übel in Aussicht zu stellen und diesen dadurch in Angst und Schrecken zu versetzen. Die Vorinstanz stellt in diesem Zusammenhang fest, es sei glaubhaft, dass der Beschwerdegegner nach der tätlichen Auseinandersetzung und insbesondere nach der Vorgeschichte aufgebracht, verängstigt und in Panik gewesen sei, weshalb er einfach das Areal habe verlassen wollen und in diesem Sinne geflüchtet sei. Bei dieser Sachlage lasse sich dem Beschwerdegegner kein Vorsatz oder Eventualvorsatz im Hinblick auf eine Drohung nachweisen. Bei einer Gesamtwürdigung der Umstände kommt die Vorinstanz zum Schluss, der Beschwerdegegner habe nur pflichtwidrig nicht bedacht, dass seine Fahrweise als Inaussichtstellung eines künftigen Übels verstanden werden könnte. Eine fahrlässige Tatbegehung sei allerdings nicht strafbar.
5.5. Mit dieser Begründung gelangt die Vorinstanz zum Ergebnis, dass weder der Tatbestand der Gefährdung des Lebens noch jener der Drohung erfüllt ist. Hingegen verurteilt sie den Beschwerdegegner wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln, was vor Bundesgericht zu Recht nicht angefochten wird.
5.6. Was der Beschwerdeführer gegen die Freisprüche von den Vorwürfen der Gefährdung des Lebens und der Drohung vorträgt, verfängt nicht.
5.6.1. Der Beschwerdeführer trägt vor, er habe durchaus hinter die Trafostation springen können. Die Vorinstanz halte fest, dass der an die Trafostation angrenzende Zaun leicht zurückversetzt sei. Dies lasse nun aber ein Verstecken auf einer Seite der Trafostation zu. Die Vorinstanz nehme an, der Beschwerdeführer hätte hinter die Trafostation und damit hinter den Zaun springen müssen, um sich zu retten. Als der Beschwerdeführer gesagt habe, er habe sich hinter die Trafostation gerettet, habe er eigentlich gemeint, er sei seitlich neben die Trafostation gesprungen. Dies werde auch durch seine Aussage bestätigt, wonach er einen Sprung zur Seite gemacht habe. Auch auf dem Polizeinotruf sei zu hören, wie der Beschwerdeführer plötzlich nicht mehr in das Telefon gesprochen habe und danach hörbar aufgebracht gewesen sei. Er habe betont, dass der Beschwerdegegner ihn mit dem SUV habe überfahren wollen. Indem die Vorinstanz diesen Sachverhalt in Abrede stelle, verfalle sie in Willkür. Demgegenüber seien die Aussagen des Beschwerdegegners unglaubhaft. Der Beschwerdeführer zitiert verschiedene Aussagen des Beschwerdegegners und gelangt zum Schluss, dass sich daraus einige Fragen ergeben, die an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdegegners zweifeln lassen. So lässt sich gemäss Beschwerdeführer nicht erklären, weshalb der Beschwerdegegner in Richtung des Beschwerdeführers geflüchtet sei. Es liege in der Natur des Menschen, sich von einer Gefahr wegzubewegen und nicht darauf zu. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner habe Rache üben wollen. Entsprechend müsse angenommen werden, dass er wissentlich und willentlich mit dem SUV direkt auf den Beschwerdegegner zugefahren sei und beschleunigt habe.
5.6.2. Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass die Beweiswürdigung der Vorinstanz in den von ihm aufgezeigten Punkten diskutabel ist. Doch genügt dies nicht für die Annahme von Willkür. Der Beschwerdeführer scheint zu übersehen, dass das Bundesgericht keine Appellationsinstanz ist, welche die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung frei überprüft. In die grundsätzlich verbindliche Sachverhaltsfeststellung greift das Bundesgericht nur ein, wenn sie schlechterdings unhaltbar ist (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 347 E. 4.4), mithin nicht bereits, wenn sie sich als "diskutabel" oder "kritikabel" erweist (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1: "Une décision n'est pas arbitraire du seul fait qu'elle apparaît discutable ou même critiquable; il faut qu'elle soit manifestement insoutenable et cela non seulement dans sa motivation mais aussi dans son résultat."). Dass dies vorliegend der Fall wäre, zeigt der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich auf.
5.7. Nach dem Gesagten halten auch die Freisprüche von den Vorwürfen der Gefährdung des Lebens und der Drohung der bundesgerichtlichen Überprüfung stand.
6.
Der Beschwerdeführer beantragt die Gutheissung seiner Zivilforderungen.
6.1. Die Vorinstanz weist die Zivilforderungen des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO ab. Nach dieser Bestimmung entscheidet das Gericht über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist.
6.1.1. Die Vorinstanz würdigt das bereits erwähnte forensisch-psychiatrische Gutachten. Diesem entnimmt sie, dass beim Beschwerdeführer verschiedene Angststörungen bestehen. Die Vorinstanz übersieht nicht, dass das Gutachten bereits am 15. Januar 2020 verfasst wurde. Sie hält schlüssig fest, dass der Beschwerdeführer bereits damals in Behandlung gewesen sei. In diesem Kontext habe der Beschwerdeführer erklärt, er sei noch immer beim selben Therapeuten. Daraus schliesst die Vorinstanz in durchaus vertretbarer Weise, dass das im Gutachten vom 15. Januar 2020 attestierte Krankheitsbild noch immer besteht. Diesen Schluss untermauert die Vorinstanz mit einem Hinweis auf den Bericht der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel vom 14. Februar 2024, der gestützt auf eine Konsultation vom 5. Februar 2024 verfasst wurde. Darin werde dem Beschwerdeführer als psychopathologischer Befund ein "Verfolgungswahn" attestiert. Weiter berücksichtigt die Vorinstanz das Schreiben vom 23. April 2024, worin die Hausärztin dem Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung wegen des Vorfalls vom 23. März 2023 attestiert. Sie würdigt auch die E-Mail vom 27. Juni 2024, worin ein Facharzt auf Anhaltspunkte für eine posttraumatische Belastungsstörung hinweist. Die Vorinstanz erwägt, es sei nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage die Hausärztin eine psychiatrische Diagnose stellen könne. Ohnehin begründe sie ihren Befund nicht. Was die E-Mail vom 27. Juni 2024 betrifft, stellt die Vorinstanz fest, dass sich der Befund auf sechs einstündige Therapiesitzungen stützt. Dabei sei nur von Anhaltspunkten für eine posttraumatische Belastungsstörung die Rede, während keine eigentliche Diagnose gestellt werde und auch hier eine inhaltliche Begründung fehle.
6.1.2. Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, die in den Akten liegenden Schriftstücke seien inhaltlich rudimentär. Jedenfalls könne daraus nicht abgeleitet werden, dass die inkriminierten Ereignisse beim Beschwerdeführer eine Persönlichkeitsverletzung verursacht hätten, welche einen Anspruch auf Genugtuung begründen. Es komme hinzu, dass der Beschwerdeführer aktenkundig an schweren Angststörungen und an einem "Verfolgungswahn" leide, weshalb die von ihm behaupteten Diagnosen mindestens eine vertiefte Anamnese erheischen würde. Eine solche ergebe sich aus den vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Dokumenten in keiner Weise. Dieser Schluss werde dadurch gestützt, dass in der E-Mail vom 27. Juni 2024 nur von Anhaltspunkten und nicht von einer Diagnose die Rede sei. Selbst wenn man dem Beschwerdegegner ein fahrlässiges Handeln und insofern ein Verschulden im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR anlasten wollte, sei der Nachweis der übrigen Anspruchsvoraussetzungen für eine Genugtuung nicht erbracht. Gleiches gelte für den Schadenersatzanspruch im Hinblick auf die Therapiekosten.
6.2. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, überzeugt nicht. Er wiederholt seine Behauptung, wonach der Vorfall vom 23. März 2023 seine psychische Stabilität erschüttert habe. Damit setzte sich bereits die Vorinstanz überzeugend auseinander, indem sie sämtliche von ihm ins Recht gelegten Unterlagen sorgfältig würdigt. Mit dieser Begründung setzt sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend auseinander.
6.3. Nach dem Gesagten ist die Abweisung der Zivilforderungen rechtens.
7.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss ist der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner erwuchsen im bundesgerichtlichen Verfahren keine Aufwendungen, weshalb ihm keine Entschädigung zusteht.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. April 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: von Felten
Der Gerichtsschreiber: Leemann