Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_1005/2025
Urteil vom 19. Mai 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin Wohlhauser,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Reichegger,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Verletzung der Verkehrsregeln,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, Strafkammer, vom 21. Oktober 2025 (STK 2024 10).
Sachverhalt
A.
Das Kantonsgericht Schwyz verurteilte A.A.________ am 21. Oktober 2025 zweitinstanzlich wegen vorsätzlicher grober Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren und vorsätzlicher einfacher Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 270.-- und einer Busse von Fr. 1'530.--.
B.
A.A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, er sei freizusprechen. Eventualiter sei das Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an dieses zurückzuweisen. Im Falle eines Schuldspruchs sei die Strafe herabzusetzen. Ihm sei eine angemessene Entschädigung für seine Verteidigung zuzusprechen.
Erwägungen
1.
1.1. Die Beschwerde ist zu begründen, wobei anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGG). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür in der Sachverhaltsfeststellung bestehen qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
1.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ;
BGE 148 IV 39 E. 2.3.5, 356 E. 2.1, 409 E. 2.2; 147IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und
E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1; mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 39 E. 2.6, 205 E. 2.6, 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1).
2.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Schuldsprüche wegen vorsätzlicher grober Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren und vorsätzlicher einfacher Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen.
2.1.
2.1.1. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er habe am 21. Januar 2021 um 18.36 Uhr auf der Autobahn A3 einen Personenwagen in Fahrtrichtung U.________ gelenkt. Ab dem Autobahnkilometer 130.4 sei er auf dem Überholstreifen bei einer Geschwindigkeit von 110 km/h bis 125 km/h einem anderen Personenwagen über rund einen Kilometer mit einem Abstand von fünf bis zwölf Metern gefolgt. Dadurch habe er den nötigen Sicherheitsabstand von 55 bis 62,5 Metern massiv unterschritten.
2.1.2. Weiter wird dem Beschwerdeführer zum Vorwurf gemacht, er sei gleichentags ab 18.41 Uhr vom Autobahnkilometer 140.1 an während rund fünf Kilometern mit einer durchschnittlichen Geschwindigkeit von 145 km/h gefahren und habe damit nach Abzug der Sicherheitsmarge die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen um 16 km/h überschritten.
2.2.
2.2.1. Die Vorinstanz verweist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach das Berufungsverfahren zweistufig ausgestaltet ist. Nach der Berufungsanmeldung gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO, die innert zehn Tagen seit Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll gegeben werden muss und keiner Begründung bedarf, beginnt für die appellierende Partei mit der Zustellung des begründeten Urteils gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO eine Frist von 20 Tagen zur Einreichung der schriftlichen Berufungserklärung. Auch die Berufungserklärung muss nicht begründet werden. Erst nach Einreichung der Berufungserklärung erfolgt die Begründung der Berufung (vgl. Art. 385 Abs. 1 StPO; vgl. Urteile 6B_527/2025 vom 12. September 2025 E. 3.2; 6B_1227/2023 vom 10. Januar 2024 E. 2.2; 6B_684/2017 vom 13. März 2018 E. 1.4.2). Die Begründung erfolgt im mündlichen (Art. 405 StPO) oder schriftlichen Verfahren (Art. 406 Abs. 3 StPO). Die schriftliche Begründung gemäss Art. 406 Abs. 3 StPO ersetzt die mündlichen Parteivorträge (vgl. Urteile 6B_1227/2023 vom 10. Januar 2024 E. 2.2; 6B_1430/2021 vom 15. Februar 2023 E. 1.2.2; 6B_1418/2017 vom 23. November 2018 E. 4; 6B_684/2017 vom 13. März 2018 E. 1.4.2; je mit Hinweisen).
2.2.2. Verlangt die Strafprozessordnung, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c). Diese Anforderungen sind mit der Berufungserklärung nach Art. 399 Abs. 3 StPO und sodann mit der mündlichen oder schriftlichen Begründung zu erfüllen (Jürg Bähler, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Auflage 2023, N. 4 zu Art. 385 StPO). Wird die Berufung im mündlichen Verfahren geführt, ist an der Berufungsverhandlung darzulegen, welche Gründe einen abweichenden Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO). Dabei muss aufgezeigt werden, wie anstelle der angefochtenen erstinstanzlichen Dispositiv-Ziffer zu entscheiden ist, und zwar aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen (vgl. Bähler, a.a.O., N. 2 zu Art. 385 StPO).
2.2.3. Die Vorinstanz erwägt, der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer lege nicht ansatzweise dar, weshalb die angefochtenen Schuldsprüche zu beanstanden seien. Er setze sich mit keinem Wort mit den Erwägungen der Erstinstanz auseinander und nehme keinen Bezug zu deren tatsächlicher und rechtlicher Würdigung. Mangels hinreichender Begründung sei auf die Berufung nicht einzutreten, soweit sie sich gegen die Schuldsprüche richte. Es bleibe somit bei den Verurteilungen wegen vorsätzlicher grober Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren sowie wegen vorsätzlicher einfacher Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen.
2.2.4. Der Beschwerdeführer stellte in der Berufungserklärung diverse Beweisanträge, nämlich die Befragung der "einschreitenden Polizeibeamten" sowie die Einholung "der Bedienungsanleitung des Herstellers für das im Fahrzeug der Polizeibeamten installierte Messsystem" und der "polizeiinternen Bedienungsvorschriften für die Durchführung von Geschwindigkeits- und Abstandsmessungen mit dem im Polizeifahrzeug installierten Messsystem". Diese Beweisanträge wies die Verfahrensleitung ab, weil sie für den Entscheid nicht relevant seien. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe die Beweisanträge an der Berufungsverhandlung wiederholt. Doch zur Begründung habe er nur ausgeführt, die Beweisanträge dienten dazu, eine allfällige Fehlbedienung der Messsysteme zu überprüfen. Im Übrigen habe er auf seine Ausführungen in der Berufungserklärung verwiesen. Damit sei nach wie vor unklar, weshalb die Messergebnisse falsch sein sollen. Auch aus den Befragungen des Beschwerdeführers lasse sich nichts Stichhaltiges zu Gunsten seiner Beweisanträge gewinnen. Denn er habe während des ganzen Verfahrens die Aussage verweigert. Die blosse Behauptung der theoretischen Möglichkeit eines falschen Messresultats rechtfertige keine weiteren Beweiserhebungen. Somit wären die Beweisanträge, selbst wenn auf die Berufung gegen die Schuldsprüche einzutreten gewesen wäre, mangels Relevanz abzuweisen.
2.3.
2.3.1. Der Beschwerdeführer trägt vor, er habe im Berufungsverfahren ausgeführt, die Vorwürfe des Nichteinhaltens des Sicherheitsabstands und der Geschwindigkeitsüberschreitung beruhten ausschliesslich auf den Aussagen der Polizeibeamten und der Videogeschwindigkeitsmessung aus dem nachfahrenden Polizeifahrzeug. Die Erstinstanz billige den Polizeibeamten eine besonders hohe Glaubwürdigkeit zu. Sie verweise auf deren Erfahrungsschatz und erwäge, dass kein vernünftiger Grund für eine Falschaussage ersichtlich sei. Dies habe der Beschwerdeführer vor Vorinstanz als Scheinbegründung bezeichnet. Zwar unterstelle er den Polizeibeamten keine Falschaussage. Doch Wahrnehmungen seien subjektiv. Die Einschätzung von Entfernungen und Geschwindigkeiten bewegter Objekte sei fehleranfällig. Der von den Polizeibeamten geschätzte Abstand von 5 bis 12 Metern weise eine Abweichung von über 100 % auf. Eine derart grosse Varianz erscheine selbst bei geschulter Schätzung nicht nachvollziehbar. Die Erstinstanz habe jedoch den subjektiven Eindruck der Polizeibeamten unkritisch als gesicherte Tatsache übernommen und mit allgemeinen Erwägungen zur Glaubwürdigkeit untermauert.
2.3.2. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, er habe im Berufungsverfahren vorgetragen, die Videogeschwindigkeitsmessung sei kein taugliches Beweismittel. Die Erstinstanz halte nur fest, dass es sich um ein zugelassenes Videogeschwindigkeitsmesssystem handle. Daraus folge jedoch nicht automatisch die Richtigkeit der konkreten Messung. Technische Messungen müssten überprüfbar sein. Erforderlich seien Angaben zur konkreten Bedienung, zu den Messparametern sowie zur technischen Funktionsweise. Ebenso sei zu prüfen, ob die Herstellervorgaben eingehalten wurden. Im Urteil sei von einem Aufholen die Rede. Es bleibe unklar, ob diese Aufholphase in die Messung eingeflossen sei, obwohl sie zwangsläufig mit einer höheren Geschwindigkeit des Polizeifahrzeugs verbunden sei. Die Messung sei mit einem fahrenden System erfolgt. Inwiefern unregelmässige Fahrbewegungen korrigiert worden seien, bleibe offen. Die Fahrweise der Polizeibeamten sei für die Messgenauigkeit entscheidend. Es sei nicht dokumentiert, ob eine konstante Geschwindigkeit eingehalten worden sei. Ebenso bleibe die Funktionsweise des Systems unklar. Die Messergebnisse seien daher nicht überprüfbar. Es sei davon auszugehen, dass das Videogeschwindigkeitsmesssystem nicht spezifikationskonform verwendet worden sei und ein Anwendungsfehler vorliege. Nach Auffassung des Beschwerdeführers sei damit die Entscheidungsrelevanz der Beweisanträge ausreichend dargelegt worden. Die Beweisanträge implizierten die Behauptung einer fehlerhaften Anwendung des Messsystems. Nach Ansicht des Beschwerdeführers stelle dies eine ausreichende Begründung für die Unrichtigkeit der Messergebnisse dar.
2.4. Die Rügen sind unbegründet.
2.4.1. Nachdem der Beschwerdeführer erfolglos um Verschiebung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 20. Oktober 2023 ersucht hatte, blieben er und sein Verteidiger einfach unentschuldigt aus. In der Folge lud die Erstinstanz neu auf den 14. November 2023 zur Hauptverhandlung vor, und zwar unter Hinweis, dass bei erneutem Nichterscheinen die Hauptverhandlung in Abwesenheit durchgeführt und aufgrund der vorliegenden Beweise entschieden werde. Erneut fehlten der Beschwerdeführer und der Verteidiger unentschuldigt an der Hauptverhandlung. Der Beschwerdeführer legt auch vor Bundesgericht nicht dar, inwiefern die Vorinstanzen Bundesrecht verletzt haben sollen.
2.4.2. Der Bund hat im Bereich des Strassenverkehrs eine umfassende Rechtsetzungskompetenz (Art. 82 Abs. 1 BV). Massgebend ist primär das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01). Gemäss Art. 106 Abs. 1 SVG erlässt der Bundesrat die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Vorschriften und bezeichnet die zur Durchführung zuständigen eidgenössischen Behörden. Er kann das Bundesamt für Strassen (ASTRA) zur Regelung von Einzelheiten ermächtigen. In Anwendung dieser Kompetenzdelegation hat der Bundesrat die Strassenverkehrskontrollverordnung vom 28. März 2007 (SKV; SR 741.013) erlassen. Gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. a und c SKV sind nach Möglichkeit insbesondere bei Kontrollen der Geschwindigkeit und des Sicherheitsabstands beim Hintereinanderfahren technische Hilfsmittel einzusetzen. Nach Abs. 1bis gelten für technische Hilfsmittel, die Messzwecken dienen, die Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 (MessMV; SR 941.210) und die entsprechenden Ausführungsvorschriften des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD), wozu etwa die Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung vom 28. November 2008 (SR 941.261) zählt. Für die Kontrollen mit technischen Hilfsmitteln regelt das ASTRA im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Institut für Metrologie (METAS) die Durchführung und das Verfahren (Art. 9 Abs. 2 lit a SKV) sowie die Anforderungen an die Messsysteme und Messarten sowie die technisch bedingten Sicherheitsabzüge (lit. b).
Die MessMV regelt unter anderem die Anforderungen an Messmittel, das Verfahren für deren Zulassung sowie deren Kontrolle nach Inverkehrbringen (vgl. Art. 2 MessMV). In Anhang 5 MessMV werden entsprechende Zulassungsverfahren konkretisiert. Die Anforderungen an die Messmittel ergeben sich im Allgemeinen aus Art. 5 ff. MessMV sowie im Besonderen aus den messmittelspezifischen Verordnungen (vgl. Art. 16 Abs. 2 MessMV), wie namentlich der Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung. Letztere verlangt unter anderem für Messmittel für Geschwindigkeitskontrollen eine ordentliche Zulassung sowie eine Ersteichung nach Anhang 5 MessMV (Art. 5 Abs. 1 Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung). Anschliessend sind die Messmittel für Geschwindigkeitskontrollen jedes Jahr durch das METAS oder ermächtigte Eichstellen nachzueichen (vgl. Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung). Das METAS publiziert die Erteilung, den Entzug oder das Erlöschen der Zulassungen in der öffentlich abrufbaren Datenbank "metas-db" (vgl. Ziff. 1.1.12 Anhang 5 MessMV). Art. 5 Abs. 2 Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung statuiert, dass auch Messmittel für die amtliche Prüfung von Geschwindigkeitsmessern einer Ersteichung nach Anhang 5 Ziff. 2 MessMV bedürfen. Gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. b Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung sind die Messmittel anschliessend alle zwei Jahre einer Nacheichung zu unterziehen.
Gemäss Art. 9 Abs. 3 SKV legt das ASTRA die Anforderungen an das Kontroll- und Auswertungspersonal fest. Aufgrund der genannten Delegationsnormen wurde unter anderem die Verordnung des ASTRA vom 22. Mai 2008 zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA; SR 741.013.1) erlassen. In Art. 2 Abs. 1 VSKV-ASTRA wird unter der Marginalie "Kontroll- und Auswertungspersonal" zunächst darauf hingewiesen, dass sich die Zuständigkeit für die Durchführung von Kontrollen im Strassenverkehr nach den Art. 3 und 4 SKV richtet. Art. 2 Abs. 2 VSKV-ASTRA legt fest, dass Messsysteme nur durch geschultes Personal aufgestellt, eingerichtet, betrieben und gewartet werden dürfen. Absatz 3 der Bestimmung konkretisiert die Anforderungen an das Kontroll- und Auswertungspersonal: Dieses muss über die nötigen theoretischen und praktischen Fachkenntnisse im Zusammenhang mit der Messart, dem Messsystem, der Durchführung der jeweiligen Messung sowie der Auswertung der Messdaten verfügen (lit. a) und ausserdem durch die zuständige Behörde zur Durchführung der Kontroll- und Auswertungstätigkeiten ermächtigt sein (lit. b).
2.4.3. Der Beschwerdeführer legt wie schon im Berufungsverfahren nicht ansatzweise dar, inwiefern im vorliegenden Fall konkrete Hinweise bestehen sollen, dass die soeben erwähnten Vorgaben bei der Messung seiner Geschwindigkeit nicht eingehalten worden sein sollen. Was den Abstand zum vorausfahrenden Personenwagen betrifft, zieht der Beschwerdeführer bloss in allgemeiner Weise die Schätzung der Polizeibeamten in Zweifel. Darauf trat die Vorinstanz zu Recht nicht ein. Auch seine Beweisanträge wies sie mangels hinreichender Begründung richtigerweise ab. Abgesehen davon übersieht der Beschwerdeführer, dass das Bundesgericht als oberste Recht sprechende Behörde (Art. 1 Abs. 1 BGG) keine strafrechtliche Berufungsinstanz ist, die eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt oder die vorinstanzliche Beweiswürdigung mit freier Kognition überprüft
(BGE 148 IV 409 E. 2.2; 145 IV 154 E. 1.1). Es legt seinem Urteil vielmehr den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann die Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (vgl. E. 1.2 hiervor).
2.5. Nach dem Gesagten sind die Schuldsprüche wegen vorsätzlicher grober Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren und vorsätzlicher einfacher Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen nicht zu beanstanden.
3.
Sodann wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Strafzumessung.
3.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2). Darauf kann verwiesen werden. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es den verschiedenen Strafzumessungsfaktoren Rechnung trägt. Dabei kommt ihm ein erheblicher Spielraum zu. Das Bundesgericht schreitet nur ein, wenn das Gericht sein Ermessen überschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt hat (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2).
3.2. Der Beschwerdeführer trägt vor, die Strafe sei überhöht. Die Erstinstanz sei fälschlicherweise von einer Vorstrafenbelastung ausgegangen und habe dies strafschärfend berücksichtigt. Der Beschwerdeführer sei aber nicht vorbestraft. Selbst wenn dies lediglich neutral zu werten wäre, hätte die unzutreffende Annahme einer Vorbelastung korrigiert werden müssen. Die Anzahl der Tagessätze sei daher zu hoch. Auch die Bemessung des Tagessatzes sei fehlerhaft. Massgebend seien die finanziellen Verhältnisse im Zeitpunkt des Urteils. Entsprechende aktuelle Unterlagen lägen nicht vor. Es hätte daher auf die neuere Steuerveranlagung 2021 abgestellt werden müssen, welche ein Jahreseinkommen von Fr. 50'000.-- ausweise. Frühere Einkommensverhältnisse seien nicht entscheidend.
3.3. Die Rügen des Beschwerdeführers dringen nicht durch.
3.3.1. Die Erstinstanz würdigte bei der Strafzumessung zu Lasten des Beschwerdeführers, dass im Kanton Bern ein Strafverfahren gegen ihn laufe, während sie strafmindernd berücksichtigte, dass keine relevanten Vorstrafen vorlägen. Dies korrigiert bereits die Vorinstanz. Sie erwägt, dass das laufende Strafverfahren nicht straferhöhend berücksichtigt werden darf. Allerdings ändere dies nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers. Denn es seien keine speziellen Gründe ersichtlich, weshalb die Vorstrafenlosigkeit in die Beurteilung der Täterpersönlichkeit einfliessen sollte. Dies steht im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach sich die Vorstrafenlosigkeit bei der Strafzumessung grundsätzlich neutral auswirkt und deshalb nicht strafmindernd zu berücksichtigen ist (vgl. dazu BGE 136 IV 1 E. 2.6). Daraus zieht die Vorinstanz den durchaus vertretbaren Schluss, dass sich in der Gesamtbetrachtung nichts ändert, wenn die Straferhöhung wegen des laufenden Verfahrens entfällt, sich aber gleichzeitig die Vorstrafenlosigkeit neutral auswirkt.
3.3.2. Hinsichtlich der Tatkomponente präzisiert die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe sich mit dem ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren zunächst einer groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gemacht. Diese sei abgeschlossen gewesen, als er kurz darauf durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen eine einfache Verletzung der Verkehrsregeln begangen habe. An der Beurteilung des Verschuldens ändere dieser Umstand aber nichts. Denn während der gesamten strafrechtlich relevanten Fahrt herrschten unbestrittenermassen ungünstige Witterungs- und Verkehrsverhältnisse. Denn es sei dunkel gewesen bei dichtem Verkehr. Der Erstinstanz sei beizupflichten, dass bei einem Abbremsen des vorausfahrenden Personenwagens ein Auffahrunfall kaum hätte vermieden werden können. Insgesamt sei von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen, so dass die Strafe von 25 Tagessätzen, welche im unteren Bereich des Strafrahmens von bis zu 180 Tagessätzen liege, als verschuldensangemessen qualifiziert werden könne. Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden.
3.3.3. Der Beschwerdeführer beanstandete die Tagessatzhöhe von Fr. 270.-- schon vor Vorinstanz. Er erklärte unter Hinweis auf die eingereichten Steuerunterlagen, sein aktuelles Einkommen liege wesentlich tiefer, nämlich bei Fr. 50'000.-- pro Jahr statt bei Fr. 10'472.25 pro Monat. Dazu erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe bei der Befragung vor Schranken nichts zu seinen aktuellen finanziellen Verhältnissen gesagt. Die eingereichte Veranlagungsanzeige der kantonalen Steuerverwaltung Freiburg weise ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 50'000.-- aus. Allerdings sei diese Veranlagung ermessensweise erfolgt und beruhe nicht auf einer Deklaration des Beschwerdeführers, weshalb daraus keine Rückschlüsse auf das tatsächliche Einkommen gezogen werden könnten. Darüber hinaus betreffe die Veranlagungsanzeige das Steuerjahr 2021. Massgebend seien jedoch die finanziellen Verhältnisse im Zeitpunkt des Berufungsurteils (vgl. BGE 146 IV 172 E. 3.3.3; 144 IV 198 E. 5.4.3; Urteil 6B_614/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 2.4.1, nicht publ. in BGE 146 IV 88). Zudem ergebe sich aus dem IKT-Auszug der Ausgleichskasse Luzern keine relevante Einkommensverminderung. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer an der unverteilten Erbschaft des B.A.________ mit einem Reinvermögen von Fr. 9'422'095.09 per Ende 2018 beteiligt. Die Steuerverwaltung Schwyz habe gegen ihn als steuerpflichtige veräussernde Person einen steuerbaren Grundstückgewinn von Fr. 10'427'850.-- bzw. einen Steuerbetrag von Fr. 1'870'378.-- verfügt. Es sei nicht bekannt, ob eine Teilung erfolgt und wohin der Veräusserungserlös geflossen sei. Denn der Beschwerdeführer habe Angaben zu seinem Vermögen verweigert. Allerdings sprächen weder die Vorbringen des Beschwerdeführers noch die Aktenlage dafür, dass das von der Erstinstanz aufgrund der Veranlagungsverfügung 2020 der Steuerverwaltung des Kantons Schwyz angenommene monatliche Einkommen unangemessen hoch wäre. Weil der Beschwerdeführer alle Angaben zu den notwendigen Auslagen, zum Lebensunterhalt und den Lebensumständen verweigert habe, bestehe auch kein Anlass, den von der Erstinstanz angewendeten Pauschalabzug von 20 % für Krankenkasse und Steuern in Zweifel zu ziehen oder weitere Abzüge zu gewähren. Es habe somit bei einem Tagessatz von Fr. 270.-- zu bleiben. Diese Erwägungen sprechen für sich und sind in keiner Weise zu beanstanden.
3.3.4. Der Beschwerdeführer rügt die Höhe der Busse. Er bringt vor, die Berechnung der Verbindungsbusse sei fehlerhaft. Die Erstinstanz habe 20 % von 25 Tagessätzen (5 Tagessätze) angesetzt, obwohl er lediglich zu 20 Tagessätzen verurteilt worden sei. Das Urteil und die Begründung stünden insoweit im Widerspruch. Auch ohne ausdrückliche Rüge sei dieser Rechenfehler zu korrigieren. Bei einem Tagessatz von Fr. 270.-- und 20 Tagessätzen ergebe sich eine Geldstrafe von Fr. 5'400.--. 20 % davon seien Fr. 1'080.-- und nicht Fr. 1'350.--.
Mit der bedingten Geldstrafe kann eine unbedingte Busse verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB), wenn zwar der bedingte Vollzug zu gewähren ist, aus spezialpräventiven Zwecken aber dennoch ein spürbarer Denkzettel angebracht erscheint (BGE 149 IV 321 E. 1.3.1; 146 IV 145 E. 2.2; 134 IV 1 E. 4.5.2). Die bedingte Geldstrafe und die unbedingte Verbindungsbusse müssen in ihrer Summe schuldangemessen sein. Die Obergrenze für die Verbindungsbusse liegt bei 20 % der schuldangemessenen Sanktion (BGE 149 IV 321 E. 1.3.1; 146 IV 145 E. 2.2; 135 IV 188 E. 3.4.4).
Gemäss Vorinstanz gaben die Verbindungsbusse und deren Berechnung zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Beschwerdeführer habe sich im Berufungsverfahren nicht dazu geäussert und keine falsche Berechnung geltend gemacht. Es könne daher in Anwendung von Art. 83 Abs. 4 StPO (recte: Art. 82 Abs. 4 StPO) auf die zutreffenden erstinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden. Gleiches gelte für die Busse für die einfache Verkehrsregelverletzung.
Bei dieser Ausgangslage ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde in Strafsachen nur zulässig ist gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen (Art. 80 Abs. 1 BGG). Dabei muss der Instanzenzug in der Regel nicht nur prozessual durchlaufen, sondern auch materiell erschöpft sein (BGE 142 I 155 E. 4.4.2 f.; 135 I 91 E. 2.1; 133 III 639 E. 2 mit Hinweisen; Urteile 6B_951/2024 vom 6. März 2026 E. 2.3.5; 6B_430/2025 vom 22. Oktober 2025 E. 1.5.2; 6B_298/2025 vom 4. Juni 2025 E. 2.4.1). Gemäss den vorinstanzlichen Ausführungen zum Prozesssachverhalt steht fest, dass der Beschwerdeführer sich im Berufungsverfahren weder zur Verbindungsbusse noch zur Busse geäussert hat. Seine diesbezüglichen Einwände erhebt er erstmals vor Bundesgericht, ohne darzulegen, weshalb er Entsprechendes nicht spätestens im Berufungsverfahren hätte vorbringen können. Mit anderen Worten hätte der Beschwerdeführer seine Rügen zwecks materieller Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs spätestens im Berufungsverfahren erheben müssen. Auf die erstmals vor Bundesgericht vorgetragene Rüge ist nach dem Gesagten nicht einzutreten (vgl. Urteile 6B_951/2024 vom 6. März 2026 E. 2.3.5; 6B_951/2024 vom 6. März 2026; 6B_430/2025 vom 22. Oktober 2025 E. 1.5.2; 6B_298/2025 vom 4. Juni 2025 E. 2.4.1).
Ohnehin wäre die Rüge des Beschwerdeführers unbegründet. Zwar trifft zu, dass die Erstinstanz ihm eine bedingte Geldstrafe von
20 Tagessätzen zu Fr. 270.-- (total Fr. 5'400.--) und eine Busse von Fr. 1'530.-- auferlegte (Dispositiv-Ziffer 2). Doch in der Begründung erwog sie, unter Berücksichtigung der tat- und täterbezogenen Umstände erscheine eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen als schuldangemessen (erstinstanzliches Urteil S. 13 E. 6.3.3). Auf diese Zahl nahm sie bei der Bestimmung der Verbindungsbusse Bezug und erwog, "ausgehend von einer schuldangemessenen Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 270.00" sei für die Verbindungsbusse "ein unbedingter Anteil von 20 % bzw. CHF 1'350.00 (5 Tagessätze zu CHF 270.00) " auszuscheiden (erstinstanzliches Urteil S. 14 E. 6.4.2). Zu dieser Verbindungsbusse von Fr. 1'350.-- addierte die Erstinstanz die Übertretungsbusse für die einfache Verkehrsregelverletzung von Fr. 180.-- (erstinstanzliches Urteil S. 14 E. 6.5), womit sie zu einer Busse von Fr. 1'530.-- gelangte (erstinstanzliches Urteil S. 15 E. 6.6). Es trifft also zu, dass die Geldstrafe von 20 Tagessätzen im Dispositiv nicht mit der Geldstrafe von 25 Tagessätzen in der Begründung übereinstimmt. Dieser Widerspruch wirkte sich aber zu Gunsten des Beschwerdeführers aus. Denn nach dem Gesagten ist klar, dass die Erstinstanz eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen aussprechen wollte und dass es sich bei den 20 Tagessätzen im Dispositiv um einen Verschreiber handelt.
3.4. Nach dem Gesagten ist die vorinstanzliche Strafzumessung zu bestätigen.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Mai 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Der Gerichtsschreiber: Leemann