Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5D_56/2025
Urteil vom 13. Februar 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. B.________ AG,
2. C.________ AG,
3. D.________ AG,
4. E.________ AG,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Negative Feststellungsklage (Art. 85a SchkG),
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 14. November 2025
(1C 25 33 / 1U 25 15).
Erwägungen
1.
Mit Entscheid vom 16. Mai 2025 trat das Bezirksgericht Willisau auf eine Klage des Beschwerdeführers nach Art. 85a SchKG nicht ein.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 2. Juli 2025 Beschwerde beim Kantonsgericht Luzern. Mit Entscheid vom 14. November 2025 wies das Kantonsgericht die Beschwerde und die mit ihr gestellten Anträge ab, soweit es darauf eintrat. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies es ab und es auferlegte dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten.
Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 22. Dezember 2025 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Er hat kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren gestellt. Mit Verfügung vom 24. Dezember 2025 hat das Bundesgericht den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.-- aufgefordert. Mit Verfügung vom 21. Januar 2026 hat das Bundesgericht dem Beschwerdeführer zur Bezahlung des Kostenvorschusses eine Nachfrist bis zum 2. Februar 2026 angesetzt (unter Androhung des Nichteintretens auf das Rechtsmittel bei nicht rechtzeitiger Bezahlung; Art. 62 Abs. 3 BGG). Der Beschwerdeführer hat den Kostenvorschuss nicht bezahlt.
2.
Androhungsgemäss ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Abteilungspräsident entscheidet darüber im vereinfachten Verfahren (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten, die angesichts des geringen entstandenen Aufwands reduziert werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, mitgeteilt.
Lausanne, 13. Februar 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg