Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5D_44/2025
Urteil vom 4. März 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichterin De Rossa, Bundesrichter Josi,
Gerichtsschreiber Sieber.
Verfahrensbeteiligte
A.________ und B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Artan Sadiku,
Beschwerdeführer,
gegen
1. C.________,
2. D.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Nicola Moser,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Eigentumsfreiheitsklage,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht, vom 5. Juni 2025 (BE.2024.34-EZZ1).
Sachverhalt
A.
A.a. B.________ und A.________ (Beschwerdeführer) sind Miteigentümer des Grundstücks Nr. xxx in U.________ (SG). Über dieses Grundstück hinweg verläuft entlang der Ostgrenze der E.________weg, welcher die F.________strasse mit der G.________strasse verbindet. Bei diesem handelt es sich um einen Weg zweiter Klasse im Sinn von Art. 9 des Strassengesetzes (des Kantons St. Gallen) vom 12. Juni 1998 (StrG; sSG 732.1). Östlich des Grundstücks Nr. xxx und damit des E.________wegs schliesst sich das Grundstück Nr. yyy an, das im Miteigentum von C.________ und D.________ (Beschwerdegegner) steht. Diese haben ihr Grundstück umfriedet und zum E.________weg hin ein Gartentor eingebaut, durch welches sie diesen betreten können.
A.b. Am 1. Februar 2023 klagten die Beschwerdeführer nach Durchlaufen des Schlichtungsverfahrens vor dem Kreisgericht St. Gallen gegen die Beschwerdegegner und beantragten, diese seien unter Strafandrohung zu verpflichten, sämtliche Zugänge auf den E.________weg bzw. das Grundstück Nr. xxx innert 30 Tagen aufzuheben und den E.________weg lediglich von der F.________strasse oder aber von der G.________strasse her zu betreten sowie jegliche übermässige Beanspruchung des E.________wegs zu unterlassen. Weiter seien die Beschwerdegegner zu verpflichten, die beschädigten Stellriemen entlang des E.________wegs auf Höhe des Grundstücks Nr. yyy innert 30 Tagen zu ersetzen. Das Kreisgericht wies die Klage am 6. Februar 2024 ab, soweit es darauf eintrat.
B.
Diesen Entscheid fochten die Beschwerdeführer nach Vorliegen der schriftlichen Entscheidbegründung mit Beschwerde vom 3. September 2024 beim Kantonsgericht St. Gallen an. Sie verlangten die Aufhebung des Entscheids, ev. die Rückweisung der Sache an das Kreisgericht zu neuer Beurteilung, und wiederholten im Übrigen ihre Klagebegehren. Mit Entscheid vom 5. Juni 2025 (eröffnet am 18. August 2025) wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab und auferlegte den Beschwerdeführern sämtliche Prozesskosten.
C.
Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 16. September 2025 gelangen die Beschwerdeführer an das Bundesgericht. Sie beantragen unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung des Entscheids des Kantonsgerichts und halten im Übrigen ihre Klagebegehren aufrecht. Eventualiter verlangen sie die Rückweisung der Streitsache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz.
Das Bundesgericht hat die Akten des kantonalen Verfahrens beigezogen, jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen
1.
Die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) eines oberen Gerichts (Art. 75 Abs. 2 BGG), das als letzte kantonale Instanz (Art. 75 Abs. 1 BGG) über eine Eigentumsfreiheitsklage gemäss Art. 641 Abs. 2 ZGB entschieden hat. Das ist eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) vermögensrechtlicher Natur (Art. 74 Abs. 1 BGG). Der für die Beschwerde in Zivilsachen notwendige Streitwert (Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG) ist nicht erreicht, weshalb die subsidiäre Verfassungsbeschwerde das zutreffende Rechtsmittel ist (Art. 113 BGG). Die Beschwerdeführer, die mit ihren Anträgen im kantonalen Verfahren unterlegen sind, sind zur Beschwerde legitimiert (Art. 115 BGG). Sie haben die Beschwerde form- und fristgerecht (Art. 42 Abs. 4, Art. 117 i.V.m. Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereicht. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten, soweit sie zulässige und genügend begründete Rügen enthält (vgl. E. 2 unten).
2.
2.1. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Diesen Vorwurf prüft das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur insoweit, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 144 II 313 E. 5.1; 142 II 369 E. 2.1; 140 III 264 E. 2.3).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts beruht (Art. 118 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 332 E. 2.2; 133 III 439 E. 3.2). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (BGE 133 III 393 E. 7.1; 585 E. 4.1). Auch diesbezüglich gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. oben E. 2.1).
An einer solchen Rüge fehlt es in der sich über mehrere Seiten erstreckende Sachverhaltsdarstellung mitsamt Fotografien, Planausschnitten und Flächenberechnungen, welche die Beschwerdeführer ihren rechtlichen Ausführungen voranstellen bzw. darin integrieren. Sie legen weder dar, inwiefern diese für die rechtliche Beurteilung relevant sein sollte, noch bemängeln sie die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz. Ihre Ausführungen sind daher nicht zu beachten.
3.
3.1. Die Vorinstanz kam zum Schluss, bei dem E.________weg handle es sich um eine öffentliche Strasse im Gemeingebrauch, die im Herrschaftsbereich des Gemeinwesens stehe. Somit seien die Beschwerdeführer zur Eigentumsfreiheitsklage (Art. 641 Abs. 2 ZGB) nicht aktivlegitimiert. Zudem fehle ihnen diesbezüglich auch das Rechtsschutzinteresse (vgl. Art. 59 Abs. 2 Bst. a ZPO), da sich aus ihren Ausführungen nicht ergebe, welchen praktischen Nutzen sie mit ihrem Begehren verfolgten. Für die Unterhaltskosten müsse die Gemeinde aufkommen, sodass den Beschwerdeführern jegliches wirtschaftliche Interesse fehle. Was schliesslich die Instandstellung der Stellriemen betreffe, so sei das Begehren zu unbestimmt, weshalb darauf nicht eingetreten werden könne.
3.2. Die Beschwerdeführer sehen zunächst das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) als verletzt an, da die Vorinstanz ihre Rüge, das Kreisgericht habe ihren Beweisantrag auf Parteibefragung zu Unrecht abgewiesen, nicht beurteilt habe. Dass sie eine solche Rüge vor Vorinstanz überhaupt erhoben hätten, ergibt sich indes nicht aus dem Prozesssachverhalt, der für das Bundesgericht verbindlich ist. Die Beschwerdeführer beschweren sich auch nicht darüber, die Vorinstanz habe diesbezüglich den Prozesssachverhalt unvollständig und damit willkürlich festgestellt. Ebenso wenig verweisen sie auf eine Stelle in den kantonalen Akten, aus der sich dies ergäbe. Damit ist ihrer Kritik die tatsächliche Grundlage entzogen. Wie die Beschwerdeführer zudem selbst einräumen, verlangt das rechtliche Gehör nicht, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 145 III 324 E. 6.1; 143 III 65 E. 5.2). Die Wahrung des rechtlichen Gehörs stellt ferner keinen Selbstzweck dar, weshalb kein schützenswertes Interesse an der Aufhebung eines Entscheids besteht, wenn dieser auch bei Wahrung des rechtlichen Gehörs nicht anders hätte ausfallen können. Die beschwerdeführende Partei hat daher auszuführen, welche Vorbringen bei Gewährung des rechtlichen Gehörs in das kantonale Verfahren hätten eingebracht werden sollen und inwiefern diese hätten erheblich sein können (BGE 147 III 586 E. 5.2.1 mit Hinweisen). Nachdem die Vorinstanz ihren Entscheid allein auf rechtliche Gründe stützte, ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beurteilung der Rüge, die auf eine Ergänzung der Tatsachengrundlage abzielt, einen Einfluss auf die Beurteilung der strittigen Rechtsfrage und damit auf den Ausgang des Verfahrens hätte haben können. Solches legten die Beschwerdeführer weder vor der Vorinstanz noch mit der vorliegenden Beschwerde dar. Auf die Rüge der Gehörsverletzung ist daher mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (vgl. oben E. 2.1).
3.3. Im Zusammenhang mit der strittigen Benutzung des E.________wegs rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung des Gleichheitsgebots (Art. 8 BV), der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und des Willkürverbots (Art. 9 BV). Die Vorinstanz habe verkannt, dass die übermässige Belastung des Grundstücks nicht nur in der Errichtung eines privaten Zugangs zum E.________weg, sondern auch darin liege, dass von den Beschwerdegegnern beauftragte Handwerker auf dem E.________weg ihre Fahrzeuge und Materialien abstellten, womit die Beschwerdegegner für sich ein "Sondernutzungsrecht" beanspruchen würden, was Art. 8 und 26 BV widerspreche. Wiederum zeigen die Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern dieser angebliche Sachverhalt, der in den für das Bundesgericht massgebenden vorinstanzlichen Feststellungen nicht enthalten ist, für die Beurteilung der Streitsache überhaupt von Belang sein könnte, wie dies für eine erfolgreiche Sachverhaltsrüge notwendig wäre (vgl. oben E. 2.2 und unten E. 3.4.2). Die Vorinstanz hat die Klage nicht abgewiesen, weil sie die Übermässigkeit der Einwirkung auf das Grundstück, sondern weil sie die Aktivlegitimation der Beschwerdeführer verneint hat. Die Begründung der angeblichen Verletzung der übrigen Verfassungsbestimmungen erschöpft sich in der Behauptung, diese seien verletzt, was den Anforderungen des strengen Rügeprinzips nicht genügt. Auf die Rügen ist daher mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten. Ohnehin entfaltet Art. 8 BV von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen keine direkte Drittwirkung zwischen Privaten und die Eigentumsgarantie kann in zivilrechtlichen Streitigkeiten zwischen Privaten nicht direkt angerufen werden (BGE 143 I 217 E. 5.2; Urteil 5A_362/2016 vom 20. Februar 2017 E. 6.3).
3.4. Sodann erblicken die Beschwerdeführer in der materiellen Begründung der Vorinstanz mehrere Verfassungsverletzungen.
3.4.1. Die Vorinstanz hat erwogen, dass den Gemeinden gemäss Art. 702 ZGB vorbehalten sei, Beschränkungen des Grundeigentums zum allgemeinen Wohl aufzustellen. Der E.________weg auf dem Grundstück der Beschwerdegegner sei dem Gemeingebrauch gewidmet (Art. 1 Abs. 1 und 2, Art. 17 Abs. 1 StrG/SG) und als Weg zweiter Klasse im Sinne von Art. 9 StrG/SG klassiert. Nach Art. 11 Abs. 1 StrG/SG habe die politische Gemeinde die Hoheit über die Gemeindestrassen und -wege. Darüber hinaus werde die Strassenbenutzung durch das Strassengesetz geregelt, was insbesondere für den Gemeingebrauch (Art. 17 StrG/SG) zutreffe. Geregelt seien auch Beeinträchtigungen (Art. 18 StrG/SG) wie die übermässige Beanspruchung der Wege sowie der gesteigerte Gemeingebrauch, der bewilligungspflichtig sei (Art. 21 f. StrG/SG). Mit der Hoheit über die Wege zweiter Klasse stehe dem Gemeinwesen somit auch die Kontrolle über deren Benutzung zu. Ob eine Beeinträchtigung des Weges oder gesteigerter Gemeingebrauch vorliege und wie damit zu verfahren sei, stehe in dessen Zuständigkeit. Das Grundeigentum sei in diesem Bereich durch das öffentliche Recht beschränkt, sodass die Beschwerdeführer nicht zur Eigentumsfreiheitsklage aktivlegitimiert seien.
3.4.2. Die Beschwerdeführer räumen ein, dass der E.________weg der Öffentlichkeit zur ordnungsgemässen Benutzung offensteht. Das ändere nichts daran, dass ihnen daran das Eigentum zustehe. Sie zahlten dafür auch Grundstückgewinnsteuer, was anschaulich zeige, dass die Eigentümerstellung nicht entfalle. Indem die Vorinstanz dies und damit die Aktivlegitimation verneint habe, habe sie die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) sowie das Recht auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV) in krasser Weise verletzt. Die nach Art. 36 BV erforderlichen Bedingungen für eine Einschränkung des Eigentums seien nicht erfüllt, denn eine übermässige Benutzung des E.________wegs stehe nicht im öffentlichen Interesse. Diese appellatorischen Ausführungen gehen an der Sache vorbei, zumal die Vorinstanz den Beschwerdeführern nicht das Eigentum abgesprochen, sondern allein festgehalten hat, die daraus fliessenden Befugnisse stünden dem Gemeinwesen zu. Die Beschwerdeführer verkennen zudem, dass die Eigentumsbeschränkung in der Übertragung dieser Befugnisse an das Gemeinwesen besteht, und nicht in der angeblich übermässigen Benutzung des E.________wegs. Zu der angeblichen Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV äussern sich die Beschwerdeführer überhaupt nicht. Auch auf diese Rügen ist mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten.
3.4.3. Die Beschwerdeführer versuchen sodann über mehrere Seiten hinweg aufzuzeigen, dass der E.________weg nur einen schmalen Streifen der Fläche zwischen der Grundstückgrenze und dem Gebäude der Beschwerdeführer erfasse, sodass ihr Eigentum sehr wohl betroffen sei. Damit entfernen sie sich von dem Sachverhalt, den die Vorinstanz festgestellt hat, ohne diesbezüglich eine zulässige Sachverhaltsrüge zu erheben. Sie legen auch nicht dar, dass sie sich auf diese angebliche Sachlage schon vor der Vorinstanz berufen hätten. Dies wäre aber erforderlich gewesen, denn das Bundesgericht befasst sich nur mit Rügen, welche die beschwerdeführende Partei schon vor der Vorinstanz vorgebracht hat (Prinzip der materiellen Ausschöpfung des Instanzenzugs, Art. 75 BGG; BGE 151 III 405 E. 2; 143 III 290 E. 1.1). Auch auf diese Vorbringen ist daher nicht einzutreten.
3.5. Nach dem Ausgeführten hat die materielle Beurteilung der Vorinstanz Bestand. Es erübrigt sich daher, auf die Rügen einzugehen, welche die Beschwerdeführer gegen die Eventualbegründung der Vorinstanz (mangelndes Rechtsschutzinteresse) vorbringen.
3.6. Was das Begehren der Beschwerdeführer auf Instandstellung der beschädigten Stellriemen betrifft, so erachtete die Vorinstanz dieses als ungenügend bestimmt, weshalb sie darauf nicht eintrat. Sie erwog, die Beschwerdeführer hätten die zu ersetzenden Stellriemen nicht näher umschrieben und eine solche Umschreibung ergebe sich nach Treu und Glauben auch nicht aus den Rechtsschriften. Es bleibe unklar, welche Stellriemen die Beschwerdeführer als "aufgetrennt und/oder ausgedrückt" anschauen würden. Zudem habe das Kreisgericht den Beschwerdeführern auch diesbezüglich die Verfügungsbefugnis abgesprochen, wozu sie sich nicht geäussert hätten. Auch auf diese Ausführungen gehen die Beschwerdeführer nicht ein. Indem sie wie schon vor der Vorinstanz allein darauf hinweisen, dass die Stellriemen sich auf der Höhe des Grundstücks Nr. yyy befänden und damit auffindbar seien, verkennen sie, dass die Vorinstanz die Unbestimmtheit des Rechtsbegehrens nicht in der Beschreibung der örtlichen Lage der Stellriemen sah, sondern darin, dass die beschädigten nicht von den unbeschädigten unterschieden werden können. Dazu äussern sich die Beschwerdeführer aber nicht. Ebenso wenig bestreiten sie, dass sie vor der Vorinstanz die Eventualbegründung des Kreisgerichts nicht angefochten haben. Eine solche Rüge können sie im bundesgerichtlichen Verfahren nicht nachschieben (vgl. oben E. 3.4.3 a.E.). Auf die Beschwerde kann auch in dieser Hinsicht nicht eingetreten werden.
4.
Auf die Beschwerde ist insgesamt mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist hingegen nicht geschuldet, da die Beschwerdegegner nicht zur Vernehmlassung eingeladen wurden, sodass ihnen kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht, mitgeteilt.
Lausanne, 4. März 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Sieber