Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_95/2026
Urteil vom 13. Februar 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Berner Jura-Seeland,
Dienststelle Seeland, Stadtplatz 33, 3270 Aarberg.
Gegenstand
Pfändungsurkunden,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 16. Januar 2026 (ABS 25 520).
Erwägungen
1.
Der Beschwerdeführer wird vor dem Betreibungsamt Berner Jura-Seeland, Dienststelle Seeland, betrieben. Am 5. November 2025 fertigte das Betreibungsamt in den beiden Pfändungsgruppen Nrn. xxx und yyy die Pfändungsurkunden aus.
Am 22. November 2025 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Mit Entscheid vom 16. Januar 2026 trat das Obergericht des Kantons Bern auf die Beschwerde nicht ein.
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 30. Januar 2026 (Postaufgabe) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht erhoben. Am 31. Januar 2026 (Postaufgabe) hat er die Beschwerde ergänzt. Mit Verfügung vom 2. Februar 2026 hat das Bundesgericht die Gesuche um aufschiebende Wirkung und Fristerstreckung abgewiesen. Am 3. Februar 2026 hat sich das Betreibungsamt unaufgefordert vernehmen lassen. Mit Verfügung vom 4. Februar 2026 hat das Bundesgericht die Eingabe für unbeachtlich erklärt und sie dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zugestellt. Am 11. Februar 2026 (Postaufgabe) hat der Beschwerdeführer die Beschwerde nochmals ergänzt und erneut um aufschiebende Wirkung ersucht. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
2.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde zulässigerweise auf Französisch verfasst (Art. 42 Abs. 1 BGG). Das vorliegende Urteil ergeht jedoch in der Sprache des angefochtenen Entscheids und damit auf Deutsch (Art. 54 Abs. 1 BGG).
3.
Vorliegend geht es um eine Betreibungssache, womit nicht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG), sondern die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff. BGG) gegeben ist. Der Beschwerdeführer hat den angefochtenen Entscheid am 20. Januar 2026 in Empfang genommen. Die zehntägige Beschwerdefrist lief am 30. Januar 2026 ab (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG). Die später erfolgten Beschwerdeergänzungen sind unbeachtlich. Der Beschwerdeführer hat zwar um Fristerstreckung ersucht, um die Beschwerde zu vervollständigen, und er hat dabei auf seinen Gesundheitszustand verwiesen. Er war jedoch in der Lage, am 30. Januar 2026 eine 17-seitige, strukturierte Beschwerde mit Anträgen und Begründung einzureichen. Es ist nicht ersichtlich, dass er unverschuldet davon abgehalten worden wäre, die vollständige Begründung rechtzeitig einzureichen (vgl. Art. 50 Abs. 1 BGG).
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Für Verfassungsrügen gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3).
4.
Das Obergericht ist auf die Beschwerde infolge Verspätung nicht eingetreten. In einer Eventualerwägung hat es festgehalten, dass sie abzuweisen gewesen wäre, wenn sie rechtzeitig erfolgt wäre. Weder die private Situation des Beschwerdeführers noch die Bestreitung des Bestands der in Betreibung gesetzten Forderungen könnten im Beschwerdeverfahren gehört werden. Im Vorgehen des Betreibungsamtes seien keine Fehler ersichtlich und es habe insbesondere weder gegen die Pfändungsreihenfolge noch das Verhältnismässigkeitsprinzip verstossen. Es sei nicht ersichtlich, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden wäre.
5.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), weil das Obergericht seine Rügen nicht behandelt habe. Dass die Rügen nicht behandelt wurden, liegt jedoch in der Natur eines Nichteintretensentscheids. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht damit auseinander, dass seine Beschwerde verspätet war. Er verlangt zwar, dass im Verfahren seiner persönlichen Situation gestützt auf Art. 12 BV hätte Rechnung getragen werden müssen, z.B. bei den Fristen. Er bezieht dies jedoch nicht konkret auf die obergerichtlichen Erwägungen zur Fristwahrung. Es bleibt damit beim obergerichtlichen Nichteintretensentscheid, weshalb es sich erübrigt, auf seine Vorbringen zur obergerichtlichen Eventualerwägung einzugehen (Aufzählung angeblich übergangener Vorbringen, z.B., zum Existenzminimum; willkürliche Anwendung von Art. 17 SchKG; Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips).
6.
Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ). Das am 11. Februar 2026 erneuerte Gesuch um aufschiebende Wirkung wird damit gegenstandslos.
7.
Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird insoweit gegenstandslos. Der Beschwerdeführer ersucht zudem um unentgeltliche Verbeiständung. Das Bundesgericht hat dem Beschwerdeführer am 2. Februar 2026 mitgeteilt, dass es keine Rechtsanwälte vermittelt und es an ihm liegt, einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin mit der Interessenwahrung zu betrauen. Es ist nicht ersichtlich, dass ihm von Amtes wegen ein Anwalt oder eine Anwältin bestellt werden müsste (Art. 41 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist abzuweisen.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen, soweit es nicht als gegenstandslos abzuschreiben ist.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, mitgeteilt.
Lausanne, 13. Februar 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg