Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_564/2026
Urteil vom 29. Juni 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht,
Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege (Revision, Unterhalt),
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 12. Mai 2026 (430 26 226).
Sachverhalt
Betreffend den Entscheid 170 24 2278 des Zivilgerichts West vom 4. Dezember 2024 reichte die Beschwerdeführerin am 27. April 2026 bei diesem ein Revisionsgesuch ein, das zuständigkeitshalber dem Kantonsgericht Basel-Landschaft weitergeleitet wurde, welches mit Entscheid 400 25 34 vom 20. Mai 2025 in der betreffenden Eheschutz- bzw. vorsorglichen Massnahmenangelegenheit als Rechtsmittelinstanz geurteilt hatte. Dieses legte das Verfahren 430 26 226 an.
Mit Verfügung vom 12. Mai 2026 wies das Kantonsgericht das für das Revisionsverfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Revisionsverfahrens ab und setzte Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses.
Mit Beschwerde vom 16. Juni 2026 verlangt die Beschwerdeführerin die Aufhebung dieser Verfügung und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Revisionsverfahren. Ferner verlangt sie auch für das Verfahren vor Bundesgericht die unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen
1.
Angefochten ist eine kantonal letztinstanzliche Verfügung, mit welcher die unentgeltliche Rechtspflege für ein Revisionsverfahren abgewiesen worden ist. Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG bewirken kann bzw. unabhängig von einem solchen anfechtbar ist (BGE 135 III 127 E. 1.3; 138 IV 258 E. 1.1; 143 I 344 E. 1.2), und der Rechtsweg folgt demjenigen in der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1). Bei der zugrundeliegenden Streitsache geht es um die Frage der Unterhaltsberechnung. Die Beschwerde in Zivilsachen steht grundsätzlich offen (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 und Art. 93 Abs. 1 BGG ).
2.
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
3.
Das Kantonsgericht hat erwogen, die Beschwerdeführerin berufe sich im Kontext mit ihrem Vorbringen, im zu revidierenden Entscheid sei ein falsches Einkommen angenommen worden, auf echte Noven. Im Revisionsverfahren könnten indes einzig Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden, die bereits dem betreffenden Entscheid hätten zugrunde gelegt werden können (unechte Noven), während nach dem Entscheid entstandene Tatsachen (echte Noven) ausgeschlossen seien (vgl. Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO). Ausserdem stelle sich die Frage nach der Einhaltung der Revisionsfrist. Vor diesem Hintergrund könne dem Revisionsgesuch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit kein Erfolg beschieden sein und folglich sei das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen.
4.
Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht sachgerichtet auseinander, wenn sie sich auf eine Wiederholung ihres Standpunktes beschränkt, es sei ihr ein zu hohes Einkommen angerechnet worden, und sie hierfür zeitlich nach dem zu revidierenden Entscheid ausgestellte Dokumente vorlegt.
5.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
6.
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben. Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien mitgeteilt.
Lausanne, 29. Juni 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli