Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_515/2025
Urteil vom 10. Juli 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Klinik B.________ AG.
Gegenstand
Entlassung aus der Klinik,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 14. Mai 2025 (PA250007-O/U).
Sachverhalt
Mit ärztlicher Einweisung vom 10. April 2025 brachte der behandelnde Psychiater die Beschwerdeführerin am 10. April 2025 in der Klinik B.________ AG fürsorgerisch unter. Das Entlassungsbegehren wies das Bezirksgericht Meilen mit unbegründetem Entscheid vom 17. April 2025 ab. Das Schreiben der Beschwerdeführerin, damit nicht einverstanden zu sein, wurde als Antrag auf Begründung entgegengenommen und anschliessend zusammen mit dem begründeten Entscheid dem Obergericht des Kantons Zürich als Beschwerde übermittelt. Am 30. April 2025 teilte das Obergericht der Beschwerdeführerin mit, dass sie innert der Beschwerdefrist ihre Eingabe noch ergänzen könne. Am 8. Mai 2025 teilte die Klinik telefonisch mit, dass die Beschwerdeführerin entlassen worden sei und am 9. Mai 2025 bestätigte sie dies schriftlich. Darauf schrieb das Obergericht das Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 14. Mai 2025 als gegenstandslos ab. Mit Eingabe vom 25. Juni 2025 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht.
Erwägungen
1.
Der angefochtene Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 19. Mai 2025 zugestellt. Die erst am 25. Juni 2025 erhobene Beschwerde erweist sich somit als verspätet (Art. 44 Abs. 1 i.V.m. Art. 100 Abs. 1 BGG).
2.
Sodann mangelt es der Beschwerde auch an einer hinreichenden Begründung:
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
Die Beschwerdeführerin hält fest, sie sei mit dem Beschluss nicht einverstanden, v.a. mit den Gebühren nicht, denn sie sei eine IV-Rentnerin. Indes wurden im angefochtenen Beschluss keine Gebühren erhoben und die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern sie durch diesen anderweitig beschwert sein oder eine Rechtsverletzung vorliegen könnte.
3.
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten.
4.
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Klinik B.________ AG, der Berufsbeistandschaft Uster und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 10. Juli 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli