Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_489/2025
Urteil vom 23. Juni 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Schaffhausen,
Mühlentalstrasse 65A, 8200 Schaffhausen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Rechtsverweigerung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 27. Mai 2025 (30/2025/7).
Sachverhalt
Nachdem der Beschwerdeführer den einverlangten Kostenvorschuss auch innert der gesetzten Nachfrist nicht geleistet hatte, trat das Obergericht des Kantons Schaffhausen mit Verfügung vom 27. Mai 2025 auf die gegen die KESB des Kantons Schaffhausen erhobene sinngemässe Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 28. März 2025 nicht ein.
Mit Eingabe vom 18. Juni 2025 wendet sich der Beschwerdeführer "im Namen seiner minderjährigen Tochter" an das Bundesgericht.
Erwägungen
1.
Die Tochter des Beschwerdeführers war im vorinstanzlichen Verfahren nicht Partei und der Beschwerdeführer kann deshalb nicht in deren Namen Beschwerde erheben (Art. 76 Abs. 1 lit. a BGG). Bereits daran scheitert die Beschwerde.
2.
Ohnehin gebricht es der Beschwerde aber auch an einem Rechtsbegehren (Art. 42 Abs. 1 BGG) und an einer kurzen Darlegung, inwiefern das Obergericht Recht verletzt haben soll (Art. 42 Abs. 2 BGG), wenn es mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde eingetreten ist. Insbesondere geht die Rüge des Beschwerdeführers, das Obergericht habe seine Anträge, u.a. auf unentgeltliche Rechtspflege, unterschlagen und insgesamt eine Rechtsverweigerung begangen und das rechtliche Gehör verweigert, an der Sache vorbei: Er führt nicht aus, an welcher Stelle er im kantonalen Beschwerdeverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hätte, und ein solches ergibt sich aus der beigelegten kantonalen Beschwerde vom 28. März 2025 auch nicht. Zwar hatte der Beschwerdeführer in zwei früheren Eingaben vom 10. Februar 2025 und 6. März 2025 an das Obergericht, welche er seiner Beschwerde ebenfalls beilegt, in abstrakter Weise erwähnt, dass nach Art. 29 Abs. 3 BV bei nicht aussichtslosen Begehren ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege bestehe, aber der angefochtene Nichteintretensentscheid bezieht sich ausschliesslich auf die sinngemässe Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 28. März 2025. Sodann liegt es in der Natur der Sache, dass das Obergericht zufolge Nichteintretens die Anliegen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde vom 28. März 2025 nicht materiell behandelt hat; darin liegt weder eine Gehörsverletzung noch eine Rechtsverweigerung.
3.
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.
4.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen mitgeteilt.
Lausanne, 23. Juni 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli