Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_474/2026
Urteil vom 17. Juni 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Hartmann, Josi,
Gerichtsschreiber Monn.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokatin Dr. Vanessa Duss Jacobi,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Persönlicher Verkehr,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht,
vom 9. Dezember 2025 (400 25 222).
Sachverhalt
A.
C.________ und B.________ sind die unverheirateten Eltern der Tochter A.________ (geb. 22. Dezember 2021). Aufgrund tätlicher Auseinandersetzungen zwischen den Eltern ordnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Kreises Birstal am 1. September 2022 für A.________ eine Erziehungsbeistandschaft an und schränkte den persönlichen Verkehr zwischen Vater und Tochter auf ein begleitetes Besuchsrecht von drei Stunden pro Woche ein.
B.
B.a. Nachdem ein entsprechendes Schlichtungsverfahren gescheitert war, reichte C.________ in A.________s Namen am 5. Dezember 2022 eine Unterhaltsklage beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost ein. Gleichzeitig beantragte sie, die alleinige Obhut über A.________ ihr zuzuteilen, das Besuchsrecht des Vaters bedingt aufzuschieben und dem Vater ein Kontakt- und Annäherungsverbot zu A.________ aufzuerlegen.
B.b. Mit Zwischenurteil vom 22. Juni 2023 stellte das Zivilkreisgericht A.________ unter die alleinige Obhut der Mutter und räumte dem Vater vorerst das Recht ein, A.________ alle zwei Wochen für zwei Stunden und mit Wirkung per 1. August 2023 für vier Stunden am Stück in der Institution D.________ AG begleitet zu besuchen. Dem Beistand wurden diesbezügliche Aufträge erteilt, das Kontakt- und Annäherungsverbot des Vaters zur Tochter wurde grundsätzlich aufrechterhalten.
B.c. Gestützt auf eine Meldung des Beistands vom 11. Oktober 2023, wonach die begleiteten Besuche vom 2. und 16. September 2023 eskaliert seien und die Institution D.________ AG eine weitere Begleitung ablehne, sistierte das Zivilkreisgericht das begleitete Besuchsrecht mit Verfügung vom 13. Oktober 2023 superprovisorisch.
B.d. Mit Verfügung vom 16. Februar 2024 verpflichtete das Zivilkreisgericht die Eltern, eine kindsorientierte Elternberatung bei E.________ zu besuchen, um die gegenseitige Kommunikationsfähigkeit bezüglich der Kinderbelange wieder zu erlangen. In seinem Bericht vom 30. November 2024 kam E.________ zum Schluss, dass angesichts des Verhaltens der Mutter, die einen angemessenen Kontakt der Tochter zum Vater blockiere, im Interesse des Kindeswohls auf weitere Versuche des Kontaktaufbaus zu verzichten sei, zumal davon auszugehen sei, dass die Mutter solche Versuche erneut torpediere und das Kind zusätzlich trianguliere.
B.e. Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Zivilkreisgericht gab A.________s Beistand am 6. März 2025 zu Protokoll, die begleiteten Besuchstage wieder aufgleisen zu können. Am selben Tag fällte das Zivilkreisgericht seinen Entscheid. Soweit vor Bundesgericht noch streitig, stellte es A.________ weiterhin unter die alleinige elterliche Sorge und Obhut der Mutter (Ziffer 1) und gewährte dem Vater das Recht, A.________ in den ersten beiden Monaten nach erfolgter Wiederaufgleisung des Besuchsrechts jede Woche für zwei Stunden, in den beiden Monaten darauf jede Woche für drei Stunden und anschliessend jede Woche für vier Stunden im Rahmen eines einzelbegleiteten Besuchsrechts zu besuchen (Ziffer 2). In Ziffer 3 erteilte das Zivilkreisgericht dem Beistand Anweisungen zur Aufgleisung und Organisation des Besuchsrechts und zur Berichterstattung.
C.
C.a. Vertreten durch ihre Mutter, erhob A.________ Berufung beim Kantonsgericht Basel-Landschaft. Sie beantragte, die Ziffern 2 und 3 des erstinstanzlichen Entscheids aufzuheben und festzustellen, dass auf die Anordnung eines Kontaktrechts verzichtet wird. B.________ äusserte sich nicht zur Berufung.
C.b. Mit Entscheid vom 9. Dezember 2025 (eröffnet am 27. April 2026) wies das Kantonsgericht die Berufung ab.
D.
D.a. Mit Beschwerde vom 27. Mai 2026 wendet sich A.________ (Beschwerdeführerin), vertreten durch ihre Mutter, an das Bundesgericht. Sie beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, den Entscheid des Kantonsgerichts aufzuheben und festzustellen, dass auf die Anordnung eines Kontaktrechts verzichtet wird. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht die Beschwerdeführerin überdies um unentgeltliche Rechtspflege.
D.b. Auf das Begehren um Feststellung, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme, erwiderte das Bundesgericht mit Verfügung vom 29. Mai 2026, dass dieser Antrag hinfällig sei, weil kein Entscheid über Statusfragen im Sinn von Art. 103 Abs. 2 Bst. a BGG vorliege, und im Übrigen kein Anlass bestehe, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen zuzuerkennen. Am 2. Juni 2026 reagierte die Beschwerdeführerin hierauf mit einem Gesuch, ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und diese Anordnung superprovisorisch zu verfügen. Weiter ersuchte sie in prozessualer Hinsicht darum, die im bundesgerichtlichen Verfahren eingereichten Unterlagen mit persönlichen Angaben von ihr und ihrer Mutter nicht an B.________ (Beschwerdegegner) herauszugeben.
D.c. Das Bundesgericht hat sich die kantonalen Akten überweisen lassen, jedoch keinen Schriftenwechsel angeordnet.
Erwägungen
1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 147 I 89 E. 1; 145 II 168 E. 1; 144 II 184 E. 1).
2.
2.1. Nach Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 14 BZP (SR 273) kann eine Partei vor Bundesgericht insoweit selbständig Prozess führen, als sie handlungsfähig ist. Die Prozessfähigkeit ist eine von Amtes wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung (vgl. Urteil 5A_88/2013 vom 21. Mai 2013 E. 3.3.2) und eine Wirkung der vom Bundesrecht in Art. 12 ff. ZGB geordneten Handlungsfähigkeit im Prozess (Urteil 5A_796/2019 vom 18. März 2020 E. 2.1). Die Handlungsfähigkeit besitzt, wer volljährig und urteilsfähig ist (Art. 13 ZGB). Volljährig ist, wer das 18. Lebensjahr zurückgelegt hat (Art. 14 ZGB). Urteilsfähig im Sinne des ZGB ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB).
Als sie am 27. Mai 2026 Beschwerde erhob, war die Beschwerdeführerin knapp viereinhalb Jahre alt und somit aufgrund ihres Kindesalters nicht urteils- und in der Folge auch nicht handlungsfähig (Art. 17 f. ZGB). Entsprechend ist sie im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht prozessfähig. Sie kann im Gerichtsverfahren nur durch ihre gesetzliche Vertretung handeln (vgl. MEIER/STETTLER, Droit de la filiation, 6. Aufl., 2019, Rz. 1217).
2.2. Gemäss Art. 304 Abs. 1 ZGB haben die Eltern von Gesetzes wegen die Vertretung des minderjährigen Kindes gegenüber Drittpersonen im Umfang der ihnen zustehenden elterlichen Sorge. Bei Interessenkollision entfallen von Gesetzes wegen die Befugnisse der Eltern in der entsprechenden Angelegenheit (Art. 306 Abs. 3 ZGB). Nach der Rechtsprechung ist grundsätzlich abstrakt zu bestimmen, ob eine Interessenkollision im Sinn von Art. 306 Abs. 3 ZGB vorliegt. Von einem Interessenkonflikt ist insbesondere dann auszugehen, wenn sich die Interessen des Vertretenen und diejenigen des gesetzlichen Vertreters widersprechen. Entscheidend ist die Frage, ob die Möglichkeit besteht, dass der gesetzliche Vertreter zum Nachteil des Vertretenen handelt (BGE 145 III 393 E. 2.7 mit Hinweisen).
Wie die aktenkundige Prozessgeschichte zeigt, besteht im vorliegenden Fall Grund zur Annahme, dass das Verhältnis zwischen den Eltern der Beschwerdeführerin gerade mit Bezug auf die Kinderbelange von anhaltendem Misstrauen und einem gravierenden Dauerkonflikt geprägt und durch eine schwerwiegende Kommunikationsunfähigkeit beeinträchtigt ist. So erteilte das Zivilkreisgericht der Mutter in seinem Entscheid vom 6. März 2025 (s. Sachverhalt Bst. B.e) die (unangefochten gebliebene) Weisung, ihre bereits begonnene Therapie zur Überwindung ihrer Ängste und ihres Misstrauens gegenüber dem Beschwerdegegner weiterzuführen (Ziffer 4). Ebenso ermahnte es beide Eltern, auf das Wohl der Tochter mehr Rücksicht zu nehmen, ihre persönlichen Differenzen nicht auf dem Rücken des Kindes auszutragen und A.________ insbesondere nicht für persönliche Zwecke oder zur Denunzierung des jeweils anderen Elternteils zu instrumentalisieren (Ziffer 6). Auch diese Ermahnung blieb unangefochten. In dieser Situation besteht Grund zur Annahme, dass die Interessen von Mutter und Tochter miteinander in Konflikt geraten, wenn die Mutter als gesetzliche Vertreterin der Tochter das Kontaktrecht zum Vater vor Bundesgericht kategorisch bekämpft und sich vehement gegen das von den kantonalen Instanzen angeordnete begleitete Besuchsrecht wehrt. In der Folge muss die Befugnis von C.________, die Beschwerdeführerin im bundesgerichtlichen Verfahren als allein sorgeberechtigte Mutter gestützt auf Art. 304 Abs. 1 ZGB gesetzlich zu vertreten, zufolge Interessenkollision von Gesetzes wegen entfallen (Art. 306 Abs. 3 ZGB). Im Übrigen ist kein Grund ersichtlich, der C.________ daran gehindert hätte, im vorliegenden Prozess in eigenem Namen aufzutreten.
2.3. Fehlt es der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten sowohl an der Prozessfähigkeit als auch an der gesetzlichen Vertretung, so konnte sie den Entscheid des Kantonsgerichts vom 9. Dezember 2025 nicht gültig mit Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff. BGG) vor Bundesgericht anfechten. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens müsste die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei an sich für die Gerichtskosten aufkommen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Hier rechtfertigen es die Umstände indessen, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Dem Beschwerdegegner ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung für das bundesgerichtliche Verfahren (s. Sachverhalt Bst. D.b) gegenstandslos. Wie die vorigen Erwägungen zeigen, müssen die vor Bundesgericht gestellten Rechtsbegehren als von Anfang an aussichtslos gelten, weshalb das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren - soweit nicht gegenstandslos geworden - abzuweisen ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, mitgeteilt.
Lausanne, 17. Juni 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Monn