Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_273/2025
Urteil vom 14. April 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG in Liquidation,
vertreten durch Rechtsanwalt Albert Leicht,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Aufschiebende Wirkung (Konkurseröffnung),
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, vom 12. März 2025 (BZ 2025 25).
Erwägungen
1.
Mit Entscheid vom 25. Februar 2025 eröffnete das Kantonsgericht Zug auf Begehren der Beschwerdegegnerin über die Beschwerdeführerin den Konkurs.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. März 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug. Sie ersuchte um aufschiebende Wirkung. Mit Präsidialverfügung vom 12. März 2025 wies das Obergericht den Antrag auf aufschiebende Wirkung ab, wies das Konkursamt Zug jedoch an, über die notwendigen Sicherungsvorkehrungen hinaus einstweilen keine weiteren Vollstreckungshandlungen vorzunehmen.
Gegen diese Verfügung hat die Beschwerdeführerin am 11. April 2025 Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben.
2.
Angefochten ist eine Verfügung über die aufschiebende Wirkung und damit über eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG (BGE 134 II 192 E. 1.5; 137 III 475 E. 2). Folglich kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4). Die Beschwerdeführerin nennt keine verfassungsmässigen Rechte, die verletzt worden sein sollen. Stattdessen schildert sie den Sachverhalt aus ihrer Sicht und sie äussert sich zum ihr drohenden, nicht wiedergutzumachenden Nachteil.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Konkursamt des Kantons Zug, dem Betreibungsamt Baar, dem Handelsregisteramt des Kantons Zug, dem Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, mitgeteilt.
Lausanne, 14. April 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg