Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_269/2026
Urteil vom 26. März 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen.
Gegenstand
Lohnpfändung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 20. März 2026 (ABS 25 546 + 557).
Erwägungen
1.
Der Beschwerdeführer wird in mehreren Betreibungsverfahren betrieben und sein Einkommen in mehreren Pfändungsgruppen gepfändet. Er gelangte in diesem Zusammenhang mehrfach an das Obergericht des Kantons Bern, das unter anderem die Verfahren ABS 25 546 (unter anderem betreffend Existenzminimumsberechnung vom 10. Dezember 2025) und ABS 25 557 (betreffend Existenzminimumsberechnung vom 16. Dezember 2025) führte. Mit Entscheid vom 20. März 2026 wies das Obergericht die Beschwerden in diesen beiden Verfahren ab, soweit es darauf eintrat. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies es ab. Es erhob keine Kosten.
Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 24. März 2026 mit zwei gleichlautenden Eingaben elektronisch Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Am 25. März 2026 hat er die Eingabe nochmals eingereicht.
2.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2).
3.
3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Pfändung sei nichtig, da die Pfändungsurkunde vom 30. September 2025 eine falsche Vollzugsperson ausweise. Das Betreibungsamt habe den Fehler eingestanden. Er verweist auf den von ihm eingereichten Mailverkehr. Er unterschlägt jedoch unter anderem, dass ihm das Betreibungsamt darin die Zusendung einer korrigierten Urkunde in Aussicht gestellt hatte.
Im angefochtenen Entscheid finden sich zu diesem Thema keine Sachverhaltsfeststellungen. Offenbar gehört jedoch die obergerichtliche Erwägung in diesen Zusammenhang, wonach die Beschwerde nicht dazu diene, vergangene Fehler feststellen zu lassen, um eine bessere Ausgangslage für eine Verantwortlichkeitsklage zu schaffen, und sich die Aufsichtsbehörde deshalb nicht mit zurückliegenden, angeblichen Fehlern im Pfändungsverfahren zu befassen habe. Auf diese Erwägung geht der Beschwerdeführer nicht ein. Seine Berufung auf Art. 22 SchKG hilft darüber nicht hinweg.
3.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Kinder seien gesundheitlich schwerstbeeinträchtigt. Er könne wegen der Pfändung ihre Notfallmedikamente und Spezialnahrung nicht bezahlen, weshalb ihnen eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben drohe. Er geht nicht auf die obergerichtliche Erwägung ein, wonach er diesbezüglich beim Betreibungsamt um Revision der Pfändung ersuchen müsse.
3.3. Im Zusammenhang mit der verweigerten unentgeltlichen Verbeiständung macht der Beschwerdeführer geltend, das Obergericht habe den Sachverhalt zu Unrecht als einfach erachtet. Er übergeht, dass es sich dabei um eine Alternativerwägung zur Notwendigkeit der Verbeiständung handelt und das Obergericht die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung auch deshalb ausgeschlossen hat, weil es die Beschwerde als aussichtslos erachtet hat.
3.4. Im Übrigen fehlt jegliche Auseinandersetzung mit den eingehenden obergerichtlichen Erwägungen. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird damit gegenstandslos.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, mitgeteilt.
Lausanne, 26. März 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg