Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_24/2025
Urteil vom 7. März 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Betreibungsamt Zürich 7,
Witikonerstrasse 15, Postfach, 8032 Zürich,
Kanton Zürich, vertreten durch das Kantonale Steueramt Zürich, Dienstabteilung Inkasso, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Anzeigen an die Drittschuldner,
Beschwerde gegen Beschluss und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 19. Dezember 2024 (PS240205-O/U).
Erwägungen
1.
Mit einem als "Anzeige von der Pfändung einer Forderung" betitelten Schreiben vom 29. August 2024 zeigte das Betreibungsamt Zürich 7 der Bank B.________ als vorsorgliche, dringliche Sicherungsmassnahme die Pfändung von Forderungen der Beschwerdeführerin an.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 10. und 16. September 2024, nachdem sie auch von der Anzeige an die Bank C.________ erfahren hatte, Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich. Mit Zirkulationsbeschluss vom 18. September 2024 wies das Bezirksgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 10. Oktober 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Entscheid vom 19. Dezember 2024 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 9. Januar 2025 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Die Eingabe richtet sich zugleich gegen einen weiteren Entscheid des Obergerichts (dazu Verfahren 5A_22/2025). Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.
2.
Die Beschwerdeführerin ersucht um Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis ihre Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung rechtskräftig entschieden sei. Sie erläutert nicht, inwiefern dieses strafrechtliche Verfahren mit dem vorliegenden zusammenhängen soll. Das Gesuch ist abzuweisen.
3.
Vorliegend geht es um die Anzeigen von Kontosperren an die Drittschuldner, die als vorsorgliche Sicherungsmassnahmen - entgegen der missverständlichen Bezeichnung - noch vor dem Pfändungsvollzug verfügt wurden, und damit um vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG (BGE 146 III 303 E. 2.1). Folglich kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4).
4.
Die Beschwerdeführerin bezweifelt, dass ein gültiges Fortsetzungsbegehren mit einem vollstreckbaren Rechtsöffnungsentscheid eingereicht wurde. Zudem macht sie geltend, sie sei Stockwerkeigentümerin, womit das Betreibungsamt jederzeit ihre Liegenschaft vorläufig pfänden könne. Es bestehe demnach keine Gefahr oder Dringlichkeit zur Vorbereitung der Pfändung oder zum Schutz von Gläubigerinteressen. Ausserdem seien die Sicherungsmassnahmen rechtswidrig, da die Pfändung gemäss Pfändungsurkunde vom 8. Oktober 2024 bereits vollzogen worden sei. Auf der Anzeige vom 29. August 2024 sei keine Betreibungsnummer angegeben. Sie (die Beschwerdeführerin) sei auf den Verfügungen des Betreibungsamts nicht als Partei bezeichnet worden, was zur Nichtigkeit führe. Alle Verfügungen des Betreibungsamtes enthielten eine Faksimile-Unterschrift, was bedeute, dass ihr Inhalt von niemandem überprüft werde.
Bei alldem legt die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern das angefochtene Urteil gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll. Es genügt den Rügeanforderungen nicht, das Urteil floskelhaft als willkürlich oder anderweitig als verfassungswidrig zu bezeichnen oder theoretische Ausführungen zu einzelnen verfassungsmässigen Rechten aneinanderzureihen.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Das Sistierungsgesuch wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.
Lausanne, 7. März 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg