Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_194/2025
Urteil vom 13. März 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. B.________,
2. C.________,
3. D.________,
alle drei vertreten durch Fürsprecher Manuel Rohrer,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Schuldneranweisung für Kindesunterhalt,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 6. Februar 2025 (ZK 24 482).
Sachverhalt
A.________ und B.________ sind die geschiedenen Eltern der Kinder E.________, C.________ und D.________. In der Scheidungsvereinbarung hielten sie Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 956.-- pro Kind fest.
Am 4. September 2024 reichten die Mutter sowie die Töchter C.________ und D.________ beim Regionalgericht Emmental-Oberaargau ein Gesuch um Schuldneranweisung ein. Mit Entscheid vom 25. November 2024 hiess das Regionalgericht das Gesuch gut und verpflichtete den jeweiligen Arbeitgeber des Vaters bis Juli 2026 monatlich Fr. 2'004.-- und ab August 2026 jeweils Fr. 1'002.-- zu überweisen.
Die hiergegen eingereichte Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 6. Februar 2025 ab.
Mit Beschwerde vom 7. März 2025 gelangte der Vater an das Bundesgericht mit den Begehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, das Gesuch um Schuldneranweisung sei abzuweisen und die Berechnung seines Existenzminimums sei korrekt vorzunehmen. Eventualiter beantragt er, die Schuldneranweisung sei auf ein existenzsicherndes Mass zu reduzieren.
Erwägungen
1.
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid betreffend Schuldneranweisung mit Fr. 30'000.-- übersteigendem Streitwert; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG ).
2.
Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3).
In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
3.
Die Beschwerde bezieht sich ausschliesslich auf die Tatsachenfeststellungen im Zusammenhang mit dem Einkommen des Beschwerdeführers, der Wohnkosten, der Fahrkosten und der Krankenkassenprämien. Jedoch beschränkt sich der Beschwerdeführer ausschliesslich auf appellatorische Ausführungen, ohne dass er die Verletzung verfassungsmässiger Rechte, insbesondere des Willkürverbotes geltend machen und substanziieren würde.
Einzig im Zusammenhang mit den Wohnkosten erscheint das Wort "willkürlich"; indes genügt die Verwendung dieses Wortes für sich genommen nicht für eine Willkürrüge, denn die Ausführungen bleiben rein appellatorisch.
Ohnehin würden diese aber auch inhaltlich keine Willkür begründen, denn mit der blossen Behauptung, die realen Wohnkosten würden mindestens Fr. 1'600.-- betragen, setzt sich der Beschwerdeführer nicht und schon gar nicht substanziiert mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinander. Der Beschwerdeführer wohnt mit seiner Lebenspartnerin in deren Haus und das Obergericht hat festgehalten, dass nach den überzeugenden Ausführungen im erstinstanzlichen Entscheid nur Fr. 1'000.-- und nicht der geltend gemachte Mietzins von Fr. 2'000.-- berücksichtigt werden könne: In einem früheren Verfahren habe der Beschwerdeführer einen tieferen Mietzins behauptet, sodann bezahle die Lebenspartnerin nach seinen divergierenden Angaben einmal Hypothekarzinsen von 2.75 % und ein anderes Mal von knapp 3 % und dann wiederum würden "die hohen Zinsen des Jahres 2023" angeführt. Als Nachweis für die effektiven Kosten habe der Beschwerdeführer einzig offeriert, die Belege könnten bei seiner Lebenspartnerin angefordert werden; es sei jedoch nicht Sache des Gerichtes, bei dieser Belege einzufordern, sondern vielmehr treffe ihn eine Mitwirkungspflicht, seine Wohnkosten mit geeigneten Dokumenten zu belegen. Damit setzt sich der Beschwerdeführer wie gesagt nicht substanziiert auseinander, wenn er ohne Beleg "reale Wohnkosten von mindestens Fr. 1'600.--" behauptet und geltend macht, er müsse die Hälfte der effektiven Gesamtkosten für das Haus tragen.
4.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
5.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 13. März 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli