Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_192/2026
Urteil vom 23. März 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Wirz,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Hodel-Schmid,
Beschwerdegegnerin,
1. C.________,
2. D.________,
beide gesetzlich vertreten durch die Kindsvertreterin
Eva Ashinze Möller.
Gegenstand
Ergänzungsfragen zu einem Gutachten (Ehescheidung),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 28. Januar 2026 (PC250046-O/U).
Erwägungen
1.
Die Parteien sind verheiratet und haben zwei gemeinsame Kinder. Am 28. Juni 2022 verlangte der Beschwerdeführer am Bezirksgericht Dielsdorf die Scheidung. Mit Verfügung vom 15. Mai 2025 ordnete das Bezirksgericht ein kinder- und erwachsenenpsychologisches Erziehungsfähigkeitsgutachten an und setzte den Parteien Frist zur Stellung von Ergänzungsfragen. Mit Eingabe vom 27. Mai 2025 verlangte der Beschwerdeführer, den Arztbericht von Dr. E.________ aus den Akten zu entfernen, und er stellte Ergänzungsfragen. Mit Verfügung vom 20. August 2025 wies das Bezirksgericht den Antrag auf Entfernung des Arztberichts aus den Akten ab und liess die Ergänzungsfragen a bis d nicht zu.
Gegen die Nichtzulassung der Ergänzungsfragen erhob der Beschwerdeführer am 1. September 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Urteil vom 28. Januar 2026 wies das Obergericht die Beschwerde ab.
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 26. Februar 2026 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
2.
Das angefochtene Urteil schliesst das Scheidungsverfahren nicht ab und ist demnach entgegen der Rechtsmittelbelehrung kein Endentscheid (Art. 90 BGG; BGE 150 I 174 E. 1.1.1, 144 III 475 E. 1). Vielmehr handelt es sich um einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 BGG, der vor Bundesgericht nur eingeschränkt anfechtbar ist. Vorliegend wäre erforderlich, dass der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG sind von der beschwerdeführenden Partei darzutun, es sei denn, deren Vorliegen springe geradezu in die Augen (BGE 141 III 80 E. 1.2).
Der Beschwerdeführer geht von einem Endentscheid nach Art. 90 BGG aus und er äussert sich nicht zum Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Die Rechtsmittelbelehrung widerspricht in diesem Punkt offenkundig der konstanten und publizierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Der Beschwerdeführer ist anwaltlich vertreten und durfte sich demnach nicht auf die offenkundig falsche Belehrung verlassen. Ein Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ergibt sich auch nicht sinngemäss aus den weiteren Ausführungen in der Beschwerde und er springt auch nicht geradezu in die Augen. Aus den teilweise polemischen Ausführungen lässt sich nicht ableiten, dass das Gutachten ohne die vom Beschwerdeführer verlangten Ergänzungsfragen (die sich gemäss den Erwägungen des Obergerichts gar nicht auf den Gegenstand des Gutachtens, nämlich die Erziehungsfähigkeit, beziehen, sondern die Gutachterinnen bloss zu einer korrekten Vorbereitung und zu einer Sensibilisierung für gewisse Wertungen in den ihnen vorliegenden Berichten anhalten sollen) zu seinem Nachteil ausfiele und sich dies nicht mehr wiedergutmachen liesse. Namentlich erschliesst sich nicht, weshalb die Gutachterinnen ohne die Ergänzungsfragen ausserstande sein sollen, den kritisierten Bericht von Dr. E.________ in angemessener Weise zu würdigen.
Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 23. März 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg