Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_1096/2025
Urteil vom 13. Mai 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Hartmann, Josi,
Gerichtsschreiber Levante.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Betreibungsamt Winterthur-Stadt,
Neustadtgasse 17, 8403 Winterthur.
Gegenstand
Pfändungsurkunde,
Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 5. Dezember 2025 (PS250386-O/U).
Sachverhalt
A.
Am 8. August 2025 pfändete das Betreibungsamt Winterthur-Stadt die das monatliche Existenzminimum von Fr. 1'004.90 übersteigenden monatlichen Nettoeinkünfte von A.________ aus einer Anstellung bei der B.________ GmbH von Fr. 3'700.-- bis zur Deckung der Forderungen nebst Zins und Kosten, längstens bis zum 8. August 2026. Am 22. September 2025 wurde die Pfändungsurkunde ausgestellt (Pfändung Nr. xxx).
B.
Die von A.________ gegen die Pfändungsurkunde erhobene Beschwerde wies das Bezirksgericht Winterthur als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mit Urteil vom 6. November 2025 ab. Die dagegen von A.________ erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mit Urteil vom 5. Dezember 2025 (eröffnet am 10. Dezember 2025) ab, soweit es darauf eintrat.
C.
C.a. Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 18. Dezember 2025 wendet sich A.________ (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Nichtigkeit der Pfändung vom 8. August 2025 festzustellen, eventualiter die Pfändung vom 8. August 2025 aufzuheben. Die Beschwerdeführerin ersucht zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
C.b. Vom Bundesgericht dazu eingeladen, sich zur Beschwerde zu äussern, verzichten das Obergericht und das Betreibungsamt auf eine Vernehmlassung. Im Übrigen hat das Bundesgericht die Akten des kantonalen Verfahrens beigezogen.
Erwägungen
1.
1.1. Gegen den angefochtenen Entscheid der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist die Beschwerde in Zivilsachen gegeben (Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c und Art. 75 Abs. 1 BGG ). Die Beschwerdeführerin hat am kantonalen Verfahren teilgenommen und ist als Betreibungsschuldnerin vom angefochtenen Entscheid besonders berührt. Insoweit ist sie zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde wurde innert Frist eingereicht (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG).
1.2. Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4).
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Das gilt auch für die vorinstanzlichen Feststellungen über den Ablauf des kantonalen Verfahrens (Prozesssachverhalt; s. dazu BGE 140 III 16 E. 1.3.1). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Für die Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).
2.
Anlass zur Beschwerde gibt die gegenüber der Beschwerdeführerin als Schuldnerin verfügte Einkommenspfändung. Die Beschwerdeführerin pflegt ihren kranken Ehemann im Rahmen einer Anstellung bei einer Organisation der spitalexternen Hilfe und Pflege (Spitex). Strittig ist, ob es sich bei den Einkünften aus dieser Anstellung um unpfändbare Unterstützungen einer Krankenkasse im Sinn von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 8 SchKG handelt, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, oder um beschränkt pfändbares Erwerbseinkommen gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG.
2.1.
2.1.1. Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Vorsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten sind unpfändbar (Art. 92 Abs. 1 Ziff. 8 SchKG). Unter einer "Unterstützung" ist dabei eine einmalige oder doch zumindest zeitlich begrenzte Leistung in Notfällen zu verstehen (BGE 37 III 603 E. 3; 49 III 96 E. 1; Hans Fritzsche/Hans Ulrich Walder-Bohner, Schuldbetreibung und Konkurs, Band I 1984, § 24 Rz. 39, S. 328; Pierre-Robert Gilliéron, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, Articles 89-158, 2000, N. 156 und 159 zu Art. 92 SchKG; Michel Ochsner, in: Commentaire Romand, Poursuite et faillite, 2. Aufl. 2025, N. 145 zu Art. 92 SchKG). Der Begriff ist nicht extensiv auszulegen (BGE 54 III 131 E. 1; Thomas Winkler, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, 4. Aufl. 2017, N. 54 zu Art. 92 SchKG).
2.1.2. Erwerbseinkommen jeder Art kann so weit gepfändet werden, als es nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig ist (Art. 93 Abs. 1 SchKG). Unter den Begriff des Erwerbseinkommens im Sinn von Art. 93 Abs. 1 SchKG fällt jedes Entgelt für persönliche Arbeit des Schuldners, unabhängig davon, ob sie regelmässig oder gelegentlich, periodisch oder dauernd, im Rahmen einer Haupt- oder Nebentätigkeit, eines Anstellungsverhältnisses oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit geleistet wird (BGE 93 III 33 E. 1; Urteile 5A_547/2024 vom 4. November 2024 E. 5.1.3; 5A_982/2023 vom 13. Februar 2024 E. 3.1).
2.1.3. Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten für die Leistungen gemäss den Art. 25-31 KVG nach Massgabe der in den Art. 32-34 KVG festgelegten Voraussetzungen (Art. 24 Abs. 1 KVG). Gemäss Art. 25a Abs. 1 KVG leistet die obligatorische Krankenpflegeversicherung einen Beitrag an die Pflegeleistungen, die aufgrund eines ausgewiesenen Pflegebedarfs ambulant, auch in Tages- oder Nachtstrukturen, oder im Pflegeheim von einer Pflegefachperson (lit. a), in Organisationen, die Pflegefachpersonen beschäftigen (lit. b) oder auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin erbracht werden (lit. c). Zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung sind unter anderem Personen zugelassen, die auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin Leistungen erbringen, und Organisationen, die solche Personen beschäftigen (Art. 35 Abs. 2 lit. e KVG). Als Leistungserbringer bei der Pflege zu Hause kommen gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. a und b der Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherungen vom 29. September 1995 (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV; SR 832.112.31) Pflegefachfrauen und -männer sowie Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause in Frage (BGE 150 V 273 E. 2.3.1; 145 V 161 E. 3.3).
2.1.4. Pflegemassnahmen in Form der Grundpflege nach Art. 7 Abs. 2 lit. c KLV zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung können grundsätzlich auch bei einer Organisation der Spitex angestellte Familienangehörige erbringen (BGE 150 V 273 E. 4.3.6; 145 V 161 E. 5.1). Voraussetzung hierfür ist keine hochstehende pflegerische Fachausbildung; ein "gewisses Anlernen" genügt (BGE 150 V 273 E. 4.3.5.2; 145 V 161 E. 5.1). Der obligatorischen Krankenpflegeversicherung können lediglich Kosten in Rechnung gestellt werden, welche eine Pflege zu Hause durch aussenstehende Spitex-Angestellte verursachen würde. Nicht verrechenbar ist, was dem Familienangehörigen im Rahmen der Schadenminderungspflicht und dem Ehegatten im Besonderen aufgrund der ehelichen Beistandspflicht nach Art. 159 Abs. 3 ZGB an Pflege zuzumuten ist (BGE 145 V 161 E. 3.3.2; Urteil K 156/04 vom 21. Juni 2006 E. 4.2).
2.1.5. Bei der Grundpflege durch Familienangehörige erbringt die obligatorische Krankenpflegeversicherung Sachleistungen zugunsten der versicherten Person, indem sie Pflegebeiträge an die Organisation der Spitex bezahlt (vgl. Art. 14 ATSG; BGE 151 V 1 E. 6.4.1). Insoweit handelt es sich um eine Leistung aus dem Versicherungsverhältnis. Grundlage für die von der Spitex-Organisation an das pflegende Familienmitglied bezahlte Vergütung bildet demgegenüber - wie bei anderen Angestellten einer Spitex-Organisation - das Anstellungsverhältnis. Diese Anstellung bei der Spitex-Organisation hat zur Folge, dass der pflegende Angehörige als unselbständig erwerbende Person gilt und somit u.a. die Bestimmungen zum Arbeitsvertrag und die entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Regeln anwendbar sind (vgl. Bericht des Bundesrates vom 15. Oktober 2025, Pflegeleistungen von Angehörigen im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, Ziff. 3.3, 3.4, S. 9 ff.; Urteil KV 2025/7 des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. März 2025 E. 3.3.2; MARTINA FILIPPO, Sozialversicherungsrechtliche Absicherung unentgeltlich pflegender Personen im Erwerbsalter, 2016, S.70, 181). Als Entgelt für eine persönliche Arbeitsleistung ist der von der Spitex-Organisation bezahlte Lohn gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG beschränkt pfändbar.
2.2. Die Vorinstanz hat festgehalten, die gestützt auf den Anspruch des pflegebedürftigen Ehemannes ausgerichtete Entschädigung der Krankenkasse erfolge an die Spitex-Organisation, welche wiederum die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Anstellung für die erbrachten Leistungen entlöhne. Dies entspreche den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin und decke sich auch mit dem von ihr und der B.________ GmbH unterzeichneten Arbeitsvertrag vom 30. Juni 2025 sowie dem Stellenbeschrieb vom 8. Oktober 2025. Der von der B.________ GmbH an die Beschwerdeführerin ausbezahlte Lohn sei daher unter Berücksichtigung des Existenzminimums pfändbar. Die Entschädigungen der Krankenkasse zugunsten des Ehemannes der Beschwerdeführerin würden dadurch nicht tangiert.
2.3. Die Erwägungen der Vorinstanz sind nach dem Ausgeführten (vgl. vorne E. 2.1.5) nicht zu beanstanden. Eine Verletzung der Regeln über die Pfändbarkeit liegt nicht vor. Die in der Beschwerde vorgetragenen Rügen erweisen sich als unbegründet, wie sich aus dem Folgenden ergibt:
2.3.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, entgegen der Auffassung der Vorinstanz werde der Beschwerdeführerin nicht ein Lohn, sondern eine Entschädigung aus der Grundversicherung ausbezahlt, welche ihre Grundlage im KVG sowie in der KLV habe. Einen privatrechtlichen Lohn könnten die Parteien grundsätzlich frei vereinbaren. Die Entschädigung für die Pflege eines Angehörigen zu Hause werde, soweit KLV-pflichtig, durch die Krankenkasse des zu Pflegenden im Rahmen des anzuwendenden Tarifs festgesetzt.
Die Vergütung der Beschwerdeführerin hat ihre Grundlage jedoch - wie dargelegt (vgl. vorne E. 2.1.5) - nicht im Versicherungsverhältnis, sondern im Arbeitsverhältnis mit der Spitex-Organisation. Würde die Beschwerdeführerin nicht als Angestellte einer Spitex-Organisation Pflegearbeit leisten, so erhielte sie trotz der Pflegebedürftigkeit ihres Ehemanns keine Vergütung. Ihr Lohn ist ein Entgelt für ihre persönliche Arbeit und als solches - unabhängig davon, wie die Höhe der Vergütung festgelegt wird - im Sinn von Art. 93 Abs. 1 SchKG beschränkt pfändbar (vorne E. 2.1.2).
2.3.2. Die Argumentation der Beschwerdeführerin, Leistungen aus der Grundversicherung seien betreibungsrechtlich gleich zu behandeln wie Ergänzungsleistungen, geht an der Sache vorbei. Auf die Unpfändbarkeit von Ergänzungsleistungen gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG (BGE 143 III 385 E. 4.2) kann sich ohnehin nur berufen, wer die Ergänzungsleistungen tatsächlich erhält und bei wem sie tatsächlich gepfändet werden (vgl. Urteil 5A_821/2021 vom 14. November 2022 E. 2.3). Leistungen aus dem Versicherungsverhältnis - mit der Krankenkasse - erhält nicht die Beschwerdeführerin, sondern ihr Ehemann (vgl. vorne E. 2.1.5). Die Frage nach der Gleichbehandlung von Leistungen aus der Grundversicherung mit den in Art. 92 Abs 1 Ziff. 9a SchKG geregelten Ergänzungsleistungen stellt sich vorliegend daher nicht.
2.3.3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, wenn die Pfändung einer Unterstützung aus Grundversicherung zugelassen würde, wäre die Gesundheitsvorsorge der hilfsbedürftigen Person gefährdet. Denn diesfalls sei damit zu rechnen, dass die pflegenden Angehörigen ihre Vereinbarungen mit der Spitex-Organisation aufgeben. Dies würde zu einer weiteren Belastung des Gesundheitssystems führen und läge nicht im öffentlichen Interesse. Eine Pfändung von durch die Krankenkasse im Rahmen des KVG sowie der KLV festgesetzten Entschädigungen greife auch wesentlich in die Rechte der zu pflegenden Person ein. Diese müsse damit rechnen, dass der mit der Pflege betraute Familienangehörige entweder seine Tätigkeit aufgibt oder die Pflegeaufgabe in entscheidender Weise vernachlässigt werden könnte. Die zu pflegende Person habe jedoch einen Anspruch darauf, dass von ihrer Krankenkasse finanzierte Leistungen auch tatsächlich erbracht würden.
Die Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach Angehörigenpflege bzw. Pflegeaufgaben infolge einer Lohnpfändung - dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufend - aufgegeben bzw. vernachlässigt werden könnten, greift nicht. Die Situation der bei einer Spitex-Organisation angestellten pflegenden Angehörigen unterscheidet sich insofern nicht von der Situation anderer Erwerbstätiger, insbesondere nicht von derjenigen aussenstehender Spitex-Angestellter (vgl. FILIPPO, a.a.O.; Bericht des Bundesrates, a.a.O.). Ein sachlicher Grund, warum der Lohn pflegender Angehöriger im Unterschied zum Erwerbseinkommen anderer Personen unpfändbar sein sollte, besteht nicht. Soweit die Beschwerdeführerin auf die Rechte der pflegebedürftigen Familienangehörigen verweist, ist daran zu erinnern, dass der obligatorischen Krankenpflegeversicherung bei der Pflege durch Familienangehörige lediglich Kosten in Rechnung gestellt werden können, welche eine Pflege zu Hause durch aussenstehende Spitex-Angestellte verursachen würde (vgl. vorne E. 2.1.4). Ein Eingriff in den Leistungsanspruch der betreuungsbedürftigen Person gegen die obligatorischen Krankenpflegeversicherung liegt somit schon deshalb nicht vor, weil die Krankenpflegeversicherung bei pflegenden Angehörigen keine weitergehenden Kosten übernimmt als bei aussenstehenden Dritten.
3.
Die Beschwerdeführerin rügt, ihr Ehemann sei nicht bevollmächtigt gewesen, sie bei der Pfändung zu vertreten.
3.1. Entscheidet die letzte kantonale Instanz - wie hier - als Rechtsmittelinstanz (Art. 75 Abs. 1 BGG), so ist die materielle Ausschöpfung des Instanzenzugs unerlässliche Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde an das Bundesgericht (s. BGE 143 III 290 E. 1.1 mit Hinweisen; Urteil 4A_32/2018 vom 11. Juli 2018 E. 5.2.1). Die rechtsuchende Partei darf die ihr bekannten rechtserheblichen Einwände der Vorinstanz nicht vorenthalten, um sie erst nach dem Ergehen eines ungünstigen Entscheides im anschliessenden Rechtsmittelverfahren zu erheben. Sie muss sich in der Beschwerde an das Bundesgericht mit den Erwägungen der letzten kantonalen Instanz zu Rügen auseinandersetzen, die sie bereits vor dieser letzten kantonalen Instanz erhoben hat (BGE 146 III 203 E. 3.3.4).
3.2. Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich nicht, dass die Beschwerdeführerin die fehlende Vollmacht ihres Ehemanns bereits vor Vorinstanz beanstandet hat. Dass das Obergericht frist- und formgerecht vorgebrachte Rügen übergangen hätte, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Auf Seite 6 ihrer Beschwerde im vorinstanzlichen Verfahren, auf welche die Beschwerdeführerin in der Beschwerde an das Bundesgericht verweist, hat sie lediglich ausgeführt, das Betreibungsamt hätte sie zu einer Einvernahme über ihre Einkommensverhältnisse vorladen und bei ihr - und nicht bei ihrem Ehemann - auf dem dafür vorgesehenen postalischen Weg die für die Existenzminimumsberechnung erforderlichen Faktoren erheben müssen. Eine fehlende Bevollmächtigung des Ehemanns, die Beschwerdeführerin bei der Pfändung zu vertreten, wurde mit diesen Ausführungen nicht beanstandet. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten, soweit die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht erstmals eine entsprechende Rüge vorträgt.
4.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Unter den konkreten Umständen rechtfertigt es sich, auf eine Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege ist gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Winterthur-Stadt und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.
Lausanne, 13. Mai 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Levante