Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_105/2026
Urteil vom 19. März 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
Betreibungsamt Schaffhausen,
Münsterplatz 31, 8200 Schaffhausen.
Gegenstand
Nichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen, Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen,
vom 20. Januar 2026 (93/2025/17/A).
Erwägungen
1.
B.________ (Gläubiger) betrieb die Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Schaffhausen. Mit Verfügung vom 14. Juli 2025 wies das Kantonsgericht Schaffhausen das Rechtsöffnungsgesuch des Gläubigers ab.
Am 2. November 2025 verlangte die Beschwerdeführerin vom Betreibungsamt, die genannte Betreibung Dritten nicht bekannt zu geben. Das Betreibungsamt wies das Gesuch mit Verfügung vom 19. November 2025 ab.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 24. November 2025 (Postaufgabe) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Schaffhausen. Mit Entscheid vom 20. Januar 2026 wies das Obergericht die Beschwerde ab.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin mit einer auf den 1. Februar 2026 datierten Eingabe (Datum der Postaufgabe unbekannt) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Am 16. Februar 2026 (Poststempel) hat die Beschwerdeführerin eine weitere Eingabe eingereicht. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.
2.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2).
3.
Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den obergerichtlichen Erwägungen nicht auseinander, die noch auf die bis 31. Dezember 2025 geltende Fassung von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG abstellen. Stattdessen wirft sie dem Gläubiger vor, dass er mit der Betreibung absichtlich ihre Kreditwürdigkeit schädige und dass er genau wisse, dass die Betreibung gegen andere Personen hätte gerichtet werden müssen.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen, Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, mitgeteilt.
Lausanne, 19. März 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg