Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_75/2025
Urteil vom 19. Juni 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Brugger D.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Sozialdienst Unteramt,
Stallikerstrasse 6, 8906 Bonstetten,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Rechtsöffnung, Nichtleistung des Kostenvorschusses,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 10. März 2025 (RT250038-O/U).
Erwägungen
1.
Mit Beschluss vom 10. März 2025 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht ein und wies sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. April 2025 Beschwerde an das Bundesgericht und beantragte, dass ihm vom Bundesgericht ein Anwalt bestellt werde.
2.
Das Bundesgericht antwortete dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. April 2025, dass das Bundesgericht ihm keinen Rechtsanwalt zur Einreichung einer Beschwerde bestellen könne. Gleichentags forderte es den Beschwerdeführer auf, spätestens am 12. Mai 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- einzuzahlen. Da der Kostenvorschuss innerhalb dieser Frist nicht eingegangen war, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. Mai 2025 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 30. Mai 2025 angesetzt, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG). Der Beschwerdeführer hat den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht geleistet.
Nachdem der Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht bezahlt wurde, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG (androhungsgemäss) gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG nicht einzutreten.
3.
Im Übrigen wäre auf die Beschwerde auch deshalb nicht einzutreten, weil sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht genügt.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG), zumal ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Juni 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Brugger D.