Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_246/2025
Urteil vom 10. Februar 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Dürst.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Basel-Stadt,
vertreten durch die Steuerverwaltung
des Kantons Basel-Stadt,
Fischmarkt 10, Postfach, 4001 Basel,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
vom 5. Dezember 2025 (BEZ.2025.98).
Erwägungen
1.
Mit Entscheid vom 9. Oktober 2025 erteilte das Zivilgericht Basel-Stadt dem Beschwerdegegner die definitive Rechtsöffnung für eine Forderung von Fr. 750.-- zzgl. Betreibungskosten von Fr. 53.--. Mit Entscheid vom 5. Dezember 2025 trat das Appellationsgericht Basel-Stadt auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen das Rechtsöffnungsurteil des Zivilgerichts nicht ein.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 16. Dezember 2025 Beschwerde an das Bundesgericht. Am 18. und 21. Dezember 2025 sowie am 7. und 9. Januar 2026 reichte sie Nachträge mit Beilagen zu ihrer Beschwerde ein.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2.
Alle Eingaben der Beschwerdeführerin erfüllen die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2), offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung dieses Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).
3.
Die Beschwerdeführerin wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihm mangels Einholung einer Vernehmlassung aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Februar 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Dürst