Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_557/2025
Urteil vom 20. März 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin May Canellas,
Gerichtsschreiber Tanner.
Verfahrensbeteiligte
A.________, Inhaber des Einzelunternehmens B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Alexander Gärtner,
Beschwerdeführer,
gegen
C.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Haftpflicht für eine Fahrzeugkollision auf einer Rennstrecke,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, vom 22. September 2025 (Z1 2024 30).
Sachverhalt
A.
Am 2. April 2019 nahm A.________ (Kläger, Beschwerdeführer) mit seinem Porsche 911 GT 3 RS an einem vom deutschen D.________ e.V. organisierten "Trackday" auf der Mugello-Rennstrecke in Scarperia e San Piero, Italien, teil. Dieser Porsche 911 GT 3 RS mit dem Kennzeichen xxx ist auf das Einzelunternehmen des Klägers zugelassen. Gemäss der Umschreibung auf der Webseite des D.________s e.V. kann an einem "Trackday" ein "freies Fahrtraining auf einer richtigen Rennstrecke" genossen werden.
Während dieser Fahrt auf der Rennstrecke ereignete sich ein Unfall, dessen genauer Hergang zwischen den Parteien umstritten ist. Erstellt ist, dass der Kläger bei der Kurve 9 mit seinem Porsche von der Strecke abkam. In der Folge landete er im Kiesbett und geriet in der Kiesauslaufzone ins Schleudern. Schliesslich gelangte der Kläger wieder auf die Fahrbahn, wo er mit dem Fahrzeug eines anderen Teilnehmers, des ungarischen Staatsangehörigen E.________, kollidierte. Dieser befuhr die Rennstrecke mit einem gemieteten Porsche 911 GT 3 mit deutschem Kontrollschild. Beim Unfall wurde der Porsche des Klägers stark beschädigt.
Im Zeitpunkt des Unfalls war der von E.________ gefahrene Porsche bei der C.________ AG mit Sitz in U.________ (Beklagte, Beschwerdegegnerin) versichert.
B.
B.a. Nach einem erfolglos verlaufenen Schlichtungsverfahren reichte der Kläger mit Eingabe vom 28. November 2023 beim Kantonsgericht Zug gegen die Beklagte eine Teilklage auf Ersatz der Reparaturkosten und des Minderwerts seines Porsches im Betrag von Fr. 40'000.-- ein.
In der Klageantwort vom 23. Januar 2024 bestritt die Beklagte eine Haftung und beantragte, die Klage sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Das Kantonsgericht Zug, 2. Abteilung, wies die Klage mit Entscheid vom 3. Oktober 2024 ab.
B.b. Gegen diesen Entscheid reichte der Kläger beim Obergericht des Kantons Zug Berufung ein. In der Berufungsantwort schloss die Beklagte auf Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei.
Mit Urteil vom 22. September 2025 wies das Obergericht die Berufung ab, soweit es darauf eintrat.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht sinngemäss, es sei der Berufungsentscheid aufzuheben und die Klage gutzuheissen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Der Beschwerdeführer reichte eine Replik ein.
Die Vorinstanz beantragt unter Hinweis auf die Erwägungen in seinem angefochtenen Urteil die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 150 III 248 E. 1; 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1).
1.1. Die Beschwerde betrifft eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) und richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) eines oberen kantonalen Gerichts, das als Rechtsmittelinstanz entschieden hat (Art. 75 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist mit seinen Anträgen unterlegen (Art. 76 Abs. 1 BGG), der Streitwert ist erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Er hat zudem die Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingehalten. Unter Vorbehalt einer hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ) ist demnach auf seine Beschwerde einzutreten.
1.2. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2; 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 115 E. 2, 86 E. 2).
Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Macht die beschwerdeführende Partei beispielsweise eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich; sie hat vielmehr im Einzelnen zu zeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1, 167 E. 2.1).
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 148 V 366 E. 3.3; 143 IV 241 E. 2.3.1; 140 III 115 E. 2). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt ebenfalls das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1).
1.4. Die Beweiswürdigung ist nicht schon dann willkürlich, wenn sie nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmt, sondern bloss, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist. Dies ist dann der Fall, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 144 II 281 E. 3.6.2; 140 III 264 E. 2.3; 137 III 226 E. 4.2).
2.
Die Vorinstanz wies das Schadenersatzbegehren des Beschwerdeführers mit folgender Begründung ab:
2.1. Gemäss Art. 2697 des Codice Civile Italiano (CC; italienisches Zivilgesetzbuch) trage diejenige Partei, welche ein Recht gerichtlich durchsetzen wolle, die Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen. Bei einem Zusammenstoss von Fahrzeugen mildere die gesetzliche Vermutung in Art. 2054 Abs. 2 CC diese Beweislast ab. Danach werde in solchen Fällen bis zum Gegenbeweis vermutet, dass jeder Fahrzeuglenker bei der Verursachung des an den einzelnen Fahrzeugen entstandenen Schadens zu gleichen Teilen mitgewirkt habe.
2.2. Die Fahrordnung des D.________s e.V. schreibe den Teilnehmern des Trackdays ausdrücklich vor, die eigene Geschwindigkeit unbedingt den Strassen-, Sicht- und Wetterverhältnissen anzupassen. Dies beinhalte offenkundig auch die Pflicht zur Beherrschung des eigenen Fahrzeugs. Der Beschwerdeführer sei nach eigener Darstellung mit sogenannten Semi-Slick-Pneus unterwegs gewesen. Wie er selbst geltend mache, hätten diese Pneus die Bodenhaftung seines Fahrzeuges auf der Rennpiste erhöht.
2.3. Der Beschwerdeführer sei von der Fahrbahn abgekommen, weil er in der Kurve 9 wegen überhöhter Geschwindigkeit die Beherrschung über seinen Porsche verloren habe. Andere Gründe - wie technisches Versagen oder eine Verunreinigung der Fahrbahn - habe der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen. Er habe keinen plausiblen Grund angegeben, weshalb er trotz der verbesserten Bodenhaftung mit den Semi-Slicks von der Strecke abgekommen sei. Folglich sei sein Kontrollverlust auf ein fahrerisches Fehlverhalten, insbesondere eine den Verhältnissen nicht angepasste, überhöhte Geschwindigkeit, zurückzuführen.
2.4. Die unangemessene Fahrweise des Beschwerdeführers habe nicht nur dazu geführt, dass er von der Piste abgekommen sei. Vielmehr sei sein Porsche im Kiesbett ins Schleudern gekommen und von dort wieder auf die Fahrbahn geraten. Auf diese Weise habe der Beschwerdeführer für das nachfolgende Fahrzeug ein unvorhersehbares und ungewöhnliches Hindernis geschaffen. Entsprechend trage er das alleinige Verschulden am Unfall. Demgegenüber könne E.________ kein Verschulden angelastet werden, welches eine (Mit-) Haftung der Beschwerdegegnerin begründen würde. Vielmehr habe der Beschwerdeführer eine Regelverletzung begangen. Er trage mit dem selbstverschuldeten Kontrollverlust die alleinige Verantwortung am Unfall. Da der Beschwerdeführer den Nachweis für ein (Mit-) Verschulden von E.________n nicht erbracht habe, gelte die Vermutung von Art. 2054 Abs. 2 CC nicht.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz zunächst vor, ihn in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt zu haben. Zum einen habe sich die Vorinstanz nicht zur genauen Bedeutung von Art. 2054 Abs. 2 CC geäussert. Und zum anderen sei sie bloss partiell auf seine Ausführungen eingegangen. Richtigerweise sei er mit seinem Porsche vor der Kollision vollständig zum Stillstand gekommen. Die Vorinstanz habe sich auch mit keinem Wort zur möglichen (Mit-) Verantwortung von E.________ und dessen widersprüchlichen Aussagen geäussert.
3.2. Die Vorwürfe des Beschwerdeführers treffen nicht zu: Die Vorinstanz befasste sich eingehend mit Art. 2054 Abs. 2 CC und seiner Bedeutung im strassenverkehrsrechtlichen Kontext. Dabei ging sie auch auf die Auslegung dieser Bestimmung durch den italienischen Corte Suprema di Cassazione ein. Die Vorinstanz verneinte eine Haftung der Beschwerdegegnerin für den Schaden des Beschwerdeführers, weil dieser aufgrund übersetzter Geschwindigkeit die Beherrschung über seinen Porsche verloren habe. Aufgrund seines fahrtechnischen Fehlverhaltens sei er alleine für seinen Schaden verantwortlich. Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich rügt, die Vorinstanz habe sich bloss punktuell mit seiner Sachdarstellung auseinandergesetzt, kann ihm nicht gefolgt werden: Der Anspruch auf rechtliches (Gehör Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt nicht, dass das Gericht jedes einzelne Vorbringen einer Partei ausdrücklich widerlegen muss. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 150 III 1 E. 4.5; 146 II 335 E. 5.1; 143 III 65 E. 5.2). Weshalb die vorinstanzliche Begründung unklar sein soll, zeigt der Beschwerdeführer nicht schlüssig auf. Er behauptet zu Recht auch nicht, er habe den vorinstanzlichen Entscheid aufgrund ungenügender Begründung nicht sachgerecht anfechten können.
4.
4.1. Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe die Beweise willkürlich gewürdigt. Insbesondere habe sie die Schwere des Unfalls verharmlost. So schliesse sie aus der Tatsache, dass niemand verletzt worden sei, auf eine nicht besonders heftige Kollision. Eine solche Vorgehensweise sei unwissenschaftlich. Weiter habe die Vorinstanz die Darstellung der Beschwerdegegnerin praktisch unbesehen übernommen. Im Urteil fehle jede Auseinandersetzung mit den unglaubhaften Aussagen von E.________. Die Vorinstanz übersehe, dass sich der Beschwerdeführer seinerseits stets widerspruchsfrei geäussert habe. Die Vorinstanz habe zentrale, unbestrittene Tatsachen ignoriert und stattdessen auf Vermutungen der Beschwerdegegnerin abgestellt, ohne diese kritisch zu hinterfragen.
4.2. Der Beschwerdeführer möchte erreichen, dass das Bundesgericht alle Beweismittel, insbesondere die Aussagen der beiden in den Unfall involvierten Fahrer, umfassend neu würdigt. Er lässt dabei ausser Acht, dass das Bundesgericht keine Appellationsinstanz ist. Es überprüft die Beweiswürdigung bloss auf Willkür hin. Eine solche legt der Beschwerdeführer nicht dar. Damit erübrigen sich Ausführungen zum Aussageverhalten der beiden Fahrer.
5.
5.1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz weiter vor, sie habe ausser Acht gelassen, dass sein Porsche vor der Kollision bereits zum Stillstand gekommen sei. Folglich hätte E.________ als nachfolgender Fahrer genügend Reaktionszeit gehabt, um die Kollision zu vermeiden. Die Vorinstanz hätte bei dieser Ausgangslage die Haftung der Beschwerdegegnerin prüfen und höchstwahrscheinlich bejahen müssen.
5.2. Mit dieser Sachverhaltsrüge wiederholt der Beschwerdeführer bloss seinen im kantonalen Verfahren vertretenen Standpunkt zum Unfallhergang. Wie er selbst betont, sprächen "sämtliche Indizien dafür, dass der Versicherungsnehmer der Beschwerdegegnerin bei gehöriger Vorsicht die Kollision hätte vermeiden oder zumindest abmildern können". Der Beschwerdeführer vermag den aus seiner Sicht zutreffenden Geschehensablauf somit nicht direkt, sondern bloss über Indizien, denen er ein anderes Gewicht als die Vorinstanz beimisst, darzutun. Von einer geradezu offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung kann bei dieser Ausgangslage keine Rede sein.
6.
6.1. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe weder den Inhalt von Art. 2054 Abs. 2 CC eigenständig abgeklärt noch die massgebende italienische Lehre oder Rechtsprechung zu dieser Bestimmung konsultiert. Die Vorinstanz habe die in dieser Bestimmung festgelegte Vermutung der geteilten Unfallverursachung missachtet. Insbesondere habe sie vom Beschwerdeführer den Beweis eines Fremdverschuldens verlangt, obwohl dieser Entlastungsnachweis richtigerweise der Beschwerdegegnerin obliege. Indem die Vorinstanz von einer klaren ausländischen Rechtsnorm abgewichen sei, habe sie Bundesrecht verletzt.
6.2. Mit der Beschwerde in Zivilsachen kann die beschwerdeführende Partei rügen, ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt (Art. 96 lit. a BGG). In nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten kann sie überdies vorbringen, die Vorinstanz habe das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht nicht richtig angewendet (Art. 96 lit. b BGG).
Der Beschwerdeführer klagt eine Geldforderung ein. Folglich ist eine vermögensrechtliche Zivilrechtsstreitigkeit zu beurteilen. Er behauptet nicht, die Vorinstanz habe in Verletzung des schweizerischen internationalen Privatrechts das falsche ausländische Recht ermittelt. Ebenso wenig zeigt er auf, dass die Vorinstanz die im italienischen Recht geltenden Beweisvorschriften bloss lückenhaft festgestellt habe. Vielmehr scheint er davon auszugehen, dass das Bundesgericht die italienischen Normen über Art. 16 Abs. 1 IPRG als Bundesrecht frei auslegen dürfe. Dies trifft indessen nicht zu.
Folglich könnte der Beschwerdeführer vor Bundesgericht einzig rügen, der angefochtene Entscheid wende ausländisches Recht verfassungswidrig, insbesondere willkürlich im Sinne von Art. 9 BV, an (BGE 136 II 304 E. 5.3; 133 III 446 E. 3.1). Der Beschwerdeführer zeigt indessen nicht rechtsgenügend auf, dass und weshalb die Vorinstanz Art. 2054 Abs. 2 CC in einer geradezu unhaltbaren und damit qualifiziert falschen Weise angewandt habe.
7.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 4'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Zivilabteilung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. März 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Tanner