Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_436/2025
Urteil vom 16. Februar 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Denys, Rüedi,
Gerichtsschreiber Tanner.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum (IGE), Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Patentrecht; Akteneinsicht (Art. 89 und Art. 90 PatV ),
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom 28. Juli 2025 (B-1281/2023).
Sachverhalt
A.
A.a. Die B.________ S.p.A. (Antragstellerin) ist Inhaberin des europäischen Patents EP xxx mit Wirkung für die Schweiz und Liechtenstein. Gegenstand dieses Patents ist ein Verfahren zur Behandlung der Parkinson-Krankheit. Am 3. Mai 2016 ersuchte die Antragstellerin das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE; Gesuchsgegner, Beschwerdegegner) um Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel (ESZ-Gesuchsverfahren C01613296/01). Der Gesuchsgegner wies diesen Antrag mit Verfügung vom 9. April 2021 ab.
Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Urteil B-2255/2021 vom 11. Oktober 2022 eine von der Antragstellerin gegen diese Verfügung eingelegte Beschwerde ab.
Dagegen erhob die Antragstellerin beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen. Mit Urteil 4A_513/2022 vom 13. März 2023 wies das Bundesgericht diese Beschwerde ab.
A.b. Patentanwalt Dr. A.________ (Gesuchsteller, Beschwerdeführer) war nicht in dieses Schutzzertifikatsverfahren involviert. Am 23. Januar 2023 ersuchte er den Gesuchsgegner um Einsicht in die entsprechenden Akten. Dabei beantragte er, nicht nur die Akten des erstinstanzlichen ESZ-Gesuchsverfahrens (C01613296/01), sondern auch die Rechtsschriften des bundesverwaltungsgerichtlichen (B-2255/2021) und bundesgerichtlichen (4A_513/2022) Beschwerdeverfahrens einsehen zu können.
Am 30. Januar 2023 übermittelte der Gesuchsgegner dem Gesuchsteller in elektronischer Form folgende Schriftstücke: die erstinstanzlichen Akten des ESZ-Gesuchsverfahrens, welche bis zu seiner Verfügung vom 9. April 2021 reichten, sowie die Eingangsbestätigung und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Oktober 2022. Zugleich teilte der Gesuchsgegner dem Gesuchsteller mit, dass die Rechtsschriften des abgeschlossenen bundesverwaltungsgerichtlichen und des damals noch hängigen bundesgerichtlichen Rechtsmittelverfahrens nicht Teil des Aktenheftes des ESZ-Gesuchs bildeten und daher nicht bei ihm eingesehen werden könnten. Diesbezüglich müsse er beim Bundesverwaltungs- und beim Bundesgericht ein entsprechendes Akteneinsichtsbegehren stellen.
In der Folge ersuchte der Gesuchsteller den Gesuchsgegner wiedererwägungsweise erneut um Einsicht in die besagten Rechtsschriften. Mit Verfügung vom 16. Februar 2023 wies der Gesuchsgegner auch dieses Akteneinsichtsgesuch des Gesuchstellers ab, soweit es auf die Rechtsschriften aus den Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht abzielte.
B.
Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Urteil vom 28. Juli 2025 eine vom Gesuchsteller dagegen erhobene Beschwerde ab.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen stellt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht folgende Anträge:
1. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juli 2025 (B-1281/2023) sei aufzuheben und die Akteneinsicht sei ihm auch betreffend die Schriftenwechsel der Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (B-2255/2021) und Bundesgericht (4A_513/2022) zu gewähren, soweit der Beschwerdegegner über diese Rechtsschriften verfügt;
2. Eventualiter sei das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juli 2025 (B-1281/2023) aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Der Beschwerdegegner beantragt, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Der Beschwerdeführer nahm dazu in einer Replik Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht verzichtete auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen
1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (vgl. Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 150 III 248 E. 1; 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1).
1.1. Das angefochtene Urteil weist eine Beschwerde gegen die teilweise Verweigerung der Akteneinsicht gemäss Art. 90 der Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV; SR 232.141) ab. Es stellt einen öffentlich-rechtlichen Entscheid im Sinne von Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 BGG dar. Als solcher unterliegt er der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff. BGG). Es handelt sich um einen Endentscheid (Art. 90 BGG) des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 75 Abs. 1 BGG), der Beschwerdeführer ist mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen (Art. 76 Abs. 1 BGG) und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG). Ob die Streitwertgrenze von Art. 74 Abs. 1 BGG erreicht wird, kann offenbleiben, da der Beschwerde ohnehin kein Erfolg beschieden ist.
Unter Vorbehalt einer hinreichenden Begründung ist demnach auf die Beschwerde einzutreten (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ).
1.2. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2; 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 115 E. 2, 86 E. 2).
Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Macht die beschwerdeführende Partei beispielsweise eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich; sie hat vielmehr im Einzelnen zu zeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1, 167 E. 2.1).
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 148 V 366 E. 3.3; 143 IV 241 E. 2.3.1; 140 III 115 E. 2). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt ebenfalls das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1).
1.4. Die Beweiswürdigung ist nicht schon dann willkürlich, wenn sie nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmt, sondern bloss, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist. Dies ist dann der Fall, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 144 II 281 E. 3.6.2; 140 III 264 E. 2.3; 137 III 226 E. 4.2).
2.
2.1. Der Beschwerdeführer ersuchte den Beschwerdegegner am 23. Januar 2023 um umfassende Einsicht in die Akten des ergänzenden Schutzzertifikatsverfahrens ESZ C01613296/01. Dabei wollte er nicht nur die erstinstanzlichen Gesuchsakten, sondern insbesondere auch die Rechtsschriften der damaligen Parteien, das heisst der Antragstellerin und des Beschwerdegegners, aus den bundesverwaltungs- und bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren einsehen.
2.2. Der Beschwerdegegner gewährte dem Beschwerdeführer am 30. Januar 2023 lediglich eine eingeschränkte Akteneinsicht: Diese Einsicht erstreckte sich zum einen auf die vollständigen Akten des erstinstanzlichen Gesuchsverfahrens und zum anderen auf die Beschwerdeeingangsanzeige und den Endentscheid des Bundesverwaltungsgerichts. Demgegenüber erhielt der Beschwerdeführer die gewünschten Rechtsschriften des bundesverwaltungs- und bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens nicht zur Einsicht.
2.3. Die Vorinstanz schützte im angefochtenen Entscheid diese eingeschränkte Akteneinsicht. Es erwog, der Beschwerdegegner führe für jede Anmeldung und jedes Patent ein Aktenheft, das über den Verlauf des Prüfungsverfahrens und über die Änderungen im Bestand und im Recht Auskunft gebe (Art. 89 Abs. 1 PatV). Nach der Veröffentlichung der Offenlegungsschrift oder einer allfälligen früheren Erteilung des Patentes stehe dieses Aktenheft jedermann zur Einsicht offen (Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 PatV). Die Rechtsschriften aus einem späteren Beschwerdeverfahren belegten weder den Verlauf des Prüfungsverfahrens noch dokumentierten sie die Änderungen im Bestand und im Recht des Patentes. Entsprechend bildeten sie aufgrund einer grammatikalischen Auslegung von Art. 89 Abs. 1 PatV keinen Bestandteil des Aktenheftes.
Aus den Materialien gehe zudem klar hervor, dass der Verordnungsgeber an der bewährten Regelung der Akteneinsicht habe festhalten wollen. Folglich führe auch eine historische Auslegung dieser Norm nicht zum Schluss, dass der Beschwerdegegner die Rechtsschriften im öffentlich einsehbaren Aktenheft hätte aufbewahren und damit dem Beschwerdeführer herausgeben müssen.
Weiter sei gesetzessystematisch zwischen dem Eintragungs- und einem allfälligen späteren Rechtsmittelverfahren zu unterscheiden. Die Akteneinsicht gemäss Art. 65 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG; SR 232.14) respektive Art. 90 i.V.m Art. 89 PatV beziehe sich nur auf das Prüfungsverfahren der Patentanmeldung.
Sinn und Zweck des patentrechtlichen Akteneinsichtsrechts bestehe primär darin, dass mögliche Konkurrenten frühzeitig von Patentgesuchen Kenntnis nehmen könnten. Hingegen wolle Art. 65 PatG nicht Dritten ermöglichen, die Argumente aus fremden Rechtsschriften in ihren eigenen Verfahren zu verwenden. Damit spreche auch eine teleologische Auslegung dieser Bestimmung gegen eine Herausgabe der Rechtsschriften an Dritte.
2.4. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, Art. 89 Abs. 1 PatV falsch ausgelegt zu haben. Der Wortlaut dieser Norm lasse offen, welche Dokumente "über den Verlauf des Prüfungsverfahrens und über die Änderungen im Bestand und im Recht" der Patente Auskunft gäben. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung bilde Art. 89 Abs. 1 PatV keine Grundlage, um das Akteneinsichtsrecht auf einzelne Schriftstücke zu beschränken, wie dies der Beschwerdegegner tue. Er habe vom Beschwerdegegner bloss die Eingangsanzeige und das nicht rechtskräftige Urteil zugestellt erhalten. Diese beiden Dokumente erteilten indessen keine Auskunft über Änderungen im Bestand und im Recht des Patentes. Es sei willkürlich, nur diese wenig aussagekräftigen Dokumente aus dem Rechtsmittelverfahren der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, nicht hingegen die viel bedeutsameren Rechtsschriften.
Nach der früheren Rechtslage habe der Beschwerdegegner die Gerichtskorrespondenz im sogenannten Aktenheft II aufbewahrt. Die geltende Patentverordnung unterscheide nicht mehr zwischen den Aktenheften I und II, sondern sehe bloss noch ein einziges Aktenheft vor. Entsprechend müssten darin alle Akten (und damit auch die Rechtsmittelschriften) aufbewahrt werden; das Führen von Schattenakten sei unzulässig.
Die Akteneinsicht wolle sicherstellen, dass Dritte sich jederzeit und kontinuierlich informieren könnten, wie das Prüfungsverfahren bis zu seinem rechtskräftigen Abschluss verlaufe. Der Beschwerdegegner dürfe Dritten diesbezüglich keinen "Blindflug" zumuten. Es gehe um Einsicht in die Akten eines Verfahrens, das am Ende in einem amtlich verbrieften Verbotsrecht mit Wirkung erga omnes resultieren könne. In solchen Verfahren dürfe es - abgesehen von Beweisurkunden, die Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse enthielten - keine Aktenteile geben, die für Dritte unzugänglich seien.
2.5. Der Argumentation des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden (vgl. insbesondere E. 3 und 5). Von vornherein ist auf seine Vorbringen nicht einzutreten, soweit er seinen Standpunkt nicht rechtsgenügend begründet, den massgebenden Sachverhalt unzulässig ergänzt und unbeachtliche Noven vorbringt (vgl. E. 1.2 und 1.3).
3.
3.1. Die Antragstellerin ersuchte den Beschwerdegegner am 3. Mai 2016 um Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel. Der Beschwerdegegner wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 9. April 2021 ab. Sowohl das Bundesverwaltungs- als auch das Bundesgericht schützten mit Urteil B-2255/2021 vom 11. Oktober 2022 respektive Urteil 4A_513/2022 vom 13. März 2023 diese Abweisung. Der Beschwerdeführer war in dieses Schutzzertifikatsverfahren nicht involviert. Er möchte die Schriftsätze aus den genannten beiden Rechtsmittelverfahren als aussenstehender Dritter einsehen. Nach eigenen Angaben erhofft er sich dadurch, die genaue Argumentation der Antragstellerin zu erfahren und diese "in einem proaktiven Nichtigkeitsverfahren gegen ebendieses Patent nutzen" zu können. Auch wüsste er danach, wie der Beschwerdegegner seine Verfügung vor Gericht verteidigt habe.
3.2. Der Beschwerdeführer richtete sein Akteneinsichtsgesuch nicht an das Bundesverwaltungs- oder das Bundesgericht. Damit erübrigen sich Ausführungen zur Frage, unter welchen Voraussetzungen diese beiden Instanzen Drittpersonen Einsicht in archivierte Rechtsschriften aus abgeschlossenen Gerichtsverfahren gewähren. Stattdessen möchte der Beschwerdeführer indirekt über die vom Beschwerdegegner aufbewahrten Akten Zugang zu den Rechtsschriften der beiden Rechtsmittelverfahren erlangen. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob das Patentrecht dem Beschwerdeführer einen solchen Anspruch vermittelt.
3.3. Die Art. 140a-140m PatG normieren die ergänzenden Schutzzertifikate für Arzneimittel. Soweit diese Artikel keine schutzzertifikatsspezifischen Regeln aufstellen, gelten die Bestimmungen des ersten, zweiten, dritten und fünften Titel des Patentgesetzes (Art. 140m PatG). Überdies ermächtigt Art. 140l Abs. 1 PatG den Bundesrat, das Verfahren zur Erteilung der Zertifikate, deren Eintragung in das Patentregister sowie die Veröffentlichungen des Beschwerdegegners zu normieren. Die Art. 140a-140m PatG enthalten keine schutzzertifikatsspezifischen Akteneinsichtsregeln. Entsprechend gelten hier die allgemeinen patentrechtlichen Bestimmungen.
3.4. Im zweiten Titel "Die Patenterteilung", dritter Abschnitt: "Patentregister; Veröffentlichungen des IGE; elektronischer Behördenverkehr" steht Art. 65 PatG, der die Marginalie "Akteneinsicht" trägt. Diese Bestimmung unterscheidet zwischen der Akteneinsicht vor (Abs. 2) und nach (Abs. 1) der Veröffentlichung des Patentgesuchs. Das Begehren des Beschwerdeführers zielt auf eine nachträgliche Akteneinsicht ab. Dazu hält Art. 65 Abs. 1 PatG Folgendes fest:
Nach der Veröffentlichung des Patentgesuchs darf jedermann in das Aktenheft Einsicht nehmen. Der Bundesrat darf das Einsichtsrecht nur einschränken, wenn Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse oder andere überwiegende Interessen entgegenstehen.
3.5. Gestützt auf Art. 65 PatG und Art. 140l PatG regelte der Bundesrat in der Patentverordnung einerseits den Inhalt des Aktenheftes (Art. 89 PatV) und andererseits die Einsicht in dieses (Art. 90 PatV). Art. 89 Abs. 1 PatV umschreibt den Inhalt des Aktenheftes wie folgt:
Der Beschwerdegegner führt für jede Anmeldung und jedes Patent ein Aktenheft, das über den Verlauf des Prüfungsverfahrens und über die Änderungen im Bestand und im Recht Auskunft gibt.
Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung verfolgt das Aktenheft somit einen klar umrissenen Zweck: Um die Kenntnisnahme zu ermöglichen, dokumentiert es zum einen den Verlauf des Prüfungsverfahrens und zum anderen Änderungen im Bestand und im Recht des Patentes. Folglich gehören nur solche Schriftstücke in das Aktenheft, die dieser Zielsetzung dienen. Das Aktenheft bildet mit anderen Worten keine allgemeine Ablage, in welcher der Beschwerdegegner alle patentbezogenen Schriftstücke, die bei ihm eingehen, für die Öffentlichkeit aufbewahren müsste.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Begriff des "Prüfungsverfahrens" in Art. 89 Abs. 1 PatV sei weit auszulegen. Nach seiner Auffassung umfasst es auch das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungs- und dem Bundesgericht. Demzufolge seien neben den Urteilen auch die entsprechenden Rechtsmittelschriften in das Aktenheft aufzunehmen.
4.2. Diese Auffassung trifft nicht zu. Das "Prüfungsverfahren" ist ein patentrechtlicher Fachausdruck (sog. teminus technicus). Er verfügt über eine vom Gesetz- bzw. Verordnungsgeber genau festgelegte Bedeutung: Das Patentgesetz (Zweiter Titel: "Die Patenterteilung", 2. Abschnitt: "Das Prüfungsverfahren") und die Patentverordnung (Dritter Titel: "Prüfung der Anmeldung") verstehen unter dem Prüfungsverfahren eine klar umrissene Phase auf dem Weg zur Patenterteilung: Wer ein Erfindungspatent erlangen will, kann beim Beschwerdegegner ein Patentgesuch einreichen (Art. 49 Abs. 1 PatG). Nach Erhalt dieses Gesuchs nimmt der Beschwerdegegner zunächst eine Eingangs- (Art. 46a PatV), danach eine Formal- ( Art. 47-52 PatV ) und schliesslich eine beschränkte Sachprüfung ( Art. 61a-69 PatV ) vor. Diese Prüfschritte bilden den Kern des Patenterteilungsverfahrens (PETER HEINRICH, PatG/EPÜ, Kommentar zum Schweizerischen Patentgesetz und den entsprechenden Bestimmungen des Europäischen Patentübereinkommens, 3. Aufl. 2018, N. 1 zu Art. 59 PatG; FLORENT THOUVENIN, Immaterialgüterrecht, 2025, Rz. 346-353).
4.3. Wenn alle Voraussetzungen für die Erteilung des Patentes vorliegen, teilt der Beschwerdegegner dem Patentbewerber "den Abschluss des Prüfungsverfahrens mit" (Art. 59a Abs. 1 PatG). Das Prüfungsverfahren endet aber auch dann, wenn der Gegenstand des Patentgesuches den Art. 1, Art. 1a, Art. 1b und Art. 2 PatG umschriebenen Voraussetzungen überhaupt nicht oder bloss teilweise nicht entspricht. Sofern der Patentbewerber in einem solchen Fall sein Gesuch nicht zurückzieht, weist der Beschwerdegegner dieses zurück (Art. 59a Abs. 3 lit. a PatG). Gleiches geschieht, wenn der Patentbewerber die vom Beschwerdegegner gemäss Art. 59 Abs. 2 PatG gerügten Mängel nicht behebt (Art. 59a Abs. 3 lit. b PatG).
Zwar können die Parteien eines Patent- oder Schutzzertifikatserteilungsverfahrens die Verfügungen des Beschwerdegegners beim Bundesverwaltungsgericht und dessen Entscheid wiederum beim Bundesgericht anfechten (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021] i.V.m. Art. 31 und Art. 33 lit. e des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG; SR 173.32] respektive Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 BGG). Diese beiden Instanzen führen indessen nicht anstelle des Beschwerdegegners das vorstehend umschriebene, patentrechtliche Prüfungsverfahren durch. Vielmehr kontrollieren sie bloss den angeochtenen Akt des Beschwerdegegners auf die geltend gemachten Beschwerdegründe hin (Art. 49 VwVG, Art. 95-98 BGG ). Die Rechtsschriften aus allfälligen späteren Beschwerdeverfahren bilden folglich nicht Teil des patentrechtlichen Prüfungsverfahrens.
5.
Damit bleibt zu prüfen, ob die Rechtsmittelschriften im Sinne von Art. 89 Abs. 1 PatV Auskunft "über die Änderungen im Bestand oder im Recht" des betreffenden Patentes geben.
5.1. Der dritte Abschnitt des ersten Titels des Patentgesetzes normiert die "Änderungen im Bestand des Patentes" ( Art. 24-28a PatG ). Dazu zählen der Teilverzicht des Patentinhabers auf das Patent (Art. 24 Abs. 1 PatG) und die gerichtliche Feststellung der Patentnichtigkeit (Art. 26 Abs. 1 PatG). Die Wirkung des erteilten Patentes gilt in dem Umfang, in welchem der Patentinhaber auf das Patent verzichtet oder der Richter auf Klage hin dessen Nichtigkeit festgestellt hat, als von Anfang an nicht eingetreten (Art. 28a PatG). Bestandesändernd sind somit die Verzichtserklärung des Patentinhabers beim Beschwerdegegner oder das Feststellungsurteil des Gerichts im Falle der Patentnichtigkeit. Demgegenüber entfalten Rechtsmittelschriften keine solche Wirkung. Sie sind blosse Parteibehauptungen und geben keine Auskunft über Änderungen im Bestand des betreffenden Patentes.
5.2. Der vierte Abschnitt des ersten Titels des Patentgesetzes befasst sich mit den "Änderungen im Recht auf das Patent und im Recht am Patent" sowie mit der "Lizenzerteilung" ( Art. 29-34 PatG ). Dazu zählen die Abtretungsklage (Art. 29 PatG), die Enteignung (Art. 32 PatG), der Übergang der Rechte auf das Patent und am Recht (Art. 33 PatG) und die Lizenzerteilung (Art. 34 PatG). Auch hier bilden die Rechtsschriften aus nachgelagerten Rechtsmittelverfahren blosse Parteibehauptungen, die sich an die Beschwerdeinstanz richten. Da die Rechtsschriften keine Auskünfte über Änderungen im Recht auf das Patent bzw. am Patent erlauben, sind sie nicht in das Aktenheft aufzunehmen. Erst das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts oder im Falle seiner Anfechtung das Urteil des Bundesgerichts ändert gegebenenfalls etwas am patentbezogenen Recht.
6.
Zusammenfassend vermitteln Art. 65 Abs. 1 PatG i.V.m. Art. 89 f. PatV dem Beschwerdeführer keinen Anspruch darauf, die Rechtsschriften des bundesverwaltungs- (B-2255/2021) und des bundesgerichtlichen (4A_513/2022) Verfahrens einsehen zu können.
7.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner ist als Bundesbehörde keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Februar 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Tanner