Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_345/2024
Urteil vom 25. Juli 2024
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Kistler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Wilhelm Boner,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Forderung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 14. Mai 2024 (10/2024/5).
Erwägungen
1.
A.________ (Beklagter, Beschwerdeführer) und B.________ (Klägerin, Beschwerdegegnerin) wurden mit Entscheid des Bezirksgerichts Laufenburg vom 10. März 2020 geschieden. Die gemeinsame Liegenschaft in C.________ wurde danach mit Kaufvertrag vom 8. Juni 2020 verkauft. Nach Ansicht der Klägerin hat der Notar in diesem Zusammenhang eine falsche Abrechnung im Umfang von Fr. 45'000.-- zugunsten des Beklagten erstellt. Zudem verlangt die Klägerin die Rückzahlung von drei Darlehen in der Höhe von insgesamt Fr. 34'000.--.
2.
Mit Urteil vom 5. September 2023 hiess das Kantonsgericht Schaffhausen die Klage der Klägerin gut und verpflichtete den Beklagten dazu, ihr Fr. 79'000.-- nebst Zins zu bezahlen und hob seinen Rechtsvorschlag auf.
Gegen dieses Urteil erhob der Beklagte Berufung an das Obergericht des Kantons Schaffhausen, das die Berufung mit Urteil vom 14. Mai 2024 abwies. Zur Begründung führte das Obergericht im Wesentlichen aus, der Beklagte mache weder ausdrücklich noch sinngemäss geltend, dass er entgegen den Ausführungen des Kantonsgerichts eine rechtsgenügliche Klageantwort eingereicht habe. Es sei daher mit dem Kantonsgericht davon auszugehen, dass die Eingaben des Beklagten zu Recht nicht berücksichtigt worden seien. Die Klägerin habe sodann im erstinstanzlichen Verfahren substantiiert dargelegt, aus welchen Gründen ihr die Forderung zustehe und habe entsprechende Urkunden eingereicht. Damit erweise sich die Angelegenheit als spruchreif und das Kantonsgericht habe somit zu Recht ohne Durchführung einer Hauptverhandlung entschieden.
Gegen das Urteil des Obergerichts erhebt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Juni 2024 Beschwerde an das Bundesgericht. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
3.
3.1. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2; 134 III 244 E. 2.1). Dafür muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 140 III 115 E. 1, 86 E. 2). Eine Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1).
4.
Die Eingabe des Beschwerdeführers genügt diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Er macht lediglich pauschal geltend, im Beweisstück 1/13 sei das Datum gefälscht worden. Dieses Darlehen sei von der Beschwerdegegnerin bereits bei der Scheidung nicht aufgenommen worden und sei im Darlehen von Fr. 90'000.-- bereits enthalten. Der Beschwerdeführer behauptet ohne nähere Begründung oder Beweise, es handle sich um einen versuchten Prozessbetrug. Mit diesen Behauptungen erhebt er weder eine zulässige Sachverhaltsrüge (vgl. E. 3.2 hiervor), noch setzt er sich in rechtsgenüglicher Weise mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinander (vgl. E. 3.1 hiervor).
5.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet, da der Beschwerdegegnerin mangels Einholung einer Beschwerdeantwort kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist.
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Juli 2024
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Kistler