Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_315/2023
Urteil vom 27. Juni 2023
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonsgericht Schwyz, 2. Zivilkammer,
Beschwerdegegner,
B.________,
Verfahrensbeteiligter.
Gegenstand
Forderung, unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, 2. Zivilkammer, vom 9. Mai 2023 (ZK2 2023 28).
Erwägungen
1.
Mit Verfügung vom 31. März 2023 wies das Bezirksgericht Höfe das vom Beschwerdeführer im Rahmen eines von ihm gegen den Verfahrensbeteiligten angestrengten Forderungsstreits das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit des gestellten Rechtsbegehrens ab.
Mit Beschluss vom 9. Mai 2023 trat das Kantonsgericht Schwyz auf eine vom Beschwerdeführer gegen die bezirksgerichtliche Verfügung vom 31. März 2023 erhobene Beschwerde wegen unzureichender Begründung des Rechtsmittels nicht ein.
Mit Eingabe vom 13. Juni 2023 erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, den Entscheid des Kantonsgerichts Schwyz vom 9. Mai 2023 mit Beschwerde anfechten zu wollen.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 145 I 121 E. 1; 143 III 140 E. 1; 141 III 395 E. 2.1).
2.1. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Dazu muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Eine allfällige Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG , dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 140 III 115 E. 2). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbstständige Begründungen, so muss sich die Beschwerde mit jeder einzelnen auseinandersetzen, sonst wird darauf nicht eingetreten (BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 143 IV 40 E. 3.4).
2.2. Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerdeeingabe vom 13. Juni 2023 nicht hinreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Kantonsgerichts Schwyz vom 9. Mai 2023 auseinander und zeigt nicht rechtsgenügend auf, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid Bundesrecht verletzt hätte.
Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
3.
Das sinngemäss gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist bereits wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner und dem Verfahrensbeteiligten stehen keine Parteientschädigungen zu ( Art. 68 Abs. 2 und 3 BGG ).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verfahrensbeteiligten schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Juni 2023
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jametti
Der Gerichtsschreiber: Leemann