Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_23/2026
Urteil vom 23. Februar 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Denys,
Bundesrichterin May Canellas,
Gerichtsschreiberin Säuberli.
Verfahrensbeteiligte
A.________ Ltd,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Noth, Rechtsanwältin Simone Huser und
Rechtsanwalt Remy Eichenberger,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ GmbH,
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Steiger,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
UWG; vorsorgliche Massnahmen,
Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich, Einzelgericht, vom 11. Dezember 2025 (HE250102).
Sachverhalt
A.
A.a. Die A.________ Ltd. (Gesuchstellerin, Beschwerdeführerin) ist eine Private Limited Company nach dem Recht des Vereinigten Königreichs mit Sitz in U.________, GB. Gemäss eigener Darstellung bezweckt sie den Vertrieb von Pflegeprodukten für die tägliche Beauty-Routine, insbesondere Wimpernseren.
Die B.________ GmbH (Gesuchsgegnerin, Beschwerdegegnerin) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung deutschen Rechts mit Sitz in V.________, Deutschland. Gemäss Handelsregister bezweckt sie den Einzel- und Grosshandel sowie den internationalen Handel mit Fitness- und Gesundheitsartikeln, den Einzel- und Grosshandel sowie den Im- und Export von Waren aller Art, die Personalvermittlung und die Verwaltung des eigenen Vermögens.
A.b. Unter der URL <xxx> ist ein Beitrag mit dem Titel "yyy" im Internet abrufbar. Die Einleitung des Beitrags lautet:
"Aus über 50 getesteten Wimpernseren haben wir hier die besten Produkte für Sie zusammengestellt. Worauf ist bei dem Kauf eines Wimpernserums zu achten? Das Problem: Die meisten Wimpernseren enthalten das gefährliche Hormon Prostaglandin - dieses kann jedoch gesundheitsschädliche Nebenwirkungen, wie Augenreizungen oder Verfärbungen des Auges hervorrufen und ist daher unbedingt zu meiden. Nur ein Hersteller hat ein hormonfreies Wimpernserum entwickelt, welches ausschliesslich unbedenkliche Inhaltsstoffe enthält, jedoch ebenso gute Ergebnisse wie ein hormonhaltiges Wimpernserum liefert. Selbstverständlich wurden nicht nur Inhaltsstoffe, sondern auch die Punkte Preis/Leistung, Verfügbarkeit und Kundenservice getestet."
Im Anschluss an die Einleitung führt der Beitrag 13 Produkte in einer Rangliste auf. Mit der Test-Note 1,3 und fünf Sternen erreichte das Produkt der Gesuchsgegnerin den Platz 1. Das Produkt der Gesuchstellerin fiel mit der Test-Note 3,3 und einem Stern auf den letzten Platz 13.
Das Impressum führt als Betreiberin der streitgegenständlichen Webseite (spätestens) seit dem 13. Oktober 2025 die C.________ LLC mit Sitz in W.________ (USA) auf; zuvor nannte das Impressum die D.________ LLC mit Sitz in X.________ (USA) als Betreiberin. Gemäss Auskunft von E.________ vom 14. November 2025 ist die C.________ LLC mit Sitz in X.________ (USA) Halterin der Internet-Domain <zzz>.
Die Gesuchsgegnerin bewirbt den streitgegenständlichen Beitrag durch Schaltung von Werbung über Google-Ads.
B.
Am 14. Oktober 2025 reichte die Gesuchstellerin beim Handelsgericht des Kantons Zürich ein Gesuch um Anordnung superprovisorischer Massnahmen ein. Sie begehrte Folgendes:
"1. Der Gesuchsgegnerin sei, unter Androhung einer Ordnungsbusse von bis zu CHF 1'000.- für jeden Tag der Nichterfüllung, und kumulativ unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe und geschäftsführenden Personen im Widerhandlungsfall gemäss Art. 292 StGB, zu verpflichten, per Datum der Gutheissung des Gesuchs, den unter der Domain
<xxx>
abrufbaren Warentest (wiedergegeben in Anhang A) zu entfernen und diesen Warentest nicht anderswo zu veröffentlichen und nicht anderweitig zu verwenden;
eventualiter sei der
(sic) Gesuchsgegnerin, unter Androhung einer Ordnungsbusse von bis zu CHF 1'000.- für jeden Tag der Nichterfüllung, und kumulativ unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe und geschäftsführenden Personen im Widerhandlungsfall gemäss Art. 292 StGB, zu verpflichten, per Datum der Gutheissung des Gesuchs, die Anführung des Produktes A.________ der Gesuchstellerin aus dem Warentest zu entfernen."
Mit Verfügung vom 15. Oktober 2025 wurde das Dringlichkeitsbegehren abgewiesen und der Gesuchsgegnerin Frist zur Beantwortung des Gesuchs angesetzt.
Mit Urteil vom 11. Dezember 2025 wies das Handelsgericht das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen ab. Zur Begründung legte es dar, dass der Gesuchsgegnerin die Passivlegitimation fehle, da sie weder Halterin noch die gemäss Impressum für den Inhalt der Webseite zuständige Person sei. Auch liege kein Anwendungsfall für eine Durchgriffshaftung vor. Betreffend vergleichende Werbung durch Verwendung des Vergleichstests fehle es an einem entsprechenden Rechtsbegehren, weshalb eine diesbezügliche Erkenntnis ausscheide.
C.
Die Beschwerdeführerin beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen, es seien die vorsorglichen Massnahmen gemäss den vorinstanzlich gestellten Rechtsbegehren in Aufhebung der entsprechenden Dispositivziffer 1 des Urteils des Handelsgerichts anzuordnen. Eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Bundesgericht holte keine Vernehmlassungen ein.
Erwägungen
1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 150 III 248 E. 1 mit Hinweisen).
1.1. Entscheide über vorsorgliche Massnahmen gelten nur als Endentscheide, wenn sie in einem eigenständigen Verfahren ergehen. Selbstständig eröffnete Massnahmenentscheide, die vor oder während eines Hauptverfahrens erlassen werden und nur für die Dauer des Hauptverfahrens Bestand haben bzw. die unter der Bedingung gelten, dass ein Hauptverfahren eingeleitet wird, stellen Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 BGG dar (BGE 151 III 227 E. 1.1; 144 III 475 E. 1.1.1; 138 III 76 E. 1.2, 333 E. 1.2; 137 III 324 E. 1.1). Ein Zwischenentscheid liegt nicht nur dann vor, wenn eine vorsorgliche Massnahme erlassen, sondern auch wenn eine solche verweigert wird (BGE 151 III 227 E. 1.1; Urteile 4A_340/2025 vom 6. November 2025 E. 1.1; 4A_312/2025 vom 13. Oktober 2025 E. 1.2.1 je mit Hinweisen) oder auf ein Massnahmengesuch (mangels Zuständigkeit) nicht eingetreten wird (BGE 151 III 227 E. 1.1; 144 III 475 E. 1.1.2).
Mit dem vorliegend angefochtenen Urteil wurde die Anordnung vorsorglicher Massnahmen abgewiesen. Es stellt einen Zwischenentscheid nach Art. 93 BGG dar.
1.2. Gegen einen solchen Zwischenentscheid ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Dabei muss es sich um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln, der auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen späteren Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann, wogegen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht ausreichen (BGE 151 III 227 E. 1.2; 150 III 248 E. 1.2; 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2).
1.3. Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll. Die Ausnahme ist restriktiv zu handhaben (BGE 151 III 227 E. 1.3; 144 III 475 E. 1.2; 141 III 80 E. 1.2; 134 III 188 E. 2.2). Dementsprechend obliegt es der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 151 III 227 E. 1.3; 150 III 248 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2).
1.4. Dieses Begründungserfordernis gilt auch für Zwischenentscheide über vorsorgliche Massnahmen. Die frühere Rechtsprechung, nach der ein nicht wieder gutzumachender Nachteil bei Zwischenentscheiden, mit denen vorsorgliche Massnahmen erlassen bzw. verweigert wurden, regelmässig ohne Weiteres bejaht wurde, weil der Beschwerdeführer wegen der Verweigerung der Verfassungskontrolle in seiner formellen Rechtsstellung beeinträchtigt wäre, wenn auf die Beschwerde nicht eingetreten würde (vgl. dazu BGE 134 I 83 E. 3.1), ist seit dem öffentlich beratenen Entscheid des Bundesgerichts vom 28. Juni 2011 (BGE 137 III 324 E.1.1) überholt. Seither fordert das Bundesgericht nunmehr in konstanter Praxis, dass der Beschwerdeführer, der einen Massnahmenentscheid beim Bundesgericht anficht, in der Beschwerdebegründung aufzeigt, inwiefern ihm im konkreten Fall ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur droht, wobei der Verlust der Verfassungskontrolle einen solchen Nachteil nicht zu begründen vermag (BGE 151 III 227 E. 1.4 mit Hinweisen).
1.5. Die Beschwerdeführerin äussert sich in Nachachtung ihrer Begründungspflicht zum Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG.
1.5.1. Sie bringt vor, "die Abweisung der vorsorglichen Massnahmen habe zur Folge, dass der streitgegenständliche, unlautere Warentest weiterhin öffentlich im Internet zugänglich bleibe und verbreitet werde, wodurch fortgesetzt in den geschäftlichen Ruf sowie die wettbewerbliche Stellung der Beschwerdeführerin eingegriffen" werde.
Mit diesem Vorbringen unterliegt sie einem nicht zielführenden Zirkelschluss: Sie unterstellt, dass die Abweisung der anbegehrten Massnahmen
eo ipsoeinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken würde. Dem ist nicht so. Ansonsten stünde bei Abweisung vorsorglicher Massnahmen stets die Beschwerde offen, was aber, wie dargelegt (E. 1.2-1.4), Gesetz und Rechtsprechung widerspricht.
1.5.2. Die geltend gemachten "Reputations- und Marktbeeinträchtigungen", die während des Prozesses angeblich eintreten würden und irreversibel seien, begründet sie ausschliesslich mit besagter pauschaler Unterstellung, dass die Verweigerung vorsorglicher Massnahmen gewissermassen automatisch eine solche Wirkung zeitigen würde. Weshalb dies im vorliegenden Fall zutreffen soll und inwiefern ihr dadurch ein Nachteil rechtlicher Natur entstehen soll, konkretisiert und begründet sie nicht.
1.5.3. Die Beschwerdeführerin tut keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG dar. Auf die Beschwerde kann demnach nicht eingetreten werden.
2.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem geringen Aufwand für den vorliegenden Nichteintretensentscheid wird durch eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- Rechnung getragen. Eine Parteientschädigung ist nicht zu sprechen, da keine Antwort eingeholt wurde (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Februar 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kiss
Die Gerichtsschreiberin: Säuberli