Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_58/2025
Urteil vom 4. Februar 2025
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Müller, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Baur.
Verfahrensbeteiligte
This Bürge,
Beschwerdeführer,
gegen
Departement des Innern des Kantons St. Gallen,
Politische Gemeinde St. Gallen.
Gegenstand
Erneuerungswahlen der Mitglieder des Stadtparlaments St. Gallen für die Amtsdauer 2025-2028 / Entzug der aufschiebenden Wirkung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen,
Abteilung III, Abteilungspräsident,
vom 31. Dezember 2024 (B 2024/230).
Erwägungen
1.
Am 22. September 2024 fand die Erneuerungswahl für das Stadtparlament St. Gallen für die Amtsdauer 2025 bis 2028 statt. Gegen das Wahlergebnis erhob This Bürge am 1. Oktober 2024 Abstimmungsbeschwerde beim Departement des Inneren des Kantons St. Gallen, im Wesentlichen mit dem Vorbringen, die zur Verteilung der Restmandate im Proporzwahlverfahren angewandte Methode verletze den verfassungsmässigen Anspruch der Stimmberechtigten auf gleiche demokratische Rechte. Mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2024 entzog das Departement der Beschwerde im Hinblick auf den Beginn der Amtsdauer am 1. Januar 2025 die aufschiebende Wirkung.
2.
Gegen die Verfügung des Departements gelangte This Bürge an das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen. Er beantragte, es sei lediglich jenen (59 von 63) Mitgliedern des Stadtparlaments der Amtsantritt zu erlauben, deren Wahl bzw. Wiederwahl ungeachtet der Frage, nach welcher Methode die Verteilung der Restmandate zu erfolgen habe, unumstritten sei. Mit Entscheid vom 31. Dezember 2024 wies das Gericht die Beschwerde ab.
3.
Mit Eingabe vom 30. Januar 2025 erhebt This Bürge beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 31. Dezember 2024.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
4.
4.1. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG. Richtet sich die Beschwerde wie im vorliegenden Fall gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels bzw. die Bestätigung eines solchen Entzugs und damit gegen einen Entscheid über eine vorsorgliche Massnahme, kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG). Das Bundesgericht prüft dabei die Verletzung solcher Rechte nur insofern, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet wird, wobei die Rüge klar und detailliert zu erheben und, soweit möglich, zu belegen ist (qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht; Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 I 104 E. 1.5; 143 II 283 E. 1.2.2; 138 I 171 E. 1.4). Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4).
4.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid in Auseinandersetzung (u.a.) mit den Vorbringen des Beschwerdeführers begründet, wieso die Interessenabwägung des Departements nicht zu beanstanden und dieses als Rechtsmittelbehörde gestützt auf Art. 51 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Mai 1965 über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons St. Gallen (VRP/SG; sGS 951.1) zum Entzug der aufschiebenden Wirkung befugt gewesen sei. Sie hat dabei insbesondere dargelegt, aus welchen Gründen ein erhebliches öffentliches Interesse daran bestehe, das Stadtparlament zu Beginn der Legislatur vollzählig zusammenkommen zu lassen und das Wahlergebnis nicht bloss partiell umzusetzen, d.h. in Bezug auf diejenigen Mitglieder des Stadtparlaments, deren Wahl bzw. Wiederwahl ungeachtet der Frage, nach welcher Methode die Verteilung der Restmandate zu erfolgen habe, unumstritten sei. Sie hat ferner nebst Weiterem ausgeführt, bis zum rechtskräftigen Entscheid in der Hauptsache bestehe so oder anders das Risiko einer mangelhaften Zusammensetzung des Stadtparlaments.
Der Beschwerdeführer übt zwar eine gewisse Kritik an den Erwägungen des angefochtenen Entscheids. Er setzt sich jedoch nicht näher und sachgerecht damit auseinander, sondern beschränkt sich im Wesentlichen darauf, der teilweise nur verkürzt resp. unvollständig wiedergegebenen Argumentation der Vorinstanz bzw. deren Beurteilung seine als allein richtig vorausgesetzte eigene Sicht der Dinge gegenüberzustellen. Weder rügt er ausdrücklich eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte noch legt er konkret und im Einzelnen dar, inwiefern die Begründung der Vorinstanz bzw. deren Entscheid solche Rechte verletzen würde. Seine Beschwerde genügt den erwähnten, vorliegend zu beachtenden strengen Rüge- und Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, weshalb ohne Prüfung der weiteren Eintretensvoraussetzungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht auf sie einzutreten ist.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann jedoch verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Departement des Innern des Kantons St. Gallen, der Politischen Gemeinde St. Gallen und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung III, Abteilungspräsident, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Februar 2025
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Müller
Der Gerichtsschreiber: Baur