Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_457/2024, 1C_644/2024
Urteil vom 18. März 2025
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Bundesrichter Chaix, Merz.
Gerichtsschreiber Bisaz.
Verfahrensbeteiligte
1C_457/2024
1. A.________,
Beschwerdeführer 1,
2. B.________,
Beschwerdeführer 2,
gegen
1. Walter Kobler,
c/o Obergericht Appenzell Ausserrhoden, Fünfeckpalast, 9043 Trogen,
2. Manuel Hüsser,
c/o Obergericht Appenzell Ausserrhoden, Fünfeckpalast, 9043 Trogen,
3. Daniel Hofmann,
c/o Obergericht Appenzell Ausserrhoden, Fünfeckpalast, 9043 Trogen,
Beschwerdegegner,
Einwohnergemeinde Walzenhausen,
Dorf 84, 9428 Walzenhausen,
Regierungsrat des Kantons Appenzell Ausserrhoden, Regierungsgebäude, 9102 Herisau,
und
1C_644/2024
B.________,
Beschwerdeführer 2,
gegen
Einwohnergemeinde Walzenhausen,
Dorf 84, 9428 Walzenhausen,
Regierungsrat des Kantons Appenzell Ausserrhoden, Regierungsgebäude, 9102 Herisau.
Gegenstand
1C_457/2024
Ausstand im Verfahren O4V 23 26,
1C_644/2024
Teilrevision Zonenplan; Nichteintreten,
Beschwerden gegen die Entscheide des Obergerichts des Kantons Appenzell Ausserrhoden, 4. Abteilung, vom 4. Juli 2024 (O4V 23 27) sowie vom 1. Oktober 2024 (O4V 23 26).
Sachverhalt
A.
Auf den 1. Januar 2019 ist der nachgeführte kantonale Richtplan von Appenzell Ausserrhoden in Kraft getreten. Gemäss diesem verfügt die Gemeinde Walzenhausen über zu gross dimensionierte Wohn-, Misch- und Kernzonen für den Zeithorizont bis 2040. Die Gemeinde Walzenhausen ist deshalb verpflichtet, innert fünf Jahren ab Inkrafttreten des nachgeführten Richtplans 4,4 ha Wohn-, Misch- und Kernzonen auszuzonen und ihren Zonenplan entsprechend zu überarbeiten.
Mit Beschluss vom 9. März 2021 verabschiedete der Gemeinderat Walzenhausen die Teilrevision des Zonenplans. Dieser wurde vom 29. März bis zum 27. April 2021 öffentlich aufgelegt. Am 26. April 2021 erhoben B.________ und A.________ Einsprache. Mit Beschluss vom 9. Februar 2023 zog der Gemeinderat Walzenhausen die Teilrevision des Zonenplans zurück. In der diesbezüglichen Medienmitteilung begründete er diesen Schritt mit zu wenig beachteten Ausstandsvorschriften im Zusammenhang mit der Überarbeitung der Ortsplanung. Er stellte eine "ausstandsrechtlich korrekte" Neuauflage in Aussicht.
B.
Die von B.________ und A.________ erhobene Einsprache wurde vom Gemeinderat am 15. Februar 2023 zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. B.________ und A.________ erhoben dagegen in der Folge am 6. März 2023 Rekurs beim Regierungsrat des Kantons Appenzell Ausserrhoden, der mit Entscheid vom 24. Oktober 2023 nicht darauf eintrat.
Am 28. November 2023 gelangten B.________ und A.________ mit Beschwerde ans Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden. Dabei stellten sie zunächst den Antrag, der Regierungsrat sei zu verpflichten, auf den Rekurs einzutreten. Sodann verlangten sie namentlich, Obergerichtspräsident Walter Kobler, Obergerichtsvizepräsident Manuel Hüsser und Obergerichtsschreiber Daniel Hofmann hätten in den Ausstand zu treten. Das Obergericht eröffnete die beiden Verfahren O4V 23 26 (Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Rekursentscheid betreffend den Beschluss des Gemeinderats vom 15. Februar 2023, ihre Einsprache als gegenstandslos abzuschreiben) und O4V 23 27 (Ausstandsverfahren). Mit Verfügung vom 14. März 2024 wurde das Beschwerdeverfahren O4V 23 26 bis zur rechtskräftigen Erledigung des Ausstandsverfahrens sistiert. Im Verfahren O4V 23 27 wies das Obergericht mit Beschluss vom 4. Juli 2024 die Ausstandsgesuche gegen Obergerichtspräsident Walter Kobler, Obergerichtsvizepräsident Manuel Hüsser und Obergerichtsschreiber Daniel Hofmann ab.
Mit Verfügung vom 25. Juli 2024 hob die Verfahrensleitung die Sistierung des Verfahrens O4V 23 26 auf und nahm das Beschwerdeverfahren wieder auf. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer aufgefordert, innert 10 Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- zu leisten. Die Beschwerdeführer wurden darauf aufmerksam gemacht, dass nach unbenutztem Ablauf der genannten Frist auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könne. Gegen diese Verfügung erhoben B.________ und A.________ mit Eingabe vom 8. August 2024 Beschwerde beim Bundesgericht, das mit Urteil 1C_460/2024 vom 16. August 2024 nicht auf diese eintrat und der Beschwerde auch keine aufschiebende Wirkung erteilte. Am 1. Oktober 2024 verfügte Walter Kobler als Einzelrichter des Obergerichts, dass auf die Beschwerde O4V 23 26 nicht eingetreten wird, da die Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses unbenutzt abgelaufen sei.
C.
Gegen das Urteil des Obergerichts vom 4. Juli 2024 (O4V 23 27) erheben A.________ und B.________ mit Eingabe vom 1. August 2024 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht (Verfahren 1C_457/2024). Sie beantragen, das Urteil des Obergerichts vom 4. Juli 2024 (O4V 23 27) aufzuheben und Daniel Hofmann, Manuel Hüsser - und womöglich auch Walter Kobler - im Verfahren O4V 23 26 für ausstandspflichtig zu erklären. Daneben seien verschiedene Beweismittel beizuziehen und ein bestimmter Zeuge einzuvernehmen. Weiter sei ein bestimmter Artikel eines kantonalen Gesetzes anzupassen. Allenfalls sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zur neuerlichen Behandlung durch eine andere Abteilung der Vorinstanz.
Das Obergericht sowie Daniel Hofmann beantragen, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
D.
Gegen die einzelrichterliche Verfügung vom 1. Oktober 2024 betreffend das Nichteintreten auf die Beschwerde O4V 23 26 mangels fristgerechter Zahlung des Kostenvorschusses erhebt B.________ am 1. November 2024 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht (Verfahren 1C_644/2024). Er beantragt, die einzelrichterliche Verfügung des Obergerichts vom 1. Oktober 2024 aufzuheben und das mit Verfügung vom 11. Dezember 2023 vom Obergericht Appenzell Ausserrhoden eröffnete Verfahren O4V 23 26 von unbefangenen Gerichtspersonen weiterzuführen. Die einschlägigen Gerichtsakten der Verfahren 1C_457/2024 und 1C_460/2024 seien beizuziehen.
Das Bundesgericht verzichtet im Verfahren 1C_644/2024 auf die Einholung von Vernehmlassungen.
Erwägungen
1.
Die Verfahren 1C_457/2024 und 1C_644/2024 betreffen im Wesentlichen denselben Sachverhalt. Es rechtfertigt sich, die beiden Verfahren zu vereinigen (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 BZP [SR 273]).
Damit wird der erste Prozessantrag im Verfahren 1C_644/2024 auf Beizug der Akten aus dem Verfahren 1C_457/2024 gegenstandslos. Der zweite Prozessantrag, auf Beizug der Akten aus dem Verfahren 1C_460/2024, ist abzuweisen, weil sich der für den vorliegenden Entscheid rechtlich relevante Sachverhalt mit hinreichender Klarheit aus den Akten zu den hier zu entscheidenden Verfahren ergibt und nicht ersichtlich ist, inwiefern die Akten zum Verfahren 1C_460/2024 zusätzliche entscheidwesentliche Erkenntnisse liefern könnten.
2.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 149 II 66 E. 1.3).
2.1. Angefochten ist im Verfahren 1C_644/2024 ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG ); ein Ausschlussgrund gemäss Art. 83 BGG liegt nicht vor.
Gemäss Art. 92 Abs. 1 BGG ist gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über Ausstandsbegehren die Beschwerde zulässig. Mit seinem Urteil vom 4. Juli 2024 hat das Obergericht vorliegend solche Ausstandsbegehren (gegen zwei Richter und einen Gerichtsschreiber des Obergerichts) abgewiesen, womit gestützt auf Art. 92 Abs. 1 BGG auch im Verfahren 1C_457/2024 ein zulässiges Beschwerdeobjekt besteht.
2.2. Die Beschwerdeführer sind in den beiden vorinstanzlichen Verfahren als Partei beteiligt gewesen. Ausserdem sind sie durch die angefochtenen Entscheide in ihren schutzwürdigen Interessen besonders berührt. Sie sind einzeln und gemeinsam somit zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG).
2.3. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde vorbehältlich zulässiger und genügend begründeter Rügen (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 i. V. m. Art. 95 ff. BGG; nachfolgende E. 3.1) einzutreten.
3.
3.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 149 I 248 E. 3.1 mit Hinweisen).
Das Bundesgericht ist keine Appellationsinstanz, vor der die Tatsachen erneut frei diskutiert werden können ("pourraient être rediscutés librement") (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 142 I 99 E. 1.7.1). In der Beschwerde ist vielmehr klar und detailliert unter Bezugnahme auf und in Auseinandersetzung mit den entscheidenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt die angerufenen Rechte verletzt (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 146 IV 297 E. 1.2; 145 I 121 E. 2.1; 143 I 377 E. 1.2; je mit Hinweisen). Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 115 E. 2, 86 E. 2; je mit Hinweis). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 I 26 E. 1.3; je mit Hinweisen).
3.2. Die Beschwerde im Verfahren 1C_457/2024 genügt diesen Anforderungen nicht. Die Beschwerdeführer setzen sich in ihrer Beschwerdeschrift nicht den bundesrechtlichen Begründungsanforderungen entsprechend mit der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung auseinander, sondern plädieren frei. Sie vermögen daher mit ihren Ausführungen nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung des Obergerichts, die zur Abweisung ihrer Beschwerde führte bzw. das Urteil des Obergerichts selbst gegen Bundesrecht verstossen soll. Die zum Teil schwerwiegenden Vorwürfe werden nicht an konkreten Ausführungen der Vorinstanz festgemacht. Im Rahmen des Schriftenwechsels mit der Kritik konfrontiert, sie hätten sich mit dem vorinstanzlichen Urteil nicht auseinandergesetzt, bestreiten die Beschwerdeführer diesen Umstand auch nicht. Sinngemäss argumentieren sie in diesem Zusammenhang vielmehr, es sei ihnen von Anfang an klar gewesen, dass das Obergericht seine eigenen Gerichtspersonen schützen würde. Statt sich jedoch mit den eingehend dargelegten Argumenten der Vorinstanz auseinanderzusetzen und diese Punkt für Punkt zu widerlegen, stellen sie einfach ihre Sicht der Dinge dar, als hätte sich noch kein Gericht damit auseinandergesetzt. Ein solches Vorgehen ist unzulässig und verkennt die Funktion des Bundesgerichts, welche in erster Linie darin besteht, die korrekte Rechtsanwendung der Vorinstanzen zu prüfen (vgl. anstelle vieler BGE 146 III 416 E. 5.2; MARKUS SCHOTT, in: Bundesgerichtsgesetz, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2018, N. 1 f. zu Art. 97 BGG; HEINRICH KOLLER, in: a. a. O., N. 53 zu Art. 1 BGG; YVES DONZALLAZ, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 48 zu Art. 1 BGG). So entbinden die geltend gemachten Geschehnisse und Begebenheiten die Beschwerdeführer nicht davon, klar und detailliert unter Bezugnahme auf und in Auseinandersetzung mit den entscheidenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt die angerufenen Rechte verletzt (vorne E. 3.1). Die rein appellatorische Kritik genügt - soweit sie überhaupt den vorliegenden Streitgegenstand betrifft - den Begründungsanforderungen somit nicht. Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde im Verfahren 1C_457/2024 daher nicht ein (vgl. vorne E. 3.1).
4.
4.1. Im Verfahren 1C_644/2024 macht der Beschwerdeführer 2 zunächst formell geltend, dass die zwei "befangen erklärten" Gerichtspersonen nicht mit Verfügung vom 1. Oktober 2024 hätten entscheiden dürfen, das Hauptverfahren O4V 23 26 in der Sache einzustellen, solange das Bundesgericht noch kein Urteil im Ausstandsverfahren 1C_457/2024 gefällt habe. Dem kann nicht gefolgt werden. Hätte sich die Beschwerde im Verfahren 1C_457/2024 als begründet erwiesen, wären allfällige bis dahin im vorinstanzlichen Verfahren O4V 23 26 unter Beteiligung ausstandspflichtiger Gerichtspersonen ergangene Verfahrenshandlungen hingegen aufzuheben (Urteil 1C_460/2024 vom 16. August 2024 E. 3.2).
4.2. Soweit der Beschwerdeführer 2 "zusätzliche Fakten zur Befangenheit" der beiden Gerichtspersonen einbringt, bleibt die Rüge unsubstanziiert. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass kein Anschein der Befangenheit damit einhergeht, dass Gerichtspersonen bereits an mehreren Urteilen beteiligt gewesen sind, die zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausgegangen sind. Selbst allfällige Fehlentscheide vermögen daran grundsätzlich nichts zu ändern, wenn es sich dabei nicht um besonders krasse oder wiederholte Fehler handelt, die eine schwere Verletzung der Amtspflichten bilden (BGE 143 IV 69 E. 3.2; 141 IV 178 E. 3.2.3; je mit Hinweisen). Dass dem Beschwerdeführer 2 von der Vorinstanz unter Beteiligung der beiden Gerichtspersonen in einem anderen Verfahren hohe Gerichtskosten auferlegt wurden, obwohl der Beschwerdeführer 2 darin zwar Verfahrensbeteiligter war, jedoch keine Eingaben gemacht hatte, begründet jedenfalls keinen Anschein der Befangenheit. Auch die übrigen, vagen Ausführugen lassen keine derart krassen Fehler erkennen.
4.3. Inhaltlich bringt der Beschwerdeführer 2 sinngemäss vor, den Kostenvorschuss entgegen der Ansicht des Einzelrichters fristgerecht eingezahlt zu haben. Damit dies zutreffen könnte, müsste die während der Zahlungsfrist beim Bundesgericht erhobene Beschwerde 1C_460/2024 aufschiebende Wirkung gehabt haben. Wie in der Verfügung des Obergerichts vom 25. Juli 2024 im vorinstanzlichen Verfahren O4V 23 26 in Ziff. 1 erwähnt, haben Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vor Bundesgericht jedoch grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 Abs. 1 BGG). Auch der Beschwerde 1C_460/2024 verlieh das Bundesgericht keine aufschiebende Wirkung. Die Zahlung des Kostenvorschusses für das Verfahren O4V 23 26 erst im Anschluss an die Eröffnung des Urteils des Bundesgerichts am 3. Oktober 2024 erfolgte daher verspätet. Die Vorinstanz hat kein Bundesrecht verletzt, indem sie wie angedroht auf die Beschwerde O4V 23 26 in der Folge nicht eingetreten ist. Die Beschwerde ist insoweit unbegründet.
5.
Die Beschwerde im Verfahren 1C_644/2024 erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerde im Verfahren 1C_457/2024 erweist sich als unzulässig. Mit dem Nichteintreten auf die Beschwerde im Verfahren 1C_457/2024 werden die beantragten Beweismassnahmen und die eventuell beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz hinfällig.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten für das Verfahren 1C_457/2024 den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung sowie im Verfahren 1C_644/2024 dem Beschwerdeführer 2 aufzuerlegen (vgl. Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (vgl. Art. 68 Abs. 1 und 3 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Verfahren 1C_457/2024 und 1C_644/2024 werden vereinigt.
2.
Auf die Beschwerde im Verfahren 1C_457/2024 wird nicht eingetreten.
3.
Die Beschwerde im Verfahren 1C_644/2024 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
4.
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 2'000.-- für das Verfahren 1C_457/2024 werden den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen, ausmachend je Fr. 1'000.--, auferlegt. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- für das Verfahren 1C_644/2024 werden dem Beschwerdeführer 2 auferlegt.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Einwohnergemeinde Walzenhausen, dem Regierungsrat des Kantons Appenzell Ausserrhoden, und dem Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. März 2025
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Bisaz