Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_453/2025
Urteil vom 6. Mai 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Bundesrichter Merz,
nebenamtliche Bundesrichterin D. Hänni,
Gerichtsschreiberin Dillier.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
3. C.C.________,
4. D.C.________,
5. E.________,
6. F.F.________,
7. G.F.________,
8. H.F.________,
Beschwerdeführende,
alle handelnd durch IG I.________, und diese vertreten durch Frau J.________ und Herr K.________,
gegen
Swisscom (Schweiz) AG,
Alte Tiefenaustrasse 6, 3050 Bern,
Beschwerdegegnerin,
handelnd durch Swisscom Broadcast AG,
Ey 10, 3063 Ittigen,
und diese vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Isler,
Einwohnergemeinderat Kerns,
Sarnerstrasse 5, 6064 Kerns,
Regierungsrat des Kantons Obwalden,
Rathaus, Postfach, 6060 Sarnen.
Gegenstand
Baubewilligung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden vom 26. Juni 2025 (B 24/019).
Sachverhalt
A.
Die Swisscom Broadcast AG reichte am 23. Juli 2021 beim Einwohnergemeinderat Kerns ein Baugesuch für den Umbau einer Mobilfunkanlage auf der Parzelle Nr. 1858, Steinacher, in St. Niklausen ein. Die bestehende Mobilfunkanlage soll mit neuen Mobilfunkantennen für die Swisscom (Schweiz) AG, die Sunrise UPC GmbH und die Salt Mobile AG bestückt werden, wobei für deren zwei ein Korrekturfaktor angewendet werden soll. Zudem sollen auch neue Digital Audio Broadcasting (DAB) -Antennen für die Swisscom Broadcast AG installiert werden. Die betroffene Parzelle befindet sich in der Landwirtschaftszone. Laut Baubewilligungsgesuch werden die Bauherrschaften durch die Swisscom Broadcast AG vertreten.
Mit kantonalem Gesamtentscheid vom 10. Juni 2022 erteilte das Bau- und Raumentwicklungsdepartement des Kantons Obwalden die raumplanerische Ausnahmebewilligung mit diversen Auflagen. Mit Beschluss vom 14. November 2022 erteilte der Einwohnergemeinderat Kerns die baupolizeiliche Bewilligung für den Umbau der Mobilfunkanlage.
B.
Eine dagegen durch A.________ und anderen Personen erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Obwalden mit Beschluss vom 10. September 2024 ab. Mit Entscheid vom 26. Juni 2025 wies auch das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden eine dagegen erhobene Beschwerde ab.
C.
Mit Eingabe vom 28. August 2025 führen A.________, B.________, C.C.________ und D.C.________, E.________, F.F.________, G.F.________ und H.F.________ gegen diesen Entscheid Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Sie beantragen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung des Baugesuchs zur Ergänzung und Neubeurteilung. Sie stellen sodann verschiedene Verfahrensanträge sowie ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung.
Der Einwohnergemeinderat Kerns verzichtet auf eine Stellungnahme. Der Regierungsrat des Kantons Obwalden sowie das Verwaltungsgericht beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei, sowie die Abweisung sämtlicher Verfahrensanträge.
In einer Stellungnahme vom 2. Februar 2026 erachtet das Bundesamt für Umwelt (BAFU) den angefochtenen Entscheid als konform mit der Umweltschutzgesetzgebung des Bundes und insbesondere mit den bundesrechtlichen Vorschriften zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung.
Die Beschwerdeführenden haben repliziert.
Erwägungen
1.
Angefochten ist ein Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz im Bereich des Bau- und Umweltschutzrechts. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG ). Ein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG liegt nicht vor. Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerde legitimiert, da sie am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen haben und innerhalb des Einspracheperimeters wohnen, weshalb sie durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt sind (Art. 89 Abs. 1 BGG).
2.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen (vgl. BGE 146 IV 297 E. 1.2; 143 II 283 E. 1.2.2) Die Frage, ob die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, festgestellt hat, prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet wird (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 39 E. 2.3.5). Mit ungenügend begründeten Rügen und allgemein gehaltener, rein appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid setzt sich das Bundesgericht nicht auseinander (vgl. BGE 148 I 104 E. 1.5; 145 I 26 E. 1.3).
3.
Die Beschwerdeführenden erheben verschiedene konkrete Rügen bezüglich der geplanten Mobilfunk- und Rundfunkantennen. Sie machen zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, indem sie ausführen, die Standortdatenblätter seien nach Baueingabe in unzulässiger Weise ausgewechselt worden.
3.1. Das Verwaltungsgericht führte dazu aus, die Baubewilligungsbehörden habe die Beschwerdegegnerin nach Baueingabe darauf aufmerksam gemacht, dass die mit dem Baugesuch vom 23. Juli 2021 eingereichten Standortdatenblätter Revision 1.48 fehlerhafte Angaben zu den Standortkoordinaten enthielten. Daraufhin habe die Beschwerdegegnerin die korrigierten Standortdatenblätter Revision 1.49 eingereicht, aufgrund welcher die Baubewilligung erteilt worden sei. Sodann sei den Beschwerdeführenden im Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat Gelegenheit gegeben worden, zu den korrigierten Standortdatenblättern Stellung zu nehmen. Das rechtliche Gehör sei somit gewahrt. Im Übrigen habe es sich bei der Korrektur der Koordinatenangaben um eine unbedeutende Änderung gehandelt ohne wesentliche Auswirkungen auf die tatsächliche Strahlenbelastung.
3.2. Dagegen behaupten die Beschwerdeführenden lediglich, es sei ihnen nicht mitgeteilt worden, welche Elemente angepasst worden seien, was es ihnen verunmöglicht habe, die Grenzwerte an den Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) zu berechnen. Dabei setzen sie sich nicht mit den Ausführungen der Vorinstanz auseinander und bestreiten insbesondere nicht, dass ihnen Gelegenheit gegeben worden ist, sich zu den korrigierten Standortdatenblättern zu äussern. Sie begründen auch in keiner Weise, inwiefern ihr rechtliches Gehör verletzt sein soll. Soweit diese Rüge überhaupt den Begründungsanforderungen genügt (oben E. 2) und auf sie einzutreten ist, ist sie abzuweisen.
4.
Wie schon vor der Vorinstanz bringen die Beschwerdeführenden sodann vor, das Objekt Lindacher hätte als OMEN bezeichnet werden sollen, da dieses einer stärkeren Strahlenbelastung ausgesetzt sei als OMEN Nr. 4.
4.1. Das Verwaltungsgericht hielt dazu fest, bei der Auswahl der drei höchstbelasteten OMEN seien neben der räumlichen Distanz auch topografische und funknetztechnische Faktoren zu berücksichtigen. Die Auswahl der OMEN 2-4 sei deshalb nicht zu beanstanden.
4.2. In seiner Stellungnahme führt das BAFU aus, die kürzeste horizontale Distanz der Gebäude des Hofes Lindacher zu den Antennen (ca. 182 Meter) sei etwa halb so gross wie die horizontale Distanz zum OMEN Nr. 4 (366,3 Meter). Allerdings sei der Höhenunterschied des Hofes Lindacher zu den Antennen (ca. 80 Meter und mehr) deutlich grösser als derjenige von OMEN Nr. 4, sodass die Antennen über den Hof Lindacher hinwegstrahlen würden und dort die vertikale Richtungsabschwächung wirksam werde. Die Richtungsabschwächung reduziere bei der Berechnung die elektrische Feldstärke beim Hof Lindacher stärker als die kürzere Distanz diese erhöhe, zumal bei der Berechnung im Standortdatenblatt am OMEN Nr. 4 für alle Antennen eine vertikale Richtungsabschwächung von 0 dB angegeben worden sei. Es sei deshalb plausibel, dass der Hof Lindacher nicht zu den drei am stärksten belasteten OMEN gehöre; er sei somit zu Recht im Standortdatenblatt nicht ausgewiesen worden.
4.3. In ihrer Beschwerde begründen die Beschwerdeführenden nicht, inwiefern die Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht zutreffen sollen, sondern behaupten lediglich, der Hof Lindacher sei einer stärkeren Strahlenbelastung ausgesetzt. In ihrer Replik unterlassen sie es sodann, sich mit der Stellungnahme des BAFU auseinanderzusetzen. Es gelingt ihnen somit nicht, Zweifel an den ausführlichen, nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen der Fachbehörde des Bundes aufkommen zu lassen. Für das Bundesgericht besteht unter diesen Umständen kein Anlass, von den schlüssigen Einschätzungen des BAFU abzuweichen. Die Rüge der Beschwerdeführenden bezüglich des Objekts Lindacher ist abzuweisen.
5.
Die Beschwerdeführenden monieren ausserdem, der horizontale Abstand der Antennen zu OMEN Nr. 3 sei falsch berechnet worden.
5.1. Dazu hat das Verwaltungsgericht festgehalten, es würden keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Distanz zwischen der Mobilfunkanlage und den massgebenden OMEN falsch berechnet worden sei.
5.2. Das BAFU führt seinerseits aus, am OMEN Nr. 3 finde sich ein Anbau in Richtung der Antennen. Falls der Anbau tatsächlich als OMEN zu beurteilen wäre, sei dort die elektrische Feldstärke vermutlich wegen der kürzeren Distanz zu den Antennen höher als bei OMEN Nr. 3. Allerdings sei bei der Berechnung die Richtungsabschwächung auf 15 dB begrenzt, entsprechend der damals geltenden Vollzugsempfehlung zur Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom 23. Dezember 1999 (NISV; SR 814.710) für Mobilfunk und WLL-Basisstationen. Inzwischen habe das BAFU die Änderungen vom 22. November 2024 der Vollzugshilfe Mobilfunk betreffend die rechnerische Prognose publiziert, wonach neu Richtungsabschwächungen von bis zu maximal 30 dB geltend gemacht werden können, wodurch die Berechnungen realistischer ausfallen würden. Gemäss dieser geänderten Vollzugsempfehlung, so das BAFU, würden die Feldstärkewerte am OMEN Nr. 3 deutlich tiefer ausfallen als im Standortdatenblatt und der Anlagegrenzwert wäre auch im Anbau von OMEN Nr. 3 mit Sicherheit eingehalten.
5.3. Auch bezüglich dieser Rüge beschränken sich die Beschwerdeführenden darauf, vor dem Bundesgericht dieselben Ausführungen vorzubringen wie vor der Vorinstanz. In ihrer Replik setzen sie sich in keiner Weise mit der überzeugenden Stellungnahme des BAFU auseinander und zeigen insbesondere nicht auf, welche rechtliche Folgen die angeblichen Messfehler nach sich ziehen würden. Unter diesen Umständen besteht kein Anlass, an den Einschätzungen des BAFU zu zweifeln. Soweit die Rüge überhaupt den Begründungsanforderungen genügt (oben E. 2) und auf sie einzutreten ist, ist sie abzuweisen.
6.
Die Beschwerdeführenden führen noch aus, die Strahlenbelastung sei für den Mobilfunk und den Rundfunk fälschlicherweise separat berechnet worden. Die beiden Standortdatenblätter seien zusammenzuführen und die Werte der elektrischen Feldstärke an den OMEN zu addieren.
6.1. Nach Art. 4 Abs. 1 NISV müssen Anlagen so erstellt und betrieben werden, dass sie die in Anhang 1 festgelegten vorsorglichen Emissionsbegrenzungen einhalten. In Anhang 1 NISV werden Emissionsbegrenzungen für unterschiedliche Anlagetypen festgelegt; es wird insbesondere zwischen Sendeanlagen für Mobilfunk und drahtlose Teilnehmeranschlüsse (Ziff. 6) und Sendeanlagen für Rundfunk und übrige Funkanwendungen (Ziff. 7) unterschieden, weshalb für diese beiden Anlagetypen andere Anlagegrenzwerte festgelegt sind. Für den Anlagetyp "Sendeanlagen für Mobilfunk und drahtlose Teilnehmeranschlüsse" legt Anhang 1 Ziff. 62 Abs. 1 NISV fest, dass eine Antennengruppe alle Sendeantennen für Mobilfunk umfasst, die am selben Mast oder an oder auf demselben Gebäude angebracht sind. Der Anlagegrenzwert muss also von der Anlage als Ganzes eingehalten werden. Eine analoge Bestimmung gilt für den Anlagetyp "Sendeanlagen für Rundfunk und übrige Funkanwendungen": Nach Anhang 1 Ziff. 72 Abs. 1 NISV umfasst eine Anlage alle Sendeantennen, die am selben Mast angebracht sind oder die aus einem engen räumlichen Zusammenhang senden.
Nach Art. 5 Abs. 1 NISV ordnet die Behörde ergänzende oder verschärfte Emissionsbegrenzungen an, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass ein oder mehrere Immissionsgrenzwerte nach Anhang 2 durch eine einzelne Anlage allein oder durch mehrere Anlagen zusammen überschritten werden. Die Immissionsgrenzwerte nach Anhang 2 müssen überall eingehalten sein, wo sich Menschen aufhalten können (Art. 13 Abs. 1 NISV).
6.2. Vor diesem Hintergrund führte das Verwaltungsgericht in seinem Urteil zu Recht aus, dass für die Berechnung des Anlagegrenzwertes die Feldstärken der Mobilfunkantennen und die Feldstärken der Rundfunkantennen nicht addiert werden müssen, obwohl sie am gleichen Mast befestigt sind. Die in Anhang 1 NISV festgelegten Anlagegrenzwerte müssen pro Anlagetyp - also für die Mobilfunkantennen, einerseits, und die Rundfunkantennen, andererseits - eingehalten werden, was vorliegend der Fall ist. Dies bestätigt auch das BAFU in seiner Stellungnahme. An jenen Orten, wo die Immissionsgrenzwerte gelten und wo auf die kumulierte Strahlung auch von Antennen unterschiedlicher Typen abzustellen ist, werden die in Anhang 2 festgelegten Immissionsgrenzwerte nach unbestritten gebliebenen Ausführungen der Vorinstanz nicht überschritten. Auch diese Rüge der Beschwerdeführenden ist somit unbegründet.
7.
Im Rest ihrer Beschwerde erheben die Beschwerdeführenden allgemeine Rügen bezüglich bzw. grundsätzliche Kritik an der Bewilligungs- und Vollzugspraxis im Zusammenhang mit dem Mobilfunkstandard 5G. Die Verweise auf verschiedene Dokumente, Berichte und Gerichtsentscheide erwecken im Übrigen den Eindruck, die Beschwerdebegründung sei teilweise aus Inhalten diverser früherer Eingaben zusammengetragen worden. Wie im Folgenden aufgezeigt wird, besteht zu den erhobenen Rügen eine gefestigte bundesgerichtliche Rechtsprechung. Soweit die Beschwerdeführenden diese als falsch erachten und sinngemäss eine Praxisänderung fordern, stellt sich die Frage, inwiefern sie sich hinreichend mit dieser Rechtsprechung auseinandersetzen. Ob die Beschwerde diesen Begründungsanforderungen genügt, kann letztlich offen bleiben, weil sie in der Sache ohnehin abzuweisen ist.
7.1. Die Beschwerdeführenden führen zunächst aus, adaptive Antennen könnten mit den deklarierten Leistungen gar nicht adaptiv senden; die Betreiberinnen würden die Antennen effektiv mit höheren Sendeleistungen betreiben.
Gemäss der gefestigten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es Sache der Mobilfunkbetreiberinnen zu beurteilen, welche Sendeleistungen technisch sinnvoll sind. Für den rechnerischen Nachweis der Einhaltung der Anlagegrenzwerte ist also nicht die technisch mögliche maximale Sendeleistung einer Antenne massgebend, sondern die im Standortdatenblatt beantragte Sendeleistung (vgl. Urteile 1C_187/2024 vom 1. Juli 2025 E. 4.1; 1C_190/2024 vom 13. Mai 2025 E. 4.1; 1C_134/2024, 1C_143/2024 vom 19. März 2025 E. 5.4). Der Vorinstanz ist diesbezüglich entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden weder eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung noch eine Gehörsverletzung vorzuwerfen. Der Verfahrensantrag auf Einholung einer "Beglaubigung" bzw. einer technischen Bestätigung des Antennenherstellers, dass die Antennen mit den genannten Sendeleistungen adaptiv funktionieren, ist demnach auch im bundesgerichtlichen Verfahren abzuweisen.
7.2. Sodann machen die Beschwerdeführenden geltend, die Anwendung eines Korrekturfaktors sei rechtswidrig. Dieser müsse ausserdem im Standortdatenblatt explizit angegeben werden.
Auch bezüglich dieser Fragen besteht eine bundesgerichtliche Praxis. Zum einen hat es das Bundesgericht in einem publizierten Urteil aus dem Jahr 2024 mit dem umweltrechtlichen Vorsorgeprinzip für vereinbar beurteilt, bei adaptiven Mobilfunkanlagen mit einer automatischen Leistungsbegrenzung auf die maximale Sendeleistung einen Korrekturfaktor anzuwenden, wobei die korrigierte, für die Berechnung des Anlagegrenzwertes massgebliche Sendeleistung nicht durchgehend, sondern lediglich über sechs Minuten gemittelt eingehalten werden muss (BGE 151 II 593).
Zum anderen hat es in kürzlich ergangenen Urteilen festgehalten, dass der für eine Antenne angewandte Korrekturfaktor KAA im Standortdatenblatt nicht explizit angegeben werden muss, weil der maximal zulässige Korrekturfaktor aus der Zahl der für eine Antenne angegebenen Sub-Arrays rechnerisch abgeleitet werden könne (Urteile 1C_438/2025 vom 31. März 2026 E. 5; 1C_539/2024 vom 4. Dezember 2025 E. 7.8; 1C_113/2024 vom 16. Juni 2025 E. 3.3.2).
Die Beschwerdeführenden setzen sich nicht mit diesen Urteilen auseinander und bringen keine Argumente vor, welche ein Abrücken von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung rechtfertigen würden.
7.3. Schliesslich bringen die Beschwerdeführenden noch vor, die Einhaltung der Grenzwerte im adaptiven Betrieb sei nicht sichergestellt. Zur Beurteilung der Immissionen seien die "Original Antennendiagramme für Broadcast und Traffic Beams" zur Verfügung zu stellen. Sodann verstiessen die Anlagegrenzwerte gegen höherrangiges Bundesrecht, insbesondere gegen das Vorsorgeprinzip. Bei adaptiven Antennen seien zudem genaue Abnahme- bzw. Kontrollmessungen generell nicht möglich und das Qualitätssicherungssystem erweise sich als ungenügend.
7.3.1. Nach der gefestigten bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV rechtskonform (vgl. insbesondere das Urteil 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023, welches mehrfach bestätigt wurde, zuletzt etwa in den Urteilen 1C_187/2024 vom 1. Juli 2025 E. 5.2; 1C_248/2024 vom 2. Mai 2025 E. 2.2; 1C_279/2023 vom 6. Februar 2025 E. 9; 1C_176/2022 vom 18. Juli 2024 E. 4). Das Bundesgericht hat ausgeführt, das BAFU komme seiner Aufgabe nach, in diesem Bereich die internationale Forschung sowie die technische Entwicklung zu verfolgen und gegebenenfalls eine Anpassung der in der NISV geregelten Grenzwerte zu verlangen (zit. Urteil 1C_100/2021 E. 5.3.3 und 5.7 mit weiteren Hinweisen).
Im vorliegenden Verfahren führt das BAFU in seiner Stellungnahme zudem aus, die jüngst publizierten Ergebnisse der systematischen Übersichtsarbeiten der WHO würden gemäss der Beratenden Expertinnen- und Expertengruppe nicht-ionisierende Strahlung (BERENIS) keine Anpassung der geltenden Grenzwerte rechtfertigen.
7.3.2. Sodann hat das Bundesgericht in mehreren Urteilen bestätigt, dass die vom Eidgenössischen Institut für Metrologie (METAS) empfohlenen Messmethoden zur Durchführung von Abnahmemessungen adaptiver Antennen zwecktauglich sind (siehe Urteile 1C_187/2024 vom 1. Juli 2025 E. 5.2; 1C_113/2024 vom 16. Juni 2025 E. 3.4.2; 1C_134/2024, 1C_143/2024 vom 19. März 2025 E. 6.2; je mit Hinweisen). Auch mit der Kritik am Qualitätssicherungssystem im Zusammenhang mit dem Betrieb adaptiver Antennen hat sich das Bundesgericht bereits mehrfach auseinandergesetzt. Derzeit besteht kein Anlass, das Funktionieren der Qualitätssicherungssysteme zu verneinen (Urteile 1C_187/2024 vom 1. Juli 2025 E. 5.2; 1C_134/2024, 1C_143/2024 vom 19. März 2025 E. 7; je mit Hinweisen). Dies gilt auch für Antennen, die unter Anwendung des Korrekturfaktors bewilligt wurden (Urteil 1C_307/2023 vom 9. Dezember 2024 E. 7.5 und 8.3, nicht publ. in BGE 151 II 593, mit Hinweisen).
7.4. Insgesamt bringen die Beschwerdeführenden keine Gründe vor, die ein Abweichen von der Einschätzung des BAFU und von der gefestigten bundesgerichtlichen Rechtsprechung gebieten würden (vgl. zu den Anforderungen an eine Praxisänderung statt vieler BGE 149 II 381 E. 7.3.1 mit Hinweisen). Ihre Rügen erweisen sich somit als haltlos, soweit sie überhaupt den Begründungsanforderungen genügen (vgl. vorne E. 2 und E. 7).
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Beschwerdeführenden ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, begründen dieses Gesuch jedoch in keiner Weise. Ihr Gesuch ist ohnehin wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten sind daher den unterliegenden Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Überdies haben sie die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
4.
Die Beschwerdeführenden haben die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Einwohnergemeinderat Kerns, dem Regierungsrat des Kantons Obwalden, dem Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Mai 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Die Gerichtsschreiberin: Dillier