Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_402/2025
Urteil vom 17. März 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Bundesrichter Kneubühler,
nebenamtlicher Bundesrichter Weber,
Gerichtsschreiber Gelzer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
c/o Stadtpolizei U.________
Beschwerdegegner,
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,
Büro A-5, Postfach, 8036 Zürich,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich.
Gegenstand
Ermächtigung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 11. Juli 2025 (TB250032-O).
Sachverhalt
A.
A.________ wurde am 4. Oktober 2023 in Zürich um ca. 19:45 Uhr bei einer tätlichen Auseinandersetzung mit C.________ von diesem mit einem Laptop auf den Kopf geschlagen. Anlässlich der daraufhin durch den Polizisten B.________ vorgenommenen Tatbestandsaufnahme stellten A.________ und C.________ gegenseitig Strafanträge wegen Tätlichkeit. Danach begab sich A.________ in das Stadtspital D.________, das im ärztlichen (ambulanten) Bericht vom gleichen Tag ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma diagnostizierte und namentlich eine ca. 2 cm lange Riss-Quetschwunde der Mundschleimhaut erwähnte.
Am 14. Dezember 2023 verfasste B.________ betreffend die tätliche Auseinandersetzung zwischen A.________ und C.________ vom 4. Oktober 2023 einen Polizeirapport. Bezüglich der damals gestellten gegenseitigen Strafanzeigen wegen Tätlichkeit erliess das Statthalteramt Bezirk Zürich am 1. April 2025 Nichtanhandnahmeverfügungen gemäss Art 310 StPO (SR. 312).
B.
Mit Eingabe vom 7. April 2025 erstattete A.________ bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat gegen den Polizisten B.________ Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs mit der Begründung, dieser habe während seines Einsatzes am 4. Oktober 2023 Fotoaufnahmen der Verletzungen aufgenommen und diese Fotos sowie einen ihm eingereichten ärztlichen Bericht nicht an die zuständige Instanz weitergeleitet. Damit habe er absichtlich Beweismittel unterdrückt. Zudem habe er bei den Befragungen parteiisch zu Gunsten von C.________ agiert.
Diese Strafanzeige überwies die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat mit Verfügung vom 6. Juni 2025 zum Entscheid über die Ermächtigung zur Strafverfolgung von Beamten an das Obergericht des Kantons Zürich. Dieses verweigerte mit Beschluss vom 11. Juli 2025 die Ermächtigung zur Strafverfolgung (Eröffnung einer Untersuchung) des Polizisten B.________ wegen Amtsmissbrauchs.
C.
A.________ erhebt beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den Anträgen, den Beschluss des Obergerichts vom 11. Juli 2025 aufzuheben und die Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen B.________ zu erteilen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Das Obergericht, die Oberstaatsanwaltschaft, die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat sowie B.________ haben auf Vernehmlassungen verzichtet.
Erwägungen
1.
1.1. Gegen den angefochtenen Beschluss betreffend die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a BGG; BGE 137 IV 269 E. 1.3.1). Der Beschwerdegegner gehört keiner obersten kantonalen Vollziehungs- und Gerichtsbehörde an, weshalb der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. e BGG nicht greift (BGE 137 IV 269 E. 1.3.2; Urteile 1C_380/2023 vom 16. Oktober 2023 E. 1; 1C_336/2025 vom 29. September 2025 E. 1.1; je mit Hinweisen). Angefochten ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und ist zur Erhebung der Beschwerde befugt (Art. 89 Abs. 1 BGG; Urteil 1C_650/2024 vom 5. Dezember 2025 E. 1.1).
1.2. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten, soweit sie rechtsgenüglich begründete Rügen enthält.
2.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Bezüglich der Anwendung kantonalen Rechts kann vorbehältlich Art. 95 lit. c-e BGG vorgebracht werden, der angefochtene Entscheid verstosse gegen Bundesrecht, namentlich gegen das Willkürverbot nach Art. 9 BV (BGE 141 I 36 E. 1.3; 138 I 143 E. 2).
2.2. Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Nach Massgabe der allgemeinen Anforderungen an die Beschwerdebegründung ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) prüft es jedoch nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel des angefochtenen Entscheids nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 144 V 388 E. 2). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht prüft es zudem nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Insoweit gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit (BGE 150 II 346 E. 1.5.3 mit Hinweis).
2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), den es gestützt auf die Akten ergänzen kann (Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 143 V 177 E. 4.3 mit Hinweisen). Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen können berichtigt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG ). Bezüglich der Rüge der offensichtlich unrichtigen, d.h. willkürlichen, Sachverhaltsfeststellung gelten die strengen Begründungsanforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen).
3.
3.1. Gemäss Art. 312 StGB (SR 311.0) machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, des Amtsmissbrauchs schuldig. Diese Strafnorm soll Bürgerinnen und Bürger namentlich vor unkontrollierter und willkürlicher staatlicher Machtentfaltung schützen. Der zugefügte Nachteil kann etwa in einer unnötigen Kränkung oder Demütigung oder einer körperlichen Misshandlung bestehen (BGE 149 IV 128 E. 1.3.1 und 1.3.3 mit Hinweisen).
Gestützt auf Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO (SR 312.0) verlangt § 148 des Gesetzes vom 10. Mai 2010 über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess des Kantons Zürich (GOG/ZH; LS 211.1), dass zur Strafverfolgung von Beamten gemäss Art. 110 Abs. 3 StGB wegen im Amt begangener Verbrechen oder Vergehen eine Ermächtigung erforderlich ist. Nach der Rechtsprechung ist für die Erteilung einer solchen Ermächtigung ein Mindestmass an Hinweisen auf strafrechtlich relevantes Verhalten zu verlangen. Dabei muss beim Vorwurf des Amtsmissbrauchs eine Kompetenzüberschreitung oder eine gemessen an den Amtspflichten missbräuchliche Vorgehensweise in minimaler Weise glaubhaft erscheinen und es müssen genügende Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung vorliegen (BGE 149 IV 183 E. 2.3 mit Hinweisen).
3.2. Die Vorinstanz kam zum Ergebnis, diese Voraussetzungen für die Ermächtigung zur Strafverfolgung des Beschwerdegegners als Beamten seien nicht gegeben, da die Vorbringen des Beschwerdeführers den Verdacht eines Amtsmissbrauchs nicht begründen könnten. So sei nicht erkennbar, inwiefern der Beschwerdegegner seine Amtsgewalt missbraucht habe, um sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen. Gemäss der zutreffenden Angabe der Staatsanwaltschaft in ihrer Überweisungsverfügung vom 6. Juni 2025 hätten die fraglichen Fotoaufnahmen Eingang in den Polizeirapport vom 14. Dezember 2023 gefunden. Zudem bleibe unklar, von welchem Gericht der Beschwerdeführer die Mitteilung erhalten haben wolle, die Akten enthielten keine Fotos. Der angerufene ärztliche Bericht sei nachgereicht worden und befinde sich in den Akten. Es fehlten Hinweise darauf, dass dieser Bericht dem Beschwerdegegner vorgelegen und er diesen absichtlich nicht den Akten beigefügt habe. Der Vorwurf der unfairen Behandlung bei der Einvernahme werde vom Beschwerdeführer nicht substanziiert.
3.3. Der Beschwerdeführer wendet ein, er habe den Beschwerdegegner am 4. Oktober 2023 aufgefordert, die von C.________ durch einen Schlag mit der Hand verursachte Riss-Quetschwunde der Mundschleimhaut zu fotografieren und die Fotos der Staatsanwaltschaft mit dem ärztlichen Bericht weiterzuleiten, was er nicht getan habe. Der Polizeirapport enthalte lediglich Fotos der Hände und des Gesichts des Beschwerdeführers, ohne Verletzungen aufzuzeigen. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung, wonach die Beweismittel (Fotos) in den Akten seien, sei somit falsch und willkürlich (Art. 9 BV).
3.4. Diese Rügen sind - soweit sie den Substanziierungsanforderungen genügen - unbegründet. Der bei den Akten befindliche Polizeirapport vom 14. Dezember 2023 enthält Fotos des Kopfes und der Hände des Beschwerdeführers mit der Anmerkung: "Keine sichtbaren Verletzungen durch den Schlag mit dem Laptop. Die Verletzung an der Lippe entstand auf unbekannte Weise." Der Beschwerdeführer nennt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdegegner dennoch Fotos einer Riss-Quetschwunde der Mundschleimhaut aufgenommen haben sollte, ohne diese zu den Akten zu legen. Demnach hat die Vorinstanz den Sachverhalt insoweit nicht willkürlich festgestellt. Gleiches gilt bezüglich der Übergabe des als Beilage 2 eingereichten ärztlichen Berichts des Stadtspitals Zürich, der gemäss dem darauf angebrachten Stempel am 4. April 2025 persönlich am Schalter des Statthalteramts Zürich abgegeben wurde. Da der Beschwerdeführer keine Anhaltspunkte dafür nennt, dass er diesen Bericht bereits vorher dem Beschwerdegegner zur Weiterleitung übergeben hätte, durfte die Vorinstanz dies willkürfrei verneinen.
3.5. Weiter rügt der Beschwerdeführer die Vorinstanz habe durch die Nichtberücksichtigung von Hinweisen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK verletzt. Da er diese Rügen nicht oder jedenfalls nicht rechtsgenüglich begründet, ist insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten.
4.
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Angesichts der persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Urteil 1C_200/2025 vom 13. Mai 2025 E. 5). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, das sich nur auf die Gerichtskosten bezieht, gegenstandslos (Urteil 2C_101/2026 vom 17. Februar 2026 E. 5.2).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. März 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Gelzer