Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_362/2025
Urteil vom 16. Juni 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Bundesrichter Kneubühler, Merz,
Gerichtsschreiberin Dillier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
c/o Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegner,
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich,
Besondere Untersuchungen, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich.
Gegenstand
Ermächtigung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 20. Mai 2025 (TB250007-O/U).
Sachverhalt
A.
A.________ hat am 11. Dezember 2024 bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat Strafanzeige eingereicht gegen Staatsanwalt B.________. A.________ wirft diesem vor, in seiner Funktion als stellvertretender Leitender Staatsanwalt im Rahmen von ihm, A.________, angestrengten Verfahren in Kauf genommen zu haben, dass auf eine Anklageerhebung rechtskräftig verzichtet bzw. eine Strafuntersuchung bewusst verhindert worden sei. B.________ habe nämlich Nichtanhandnahme-, Sistierungs- und Einstellungsverfügungen in Strafverfahren mit ihm - d.h. A.________ - als Geschädigten nicht wie gesetzlich vorgeschrieben von der zuständigen Leiterin der Staatsanwaltschaft prüfen und genehmigen lassen. Ausserdem habe B.________ im Strafverfahren betreffend die Verantwortlichkeit des Unternehmens der beschuldigten Person bzw. dessen Rechtsvertreter einen finanziellen Vorteil verschafft, indem er eine erheblich übersetzte Kostennote genehmigt habe.
B.
Die Anzeige wurde an die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich überwiesen. Diese hat mit Verfügung vom 20. Januar 2025 die Akten an das Obergericht des Kantons Zürich zum Entscheid überwiesen; sie hat beantragt, die Ermächtigung zur Strafverfolgung nicht zu erteilen.
Mit Beschluss vom 20. Mai 2025 hat das Obergericht die Ermächtigung zur Strafverfolgung verweigert. Es hat erwogen, B.________ habe zwar tatsächlich Nichtanhandnahme-, Sistierungs- und Einstellungsverfügungen nicht wie gesetzlich vorgeschrieben von der zuständigen Leiterin der Staatsanwaltschaft genehmigen lassen, weil er sich zu Unrecht auf den Standpunkt gestellt habe, dies sei nicht nötig, da er ja selbst stellvertretender Leiter der Staatsanwaltschaft sei. Darin liege aber kein Amtsmissbrauch, weil B.________ die Strafverfolgung entweder nicht begonnen, unterbrochen oder beendet habe und dadurch auf strafprozessuale Zwangsmassnahmen gerade verzichtet habe. Somit falle bloss Begünstigung in Betracht, doch fehlten auch hierfür jegliche Anhaltspunkte.
C.
Am 24. Juni 2025 hat A.________ beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben. Er beantragt im Wesentlichen, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventuell sei die Durchführung einer Strafuntersuchung direkt durch das Bundesgericht anzuordnen. Sodann stellt er den Antrag, es sei festzustellen, dass ihm durch das bisherige Verfahren erhebliche Nachteile entstanden seien, weshalb ihm für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten aufzuerlegen seien. Schliesslich ersucht A.________ um Ausrichtung einer angemessenen Parteientschädigung.
Das Obergericht, die Oberstaatsanwaltschaft sowie die Staatsanwaltschaft II haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. B.________ hat sich nicht vernehmen lassen.
Erwägungen
1.
Gegen den angefochtenen Entscheid betreffend die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung steht nach Art. 82 lit. a BGG die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (vgl. BGE 137 IV 269 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Der Beschwerdegegner gehört nicht den obersten kantonalen Vollziehungs- und Gerichtsbehörden an, weshalb der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. e BGG nicht greift (vgl. BGE 137 IV 269 E. 1.3.2 mit Hinweis; Urteil 1C_503/2025 vom 19. Januar 2026 E. 1.1).
2.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und inwieweit auf eine Beschwerde eingetreten werden kann (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 150 I 174 E. 1).
2.1. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, mithin formell beschwert. Die weiteren Erfordernisse betreffend die besondere Betroffenheit und das schutzwürdige Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids ( Art. 89 Abs. 1 lit. b und c BGG ) bringen zum Ausdruck, dass die Beschwerdebefugnis nur denjenigen zusteht, die stärker als eine beliebige Drittperson berührt sind und in einer beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehen, so dass sie ein eigenes Interesse an einer anderen Regelung des umstrittenen Rechtsverhältnisses haben; dieses muss so intensiv sein, dass es aus objektiver Sicht Schutz verdient. Verlangt wird, dass sich das Ergebnis der Überprüfung des angefochtenen Entscheids auf die rechtliche oder tatsächliche Stellung der beschwerdeführenden Partei auswirken kann, so dass ihr im Falle des Obsiegens ein praktischer Nutzen entstehen würde (Urteile 1C_740/2021 vom 18. Juli 2022 E. 1.3.1; 1C_344/2012 vom 31. Oktober 2012 E. 1.4 mit zahlreichen Hinweisen).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Möglichkeit, bei erfolgreicher Beschwerdeführung an der Strafuntersuchung teilzunehmen und Parteirechte auszuüben, ein praktischer Nutzen der genannten Art. Eine Person, die Strafanzeige erstattet, ist deshalb zur Beschwerde gegen einen Entscheid legitimiert, mit dem die Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung verweigert wird, soweit sie hinsichtlich der beanzeigten Straftaten als geschädigte Person im Sinne von Art. 115 StPO gilt (zum Begriff der geschädigten Person vgl. BGE 141 IV 454 E. 2.3.1; Urteil 1C_47/2024 vom 23. September 2024 E. 1.3.1). Insoweit könnte sie sich bei einer Gutheissung der Beschwerde in der erwähnten Weise an der Strafuntersuchung beteiligen. Dies ist hingegen nicht der Fall, soweit ihr in Bezug auf eine beanzeigte Straftat die Stellung einer geschädigten Person fehlt ( Art. 301 Abs. 2 und 3 StPO ). Insoweit mangelt es ihr daher am Rechtsschutzinteresse nach Art. 89 Abs. 1 lit. b und c BGG und ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (Urteile 1C_616/2022 vom 25. Oktober 2023 E. 1.2; 1C_67/2020 vom 23. November 2020 E. 1.3 mit Hinweisen).
2.2. Das geschützte Rechtsgut des Tatbestands der Begünstigung nach Art. 305 StGB ist das Funktionieren der Rechtspflege (BGE 141 IV 459 E. 4.2; Urteile 1C_47/2024 vom 23. September 2024 E. 1.3.5; 1C_661/2020 vom 15. April 2021 E. 4.1; 1C_382/2012 vom 10. Oktober 2012 E. 2.6; BERNHARD ISENRING, in: Andreas Donatsch/Stefan Heimgartner [Hrsg.], 22. Aufl. 2026, StGB Kommentar, N. 2 zu Art. 305 StGB). Die Norm bezweckt namentlich, den staatlichen Anspruch auf Durchführung von Strafverfolgung und Strafvollzug sicherzustellen und stellt deshalb das Entziehen einer Person vor diesen staatlichen Zugriffsmassnahmen unter Strafe. Der Tatbestand schützt damit öffentliche Interessen und keine Individualrechtsgüter. Daher gibt es bei der Begünstigung keine geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO. Der Beschwerdeführer ist folglich bei diesem Straftatbestand nur indirekt potentiell benachteiligt und damit nicht Geschädigter im Sinne von Art. 115 StPO. Folglich kann er durch die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung der angeblichen Begünstigung nicht als besonders berührt und in schutzwürdigen (eigenen) Interessen betroffen gelten ( Art. 89 Abs. 1 lit. b und c BGG ). Insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
2.3. Der Straftatbestand des Amtsmissbrauchs nach Art. 312 StGB schützt sekundär auch das Interesse der Bürgerinnen und Bürger, nicht unkontrollierter und willkürlicher staatlicher Machtentfaltung ausgesetzt zu werden (BGE 149 IV 128 E. 1.3.1; 127 IV 209 E. 1b; Urteil 1C_47/2024 vom 23. September 2024 E. 1.3.4). Der erhobene Vorwurf lautet im Wesentlichen dahingehend, der Beschwerdegegner habe Strafverfahren, in denen der Beschwerdeführer als Privatkläger und Geschädigter aufgetreten sei, mit Nichtanhandnahme-, Sistierungs- und Einstellungsverfügungen erledigt, ohne die Genehmigung der Leitenden Staatsanwältin einzuholen. Inwieweit der Beschwerdeführer vom behaupteten Amtsmissbrauch unmittelbar beeinträchtigt sein soll, legt er nicht dar. Wie es sich damit verhält, braucht mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen jedoch nicht vertieft zu werden.
2.4. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 mit Hinweisen). Sodann legt das Bundesgericht seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 4A_248/2024 vom 4. März 2025 E. 3, nicht publ. in BGE 151 III 385). Im Laufe des Rechtsmittelverfahrens kann sich der Streitgegenstand verengen bzw. um nicht mehr strittige Punkte reduzieren, grundsätzlich jedoch nicht erweitern oder inhaltlich verändern (BGE 142 I 155 E. 4.4.2; 136 II 457 E. 4.2).
2.5. In seiner Beschwerdeschrift erwähnt der Beschwerdeführer zahlreiche Sachumstände, die sich dem angefochtenen Beschluss nicht entnehmen lassen. Zudem wirft er der Vorinstanz zwar vor, "wesentliche Gesichtspunkte des Sachverhalts unberücksichtigt" gelassen zu haben, ohne dies aber näher zu präzisieren und zu belegen. Die von ihm vorgebrachten Gegebenheiten scheinen teilweise andere Verfahren zu betreffen und liegen somit ausserhalb des Streitgegenstands. Der Beschwerdeführer zeigt auch nicht auf, inwiefern die von ihm angeführten, von der Vorinstanz nicht festgestellten Umstände für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens von Bedeutung sein sollten. Ausserdem kommt dem Bundesgericht auch keine Aufsichtsfunktion gegenüber den Zürcher Strafbehörden zu; für die hier zu beurteilenden Fragen spielt es daher keine Rolle, ob die interessierenden Verfahrenserledigungen ohne Genehmigung durch die zuständige Leitung der Staatsanwaltschaft eine "systematische Praxis" dargestellt haben. Auf diese Vorbringen kann daher im bundesgerichtlichen Verfahren ebenfalls nicht eingegangen werden, ebenso wenig auf das Anliegen des Beschwerdeführers, sich in allgemeiner Weise über das richtige Vorgehen gegen rechtswidrige Verfügungen orientieren zu lassen.
Gleich verhält es sich dort, wo der Beschwerdeführer beiläufig weitere Straftatbestände anspricht, zu denen sich die Vorinstanz im angefochtenen Beschluss nicht geäussert hat. Diese Fragen liegen ausserhalb des Streitgegenstands. Dasselbe gilt, soweit sich die vom Beschwerdeführer (mehrfach) gerügten Gehörsverletzungen nicht auf das vorliegende Verfahren beziehen und nicht der Vorinstanz selber vorgeworfen werden, sondern den Strafverfolgungsbehörden. Im Übrigen genügen die Gehörsrügen des Beschwerdeführers auch den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht, zumal er nicht aufzeigt, inwiefern sein Anspruch auf rechtliches Gehör durch den angefochtenen Beschluss konkret verletzt worden sein soll.
3.
Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz einen Anfangsverdacht für das Vorliegen eines Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) verneinen durfte.
3.1. Die Vorinstanz hat festgestellt, der Beschwerdeführer mache im Kern geltend, der Beschwerdegegner - also der verfahrensleitende Staatsanwalt - habe sich durch die Erledigungsentscheide ohne Genehmigung der jeweiligen Leitenden Staatsanwältin des Amtsmissbrauchs (und der Begünstigung) strafbar gemacht (angefochtener Beschluss E. 2). In der Folge hat sie die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Delikte dargestellt. Die Vorinstanz hat erwogen, durch die Nichtanhandnahme-, Sistierungs- und Einstellungsverfügungen habe der verfahrensleitende Staatsanwalt auf strafprozessuale Zwangsmassnahmen (einstweilen) verzichtet. Damit habe er auf die Ausübung seiner Machtbefugnisse als Staatsanwalt gerade verzichtet, womit kein Amtsmissbrauch vorliege und bloss noch die Straftat der Begünstigung in Betracht falle (a.a.O., E. 4 am Ende).
3.2. Mit dieser Erwägung setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Wo er geltend macht, das Obergericht verlange für Amtsmissbrauch das Vorliegen einer Absicht, verkennt er, dass die Vorinstanz bereits das Vorliegen des objektiven Tatbestands verneint hat. Sodann scheint der Beschwerdeführer einen Hinweis auf Amtsmissbrauch darin zu sehen, dass der Staatsanwalt auf eine Prüfung seiner Anzeige betreffend Anstiftung zur Nötigung bewusst verzichtet habe. Diese schwer verständlichen Ausführungen beziehen sich offenbar auf das Verhalten des Inkassobüros. Diesbezüglich fehlt es an Feststellungen im angefochtenen Beschluss, ohne dass der Beschwerdeführer eine offensichtlich unrichtige oder eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung rügen würde. Es genügt daher an dieser Stelle, daran zu erinnern, dass eine unzutreffende rechtliche Einschätzung, die von einer Rechtsmittelinstanz korrigiert wird, mit einem Amtsmissbrauch nichts zu tun hat. Es fehlt bereits an einem in subjektiver Hinsicht erforderlichen Eventualvorsatz, wenn die Amtsperson im Glauben handelt, sie übe ihre Machtbefugnisse pflichtgemäss aus (Urteile 1C_12/2025 vom 13. Juni 2025 E. 3.5; 1C_602/2022 vom 24. März 2023 E. 3.4; 1C_441/2021 vom 17. Februar 2022 E. 3.3; je mit Hinweisen). Die vom Bundesgericht bislang offengelassene Frage, ob der Tatbestand des Amtsmissbrauchs auch durch Unterlassung erfüllt werden kann (vgl. dazu Urteile 1C_602/2022 vom 24. März 2023 E. 3.4; 1C_441/2021 vom 17. Februar 2022 E. 3.3; 1C_493/2020 vom 23. November 2021 E. 4.3.2; je mit Hinweisen), braucht somit auch hier nicht weiter vertieft zu werden.
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet, soweit sie überhaupt der Begründungspflicht genügt.
4.
Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da er unterliegt, ist auch sein Antrag abzuweisen, auf die Kostenerhebung zu verzichten oder ihm eine Parteientschädigung zuzusprechen. Der Beschwerdegegner hat sich nicht vernehmen lassen, weshalb er keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (vgl. Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Juni 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Die Gerichtsschreiberin: Dillier