Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_226/2025
Urteil vom 17. Juli 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Bundesrichter Kneubühler,
nebenamtliche Bundesrichterin Petrik,
Gerichtsschreiber Mattle.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecher Franz Stämpfli,
gegen
Einwohnergemeinde Beatenberg,
Baubewilligungsbehörde, Gemeindeverwaltung, Spirenwaldstrasse 251, 3803 Beatenberg,
Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern,
Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3013 Bern,
weitere Beteiligte:
B.________,
Gegenstand
Baupolizei; nachträgliche Baubewilligung für Weidezaun mit Durchfahrtsgatter und Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands,
Beschwerde gegen das Urteil vom 1. April 2025 des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung (100.2024.122U).
Sachverhalt
A.
A.a. Die im Eigentum von B.________ stehende Parzelle Beatenberg Gbbl. Nr. 36 liegt gemäss Teilzonen- und Uferschutzplan "Sundlauenen" der Einwohnergemeinde Beatenberg in der Landwirtschafts- und Uferschutzzone sowie im Wald. Die landwirtschaftliche Nutzfläche ist an A.________ verpachtet.
A.b. Der Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Interlaken-Oberhasli wies am 3. Januar 2018 ein nachträgliches Baugesuch von A.________ für eine Weidebarriere bei der Einmündung des Maschinenwegs in die Kantonsstrasse ab und ordnete die Entfernung der entsprechenden Barriere an. Dieser Entscheid wurde von sämtlichen Rechtsmittelinstanzen bestätigt (vgl. insbesondere Urteil des Bundesgerichts 1C_578/2019 vom 25. Mai 2020).
A.c. In der Folge stellte der zuständige Regierungsstatthalter fest, dass A.________ die Barriere zwar beseitigt, am selben Ort jedoch einen Weidezaun mit Durchfahrtsgitter erstellt hatte. Im daraufhin durch die Einwohnergemeinde Beatenberg eingeleiteten Baupolizeiverfahren reichte A.________ am 3. August 2022 ein nachträgliches Baugesuch ein. Mit Verfügung vom 20. Juli 2023 stellte das Amt für Gemeinden und Raumplanung des Kantons Bern (AGR) fest, dass das Bauvorhaben in der Landwirtschaftszone nicht zonenkonform sei. Hierauf wies der Regierungsstatthalter das nachträgliche Baugesuch mit Gesamtentscheid vom 6. November 2023 ab und ordnete die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands an (vollständiger Rückbau der Vorrichtung innert zwei Monaten nach Rechtskraft des Entscheids).
B.
Gegen diesen Entscheid reichte A.________ am 6. Dezember 2023 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Diese wies die Beschwerde mit Entscheid vom 18. März 2024 ab. Dagegen gelangte A.________ mit Eingabe vom 18. April 2024 ans Verwaltungsgericht des Kantons Bern, welches seine Beschwerde mit Urteil vom 1. April 2025 abwies.
C.
C.a. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 5. Mai 2025 beantragt A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Vorinstanz) vom 1. April 2025 sei aufzuheben und es sei ihm für das Bauvorhaben "Neuerstellung Weidezaun mit Durchfahrtsgatter" eine Baubewilligung zu erteilen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen bzw. es sei auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu verzichten. In prozessualer Hinsicht beantragt er, seiner Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
C.b. Die Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) sowie die Vorinstanz beantragen die Abweisung der Beschwerde. Die Einwohnergemeinde Beatenberg und die weiteren Beteiligten liessen sich nicht vernehmen. Das vom Bundesgericht zur Vernehmlassung eingeladene Bundesamt für Raumentwicklung hat mitgeteilt, der angefochtene Entscheid sei aus der Sicht des Raumplanungsrechts des Bundes nicht zu beanstanden.
C.c. Mit Verfügung vom 27. Mai 2025 hat der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Erwägungen
1.
Gegen den angefochtenen, kantonal letztinstanzlichen Endentscheid im Bereich des öffentlichen Baurechts steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG ). Der Beschwerdeführer ist als Pächter des betroffenen Grundstücks und direkter Adressat des angefochtenen Entscheids gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert. Nachdem die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen zu keinerlei Bemerkungen Anlass geben, ist auf die Beschwerde einzutreten, soweit die erhobenen Rügen genügend begründet sind (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 95 und Art. 97 BGG ).
2.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Bundesverfassungsrechts, von Völkerrecht und von kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 95 lit. a-c und Art. 97 Abs. 1 BGG). Soweit die Vorinstanz kantonales Recht anzuwenden hatte, kann im Wesentlichen geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid verstosse gegen Bundesrecht bzw. gegen die verfassungsmässigen Rechte und Grundsätze. Das Bundesgericht prüft kantonales Recht somit nur auf Bundesrechtsverletzung, namentlich Willkür, hin. Frei prüft es die Verletzung kantonaler verfassungsmässiger Rechte. Soweit es dabei allerdings um die Auslegung von kantonalem Gesetzes- und Verordnungsrecht geht, prüft dies das Bundesgericht wiederum ausschliesslich unter dem Gesichtswinkel der Willkür (BGE 138 I 143 E. 2).
2.2. Das Bundesgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Die Verletzung von Grundrechten prüft es jedoch nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen, ist daher in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen (BGE 143 I 1 E. 1.4; 134 II 349 E. 3). Wird die Verletzung des Willkürverbots von Art. 9 BV gerügt, genügt es nicht, einfach zu behaupten, der angefochtene Entscheid sei willkürlich. Es ist vielmehr anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern dieser an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet. Auf Rügen, mit denen bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geübt wird, tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 137 V 57 E. 1.3; 136 II 489 E. 2.8; je mit Hinweisen).
2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil grundsätzlich den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), den es nur berichtigen oder ergänzen kann, wenn er offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (vgl. dazu BGE 140 III 264 E. 2.3) ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht. Die Feststellung des Sachverhalts kann von der beschwerdeführenden Person zudem nur gerügt werden, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG und BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen).
3.
Streitgegenstand ist die ohne vorgängige Bewilligung erfolgte Erstellung eines Weidezauns mit Durchfahrtsgitter auf einer sich in der Landwirtschafts- und Uferschutzzone sowie im Wald befindlichen Parzelle. Die Vorinstanz kommt in Bezug darauf mit den Baubehörden zum Schluss, dass diese formell und materiell rechtswidrig sei. Die Anordnung des rechtmässigen Zustands erachtet sie als rechtmässig. Der Beschwerdeführer stellt sich hingegen auf den Standpunkt, die Baute sei zonenkonform und daher nachträglich zu bewilligen.
3.1.
3.1.1. Bauten und Anlagen bedürfen nach Art. 22 Abs. 1 RPG (SR 700) einer behördlichen Bewilligung. Voraussetzung dafür ist nach Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG insbesondere, dass das Bauvorhaben zonenkonform, d.h. mit dem Zweck der Nutzungszone vereinbar ist. Nach Art. 16a Abs. 1 erster Satz RPG sind in der Landwirtschaftszone Bauten und Anlagen zonenkonform, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Diese Anforderungen präzisiert Art. 34 Abs. 1 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1). Danach sind insbesondere Bauten zonenkonform, die der bodenabhängigen Bewirtschaftung dienen (Abs. 1 erster Halbsatz), namentlich der Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung (lit. a). Unter gewissen Voraussetzungen sind zudem Bauten und Anlagen zonenkonform, die der Aufbereitung, der Lagerung oder dem Verkauf landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Produkte dienen (Art. 34 Abs. 2 RPV). Voraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung ist nach Art. 34 Abs. 4 RPV weiter, dass die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist (lit. a), der Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b) und der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann (lit. c).
3.1.2. Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage der Notwendigkeit der Erstellung oder der Veränderung einer Baute oder Anlage nach objektiven Kriterien. Sie hängt ab von der bestellten Oberfläche, von der Art des Anbaus und der Produktion sowie von der Struktur, Grösse und Erforderlichkeit der Bewirtschaftung. Ist eine Neubaute erforderlich, so muss diese den objektiven Bedürfnissen des Betriebs angepasst sein, namentlich mit Bezug auf ihre Grösse und ihren Standort. Sie darf insbesondere nicht überdimensioniert sein (Urteil 1C_578/2019 vom 25. Mai 2020 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Bei der Standortwahl für Bauten in der Landwirtschaftszone ist die Bauherrschaft mit Blick auf Art. 34 Abs. 4 lit. a und b RPV nicht frei, sondern hat nachzuweisen, dass die geplante Baute am vorgesehenen Standort objektiv notwendig ist, d.h. ein schutzwürdiges Interesse daran besteht, sie am gewählten Ort zu errichten und, nach Abwägung aller Interessen, kein anderer, besser geeigneter Standort in Betracht kommt. Landwirtschaftszonen sollen von Bauten und Anlagen möglichst freigehalten werden (Art. 16 Abs. 1 RPG). Dieser im öffentlichen Interesse liegende Grundsatz ist im Rahmen der Interessenabwägung, welche bei der Standortwahl für Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone vorzunehmen ist, zu berücksichtigen (Urteil 1C_462/2022 vom 15. Januar 2024 E. 5.1 mit Hinweisen).
3.2.
3.2.1. Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt gestützt auf die Akten und das massgebende Luftbild wie folgt festgestellt: Das fragliche Weidegatter besteht aus Aluminiumprofilen mit Zwischenstaketen, ist 1.2 m hoch und insgesamt 5.31 m breit, wobei sich ein Bereich von 4 m öffnen lässt. Es befindet sich auf dem landwirtschaftlichen Maschinenweg rund 5 m nach der Abzweigung von der Kantonsstrasse (Seestrasse). Davor sind von der Kantonsstrasse aus beiden Fahrtrichtungen sichtbare Verbotsschilder angebracht, die namentlich auf das gerichtliche Verbot jeglicher Besitzstörung hinweisen. Der Maschinenweg führt von der Kantonsstrasse nach einer scharfen Rechtskurve auf einer Länge von ca. 100 m durch ein Waldstück steil zur rund 20 m tiefer liegenden Geländekammer "obere Sundlouenen", wo sich die Weiden des Beschwerdeführers befinden. Nach einer Haarnadelkurve ausgangs Wald verläuft er flacher entlang des Waldrands, durchquert anschliessend die Weide/Wiese und mündet rund 200 m nach der Haarnadelkurve in eine befestigte Fläche neben einem Wohnhaus. Im obersten Bereich ist er asphaltiert, anschliessend mit einem Mergelbelag und zwei Fahrstreifen versehen. Mit Ausnahme der Kurven ist der Weg zu wenig breit zum Kreuzen; Wendemöglichkeiten bestehen etwa auf halber Strecke zwischen der Haarnadelkurve und dem Wohnhaus am Ende des Weges sowie neben diesem Wohnhaus.
3.2.2. Der Beschwerdeführer ergänzt diesbezüglich, die Kantonsstrasse sei bis zum Gatter mit einem Zaun - bestehend aus einer Leitplanke mit Geländer - ausgestattet, der genauso hoch sei wie das Gatter. Auch im oberen Teil des Maschinenwegs bestehe nebst der Leitplanke ein Geländer als Absturzschutz. Bergseitig könnten die Rinder seitlich nicht entweichen, da es zu steil sei. Im Übrigen verhindere dies talseitig die Leitplanke. In sachverhaltlicher Hinsicht bestreitet er sodann die seitens der Vorinstanz festgestellten Wendemöglichkeiten und macht geltend, ein Kreuzen sei an keiner Stelle des schmalen landwirtschaftlichen Maschinenwegs möglich. Zudem befänden sich entgegen der vorinstanzlichen Darstellung nicht sämtliche Weideflächen in der tiefer gelegenen Geländekammer unterhalb der Haarnadelkurve. Vielmehr seien zwei davon direkt in dieser Kurve gelegen. Darauf ist - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
4.
Der Beschwerdeführer kritisiert, die Vorinstanz nehme Bezug auf das frühere Verfahren betreffend Weidebarriere, womit sie ihre Unabhängigkeit nicht wahre. Ausserdem macht er geltend, die zuständigen Behörden seien sich der Existenz baulicher Anlagen in der Umgebung bewusst, die ohne entsprechende Baubewilligung erstellt worden seien und toleriert würden. Dies werfe Fragen in Bezug auf die Gleichbehandlung auf.
Insoweit der Beschwerdeführer der Vorinstanz Voreingenommenheit vorwirft, weil sie im angefochtenen Urteil auf den vorherigen Entscheid betreffend Weidebarriere Bezug genommen hat und das zweite Baugesuch nicht isoliert betrachtet habe, kann ihm nicht gefolgt werden. Das ohne Baubewilligung errichtete Durchfahrtsgatter befindet sich an derselben Stelle wie die im Urteil 1C_578/2019 vom 25. Mai 2020 umstrittene Barriere, nämlich auf dem landwirtschaftlichen Maschinenweg an der Nordgrenze des Grundstücks im Bereich der Einmündung des Maschinenwegs in die Kantonsstrasse. Es ist sachlogisch und demnach angebracht, in der Prozessgeschichte auf das vorangegangene, ähnlich gelagerte Rechtsmittelverfahren zwischen denselben Parteien hinzuweisen. Hinweise darauf, dass die Vorinstanz das zweite Baugesuch des Beschwerdeführers nicht sachlich beurteilt hätte, ergeben sich keine und werden auch nicht substantiiert geltend gemacht.
Sofern der Beschwerdeführer unter abstraktem Hinweis auf anderweitige tolerierte Bauten mit fehlender Bewilligung aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung etwas zu seinen Gunsten ableiten möchte, ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass grundsätzlich kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht und der Beschwerdeführer nicht substantiiert begründet, weshalb dies vorliegend anders sein sollte.
5.
In der Sache umstritten ist primär, ob die Vorinstanz im angefochtenen Urteil die Zonenkonformität des errichteten Weidezauns mit Durchfahrtsgitter zu Unrecht verneinte.
5.1. Die Vorinstanz stellt nicht in Frage, dass ein Weidezaun mit Bezug auf die Viehhaltung und damit die landwirtschaftliche Bewirtschaftung grundsätzlich geeignet und erforderlich sein kann. Konkret kommt sie jedoch mit der Bewilligungsbehörde zum Schluss, der gewählte Standort des Gatters bei der Einmündung des Maschinenwegs in die Kantonsstrasse sei ungeeignet zur Erreichung des Zwecks, dass das Vieh nicht die Weide verlasse und auf die Kantonsstrasse gelange. Damit die Absperrung die Tiere vom Verlassen der Weide abhalten würde, müsste sie an der Grenze der Weideflächen platziert sein. Letztere befinde sich jedoch nicht am gewählten Standort, sondern in der rund 20 m tiefer liegenden Geländekammer nach der Haarnadelkurve. Für einen reinen Weidewechsel sei sodann prinzipiell keine permanente, massive Abschrankung auf dem Maschinenweg erforderlich. Vielmehr würden kurzzeitige Absperrungen überall dort, wo das Vieh vom Weg abkommen könnte, genügen, wenn ein Wechsel von einer der oberen auf eine weiter unten liegende Weide oder umgekehrt stattfände. Es sei nicht ersichtlich, weshalb lediglich ein Standort im oberen, engen und steilen Teil des Maschinenwegs oder 10 m unterhalb der Haarnadelkurve in Betracht komme.
Weiter erwägt die Vorinstanz, soweit der Beschwerdeführer die landwirtschaftliche Notwendigkeit der Absperrung damit begründe, dass Touristinnen und Touristen regelmässig versuchten, über den Maschinenweg zum See zu gelangen und damit den landwirtschaftlichen Betrieb störten und gefährliche Situationen provozierten, sei ihm nicht zu folgen. Zwar bestehe gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein legitimes Interesse eines Landwirts daran, sein Land vor Zufahrten Unbefugter zu schützen. Es gelinge dem Beschwerdeführer im konkreten Fall jedoch nicht, nachzuweisen, dass die Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Nutzflächen auch tatsächlich und in wesentlicher Weise beeinträchtigt werde. Es seien bei der Einfahrt auf den Maschinenweg grosse, aus beiden Richtungen der Kantonsstrasse gut sichtbare Verbotsschilder angebracht und es sei von dort aus sofort erkennbar, dass der Maschinenweg steil, eng und nicht mehr asphaltiert sei, was wohl nicht sämtliche, aber doch die meisten Unbefugten davon abhalten dürfte, den Weg zu benutzen. Der Landwirt nutze den Maschinenweg durchschnittlich rund ein- bis zweimal pro Woche für landwirtschaftliche Fahrten. Die Wahrscheinlichkeit, dass sich auf dem Maschinenweg regelmässig landwirtschaftliche Fahrzeuge des Landwirts und Motorfahrzeuge von Touristen begegneten, sei demnach vergleichsweise gering. Kritische Begegnungssituationen seien zwar nicht ausgeschlossen, dürften jedoch nur selten vorkommen. Dass dem Beschwerdeführer aufgrund solcher vereinzelter Vorkommnisse Umstände entstehen würden, vermöge eine wesentliche Beeinträchtigung der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung durch Befahrens durch Unbefugte nicht darzutun und rechtfertige die entsprechende Notwendigkeit für die Errichtung einer derart massiven Absperrung demnach nicht.
5.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz argumentiere anders als im ersten Rechtsmittelverfahren nicht mehr damit, dass das Gatter überdimensioniert und somit grundsätzlich nicht bewilligungsfähig sei. Die fehlende Zonenkonformität der zuvor errichteten Weidebarriere habe sich insbesondere darauf gestützt, dass eine derartige Barriere noch nie in einem landwirtschaftlichen Betrieb benötigt worden sei. Der Grund für deren Ablehnung habe in der Überdimensionierung gelegen. Die Breite der nun erstellten Vorrichtung sei natürlich vorgegeben, da sie der Strassenbreite entsprechen müsse. Die Öffnungsbreite des Gatters sei aufgrund der Nutzung mit landwirtschaftlichen Geräten notwendig. Das Weidegatter sei perfekt in seine Umgebung eingebettet und stelle keine einzeln dastehende Baute oder Anlage dar, welche die landwirtschaftliche Lage störe oder belaste. Unbestritten sei, dass ein Weidezaun grundsätzlich geeignet und erforderlich sei, das Vieh vom Verlassen der Weide abzuhalten. Somit sei die Erstellung des Gatters grundsätzlich landwirtschaftlich begründet und damit zonenkonform. Es entspreche sodann praxisgemäss dem legitimen Bedürfnis eines Landwirts, seine Weiden vor unbefugten Zufahrten zu schützen.
Die fehlende Zonenkonformität werde von der Vorinstanz mit dem ungeeigneten Standort begründet. In Bezug auf diesen Aspekt macht der Beschwerdeführer zunächst geltend, es verletze Bundesrecht, wenn die Vorinstanz und die Baubehörde - ohne je einen Augenschein durchgeführt zu haben - erklären, das Weidegatter sei an einem willkürlichen anderen Ort besser gestellt. In diesem Zusammenhang macht der Beschwerdeführer ausserdem geltend, obschon er die Notwendigkeit des Standorts klar dargelegt habe, sei die Vorinstanz nicht näher auf seine Ausführungen eingegangen, sondern habe diese lediglich pauschal verneint. Eine umfassende Standortevaluation und eine erforderliche Interessenabwägung sei nicht erfolgt. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Vorinstanz verkenne mit ihrer Argumentation, wonach das Gatter am errichteten Standort nicht notwendig sei zur regelmässigen Umsetzung des Viehs von einer Weide zur nächsten, dass sich die Tiere dabei nicht vollständig kontrollieren liessen. So könne sich ein Tier von der Herde entfernen und auf die nahegelegene Kantonsstrasse gelangen. Es bestehe aufgrund der sich dadurch ergebenden Sicherheitsrisiken ein erhebliches betriebliches und öffentliches Interesse daran, ein solches Entweichen zu verhindern. Hinzu komme, dass es vor Errichtung des Weidegatters oftmals zu Fehlfahrten von Touristinnen und Touristen über den privaten Maschinenweg gekommen sei. Die behördlich angeordnete Einfahrt vermittle den Eindruck einer offiziellen Strasse zum See und das Anbringen von Verbotsschildern habe die Situation nicht verbessert.
Der Beschwerdeführer argumentiert weiter, sämtliche Alternativstandorte würden aufgrund der topographischen Verhältnisse nicht in Frage kommen: Sie seien entweder nicht realisierbar oder würden beiden legitimen landwirtschaftlichen Interessen - der sicheren Weideführung und dem Schutz vor unbefugtem Zutritt - nicht gleichzeitig gerecht. Ein Standort 10 m unterhalb des jetzigen sei topographisch ungeeignet. Weiter unten sei der Weg nicht breit genug und eine Verbreiterung aufgrund einer bestehenden Felswand auf der einen und eines steilen Abhangs auf der anderen Seite nicht mit verhältnismässigen Mitteln realisierbar. Ein Standort ca. 10 m oberhalb der Haarnadelkurve erweise sich sodann als unzweckmässig, da er lediglich drei der fünf Weiden absichern und die Gefahr entlaufender Tiere somit weiterhin bestehen würde. Zudem würden unberechtigt einfahrende Fahrzeug in einer Sackgasse enden.
5.3.
5.3.1. Im Urteil 1C_578/2019 vom 25. Mai 2020 begründete das Bundesgericht, weshalb die Vorinstanz mit Bezug auf die am selben Ort errichtete Barriere auf die Durchführung eines Augenscheins verzichten durfte (E. 3.3) :
"In den Akten liegen verschiedene von den Verfahrensbeteiligten eingereichte Fotos. Daraus und aus den ebenfalls vorliegenden Plänen mit den darauf teilweise eingezeichneten Höhenkurven sind die örtlichen Gegebenheiten wie insbesondere der Terrainverlauf, der Verlauf des Maschinenwegs sowie der Standort und die Konstruktion der Barriere mit genügender Klarheit ersichtlich. Weitere Informationen bezog die Vorinstanz über öffentlich im Internet zugängliche Daten. Gemeinsam mit den Informationen aus den eingeholten Amtsberichten ergibt sich ein hinreichend detailliertes Bild des Sachverhalts. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer würde sich ein Augenschein als Momentaufnahme namentlich auch nicht dazu eignen, festzustellen, wie häufig Unbefugte den Maschinenweg befahren. Demnach ist nicht ersichtlich, dass sich mit einem Augenschein neue, für die Entscheidfindung wesentliche Erkenntnisse gewinnen liessen."
Dasselbe hat betreffend den an der gleichen Stelle errichteten Weidezaun zu gelten, nachdem nach wie vor die Frage zu beantworten ist, ob sich die Absperrung in Bezug auf ihren Standort als zonenkonform erweist. Die Vorinstanz verletzte mit dem in antzipierter Beweiswürdigung erfolgten Verzicht auf einen Augenschein den Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers somit nicht. Entsprechend sind die vorinstanzlichen Sachverhaltsabklärungen auch nicht deswegen unvollständig.
5.3.2. Es ist aktenkundig, dass sich die Weiden des Beschwerdeführers relativ weit unterhalb der Einmündung des Maschinenwegs in die Kantonsstrasse - nämlich bei bzw. unterhalb der Haarnadelkurve - befinden. Gestützt auf diese Sachverhaltsfeststellung wurde der Weidezaun demnach nicht an der Grenze der Weideflächen, sondern weit oberhalb davon platziert. Unter diesem Umständen ist es nachvollziehbar, wenn die Vorinstanzen argumentieren, der gewählte Standort des Gatters bei der Einmündung des Maschinenwegs in die Kantonsstrasse sei zur Erreichung des Zwecks, dass das Vieh nicht auf die Kantonsstrasse gelange, ungeeignet. In diesem Sinn hielt das Bundesgericht bereits im vorangegangenen Rechtsmittelverfahren fest, dass es für das Erreichen der landwirtschaftlichen Zielsetzung nicht erforderlich sei, an der betreffenden Stelle eine über das ganze Jahr fest verankerte Absperrung zu erstellen. Der gewählte Standort bestärkte seiner Meinung nach sodann die Sicht der Vorinstanzen, dass sich die behauptete Notwendigkeit der Einfriedung nicht wie von Art. 16a RPG verlangt aus der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung ergebe (Urteil 1C_578/2019 vom 25. Mai 2020 E. 4.3.3).
Dass die Vorinstanz die Zonenkonformität des streitgegenständlichen Vorhabens unter den gegebenen Umständen mit der Begründung verneint hat, der gewählte Standort sei mit Bezug auf die landwirtschaftliche Zielsetzung nicht ausreichend objektiv begründet, erscheint vor diesem Hintergrund entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers zutreffend. Dies hat sowohl mit Bezug auf die sichere Viehhaltung zu gelten als auch betreffend das Bedürfnis, die Weiden vor unbefugter Zufahrt zu schützen, welchem auch mit den aus beiden Richtungen der Kantonsstrasse gut sichtbaren Verbotsschildern ausreichend Rechnung getragen werden kann. Ob für Personenwagen auf dem Maschinenweg das Wenden oder ein Kreuzen mit entgegenkommenden landwirtschaftlichen Fahrzeugen an gewissen Stellen möglich sei, wie zwischen den Verfahrensbeteiligten umstritten ist, ist nicht entscheidwesentlich und kann offen bleiben. Weshalb der gewählte Standort grundsätzlich der einzig Geeignete sein solle - und nicht mit einem Weidezaun weiter unten der insbesondere verfolgte Zweck der Verhinderung des Entweichens des Viehs auch bzw. sogar besser erreicht werden könnte - legt der Beschwerdeführer im Übrigen nicht hinreichend dar. Insbesondere erhellt nicht, weshalb lediglich zwei weitere Standorte in Frage kommen würden. Nach dem Ausgeführten begründete die Vorinstanz sodann ausreichend und ohne den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör zu verletzen, inwiefern der Standort des Gatters mit Blick auf die landwirtschaftliche Zielsetzung ungeeignet sei.
5.4. Im Übrigen hielten bereits das AGR und die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion in ihren Entscheiden betreffend die vormals an derselben Stelle errichtete Barriere fest, dass das Vorhaben nicht standortgebunden im Sinne von Art. 24 RPG sei, weshalb für die umstrittene Barriere auch keine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG erteilt werden könne (Urteil 1C_578/2019 vom 25. Mai 2020 E. 4.4). Dasselbe hat für den am selben Standort zum selben Zweck errichteten strittigen Weidezaun zu gelten. Der umstrittene Weidezaun erweist sich somit weder als zonenkonform noch kann er mit einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG bewilligt werden.
6.
Eventualiter beantragt der Beschwerdeführer, es sei auf die angeordnete Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu verzichten. Diese sei unverhältnismässig, da die Abweichung vom Erlaubten unbedeutend sei und eine Wiederherstellung nicht im öffentlichen Interesse liege. Auch die Vorinstanz gehe davon aus, dass das Weidegatter grundsätzlich landwirtschaftlich begründet und nur der Standort fraglich sei. Sie gehe davon aus, dass das Weidegatter 20 m weiter unten bewilligt werden könnte.
6.1. Der Anordnung, den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen, kommt massgebendes Gewicht für den ordnungsgemässen Vollzug des Raumplanungsrechts zu. Werden illegal errichtete, dem RPG widersprechende Bauten nicht beseitigt, sondern auf unabsehbare Zeit geduldet, so wird der Grundsatz der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet in Frage gestellt und rechtswidriges Verhalten belohnt. Formell rechtswidrige Bauten, die auch nachträglich nicht legalisiert werden können, müssen daher grundsätzlich beseitigt werden (statt vieler BGE 151 II 850 E. 3.1; 136 II 359 E. 6; je mit Hinweisen). Davon geht auch Art. 46 Abs. 2 des Baugesetzes des Kantons Bern vom 9. Juni 1985 (BauG/BE; BSG 721.0) aus. Nach dieser Bestimmung setzt die Baupolizeibehörde der betroffenen Grundeigentümerschaft eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands unter Androhung der Ersatzvornahme.
Die Anordnung des Abbruchs bereits erstellter Bauten kann jedoch nach den allgemeinen Prinzipien des Verfassungs- und Verwaltungsrechts ganz oder teilweise ausgeschlossen sein. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands unverhältnismässig wäre (BGE 136 II 359 E. 6 mit Hinweisen). Die mit der Anordnung der Beseitigung einer Baute verbundene Eigentumsbeschränkung ist nur zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist (Art. 36 BV). Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass eine Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist (BGE 140 I 2 E. 9.2.2 mit Hinweisen). Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands kann unverhältnismässig sein, wenn die Abweichung vom Erlaubten nur unbedeutend ist oder die Wiederherstellung nicht im öffentlichen Interesse liegt, ebenso, wenn der Bauherr in gutem Glauben angenommen hat, die von ihm ausgeübte Nutzung stehe mit der Baubewilligung im Einklang, und ihre Fortsetzung nicht schwerwiegenden öffentlichen Interessen widerspricht (BGE 132 II 21 E. 6 mit Hinweis).
Auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit kann sich auch ein Bauherr berufen, der nicht gutgläubig gehandelt hat. Er muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörden aus grundsätzlichen Erwägungen, nämlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der baulichen Ordnung, dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands erhöhtes Gewicht beimessen und die dem Bauherrn allenfalls erwachsenden Nachteile nicht oder nur in verringertem Masse berücksichtigen (BGE 132 II 21 E. 6.4 mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts fällt eine Berufung auf den guten Glauben nur in Betracht, wenn die Bauherrschaft bei zumutbarer Aufmerksamkeit und Sorgfalt annehmen durfte, sie sei zur Bauausführung berechtigt. Dabei darf vorausgesetzt werden, dass die grundsätzliche Bewilligungspflicht für Bauvorhaben allgemein bekannt ist. Dies gilt erst recht bei Bauvorhaben in der Landwirtschaftszone (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1C_578/2019 vom 25. Mai 2020 E. 6 mit Hinweisen).
6.2. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass mit Blick auf den fundamentalen raumplanerischen Grundsatz der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet am Rückbau einer Baute oder Anlage in der Landwirtschaftszone, die ohne Baubewilligung errichtet wurde und auch im nachträglichen Baubewilligungsverfahren nicht bewilligt werden kann, grundsätzlich ein erhebliches öffentliches Interesse bestehe. Ein Interesse unbefugter Personen an der Abschrankung sei nicht ersichtlich. Es bestünden bereits gut sichtbare Verbotsschilder. Schliesslich erweise sich der angeordnete vollständige Rückbau der Vorrichtung auch als verhältnismässig: Die Anordnung sei offensichtlich geeignet und auch erforderlich, um den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Mildere Massnahmen seien nicht erkennbar. Angesichts des erheblichen öffentlichen Interesses am Rückbau, und weil es nicht nur um eine geringfügige Abweichung vom Gesetz gehe, stehe der Rückbau auch in einem vernünftigen Verhältnis zum Ziel, den rechtswidrigen Zustand zu beenden. Im Übrigen sei er dem Beschwerdeführer zumutbar, zumal dieser sich nicht auf guten Glauben berufen könne, da er aufgrund der Vorgeschichte gewusst habe, dass er für die Abschrankung eine Baubewilligung benötige und voraussichtlich nicht erhalten werde.
6.3. Diese vorinstanzlichen Ausführungen sind nicht zu beanstanden. Sie können sich auf die vorgenannte bundesgerichtliche Rechtsprechung sowie auf Art. 46 BauG/BE und damit eine genügende gesetzliche Grundlage stützen. Dass die kantonale Bestimmung falsch angewendet wurde, wird nicht substantiiert gerügt und ist auch nicht ersichtlich. Namentlich kann vorausgesetzt werden, dass dem Beschwerdeführer die Bewilligungsbedürftigkeit seines Weidezauns in der Landwirtschaftszone bekannt war. Eine Berufung auf den guten Glauben fällt für ihn damit ausser Betracht. Entgegen seiner Ansicht besteht zudem ein öffentliches Interesse daran, dass die Landwirtschaftszone von landwirtschaftlich unnötigen Bauten frei gehalten wird und baurechtliche Bestimmungen allgemein eingehalten werden. Auch die vorinstanzliche Prüfung der Verhältnismässigkeit der Wiederherstellungsmassnahme ist nicht zu beanstanden. Insbesondere kann dem privaten Interesse des Beschwerdeführers betreffend Rindviehhaltung und Schutz seines Pachtgrundstücks mit Erstellung eines (temporären bzw. auf die Weidesaison beschränkten) einfachen Weidezauns an anderer Stelle Rechnung getragen werden. Demnach ist es bundesrechtskonform, wenn die Vorinstanz auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nicht verzichtet. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer verletzt sie damit den Verhältnismässigkeitsgrundsatz nicht.
7.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet. Sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 68 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Einwohnergemeinde Beatenberg, der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern, den weiteren Beteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Raumentwicklung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Juli 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Mattle