Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_214/2026
Urteil vom 29. April 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Bundesrichter Kneubühler, Merz,
Gerichtsschreiber Dold.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Manuela B. Vock,
gegen
Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern.
Gegenstand
Auslieferung an Slowenien,
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, vom 8. April 2026 (RR.2025.155 und RR.2025.182).
Sachverhalt
A.
Slowenien ersuchte die Schweiz mit Schreiben vom 26. Juli 2024 um die Auslieferung von A.________. Dieser sei in Slowenien des Betrugs und der Geldwäscherei angeklagt. Ihm werde vorgeworfen, Investoren getäuscht zu haben. Der Vermögensschaden betrage mehr als EUR 1,5 Mio.
Das Bundesamt für Justiz (BJ) erliess am 25. Juni 2025 einen Auslieferungshaftbefehl, der A.________ am 9. Juli 2025 eröffnet wurde. In der Folge holte es bei den slowenischen Behörden Auskünfte zu einem angeblichen Vergiftungsversuch in einem Gefängnis in Ljubljana ein. Am 23. Oktober 2025 ordnete es die Auslieferung an. Gleichentags ersuchte es das Bundesstrafgericht, über die von A.________ erhobene Einrede des politischen Delikts zu entscheiden.
Nachdem A.________ gegen den Auslieferungsentscheid Beschwerde erhoben hatte, vereinigte das Bundesstrafgericht mit Entscheid vom 8. April 2026 die beiden Verfahren und wies sowohl die Einrede des politischen Delikts als auch die Beschwerde ab.
B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht vom 24. April 2026 beantragt A.________, er sei nicht nach Slowenien auszuliefern. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.
Erwägungen
1.
1.1. Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unter den in Art. 84 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Im vorliegenden Fall geht es um eine Auslieferung und damit um ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich ist. Weiter ist erforderlich, dass es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt. Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Ein besonders bedeutender Fall ist deshalb mit Zurückhaltung anzunehmen. Dem Bundesgericht steht insofern ein weiter Ermessensspielraum zu (BGE 145 IV 99 E. 1.2 mit Hinweisen). Ein besonders bedeutender Fall kann auch bei einer Auslieferung nur ausnahmsweise angenommen werden. In der Regel stellen sich insoweit keine Rechtsfragen, die der Klärung durch das Bundesgericht bedürfen, und kommt den Fällen auch sonst wie keine besondere Tragweite zu (BGE 134 IV 156 E. 1.3.4).
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall nach Art. 84 BGG vorliegt, so ist auch auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (BGE 145 IV 99 E. 1.5 mit Hinweisen).
Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet und es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).
1.2. Das Bundesstrafgericht legte dar, der vom Beschwerdeführer vorgelegte "Labortest" enthalte weder ein Datum noch die betroffene Person. Als Hinweis auf eine Vergiftung im slowenischen Gefängnis (Juni 2021) gebe es damit einzig die Darstellung des Beschwerdeführers, wobei selbst diese kein politisches Delikt und keine politische Verfolgung nahelege. Wer die sogenannten Drohbriefe in die Schweiz versandt habe, bleibe unklar, und dass ihm slowenische Behörden diese während des Auslieferungsverfahrens im Mai/Juni 2025 geschickt hätten, sei eine nicht nachvollziehbare Annahme des Beschwerdeführers. Ein politischer Charakter der Strafverfolgung sei daher offensichtlich nicht dargetan.
Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, er habe mehrfach und substanziiert geltend gemacht, das gegen ihn gerichtete Strafverfahren sei politisch motiviert. Er verweist auf frühere Eingaben im Verfahren, was der Begründungsobliegenheit nach Art. 42 Abs. 2 BGG allerdings nicht genügt (vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 141 V 509 E. 2; je mit Hinweisen). Weiter führt er den eingereichten Labortest an, der eine hohe Dosis von Gift in seinem Körper belege, und den Umstand, dass die slowenischen Behörden keine Abklärungen vorgenommen hätten. Dabei übergeht er allerdings die Feststellung der Vorinstanz, er selbst habe gemäss den Angaben des slowenischen Justizministeriums bei seiner Haftentlassung am 16. Juni 2021 eine ärztliche Untersuchung abgelehnt. Weshalb er davon ausgeht, dass die von ihm erwähnten Drohbriefe von staatlichen Stellen ausgehen sollen, legt er ebenfalls nicht dar. Ebenso wenig substanziiert er seine Behauptung, gemäss einem Zeugen hätten staatliche Exponenten in den Jahren 2014 und 2020 versucht, ihn zu bestechen und seiner Familie mit dem Tod gedroht.
Das Bundesstrafgericht hat die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Einrede des politischen Delikts korrekt wiedergegeben (vgl. BGE 132 II 469 E. 2.4; Urteile 1C_412/2024 vom 12. Juli 2024 E. 3.1; 1C_748/2021 vom 10. Dezember 2021 E. 1.2; je mit Hinweisen). Da sich weder aus den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen noch den weitgehend unsubstanziierten Vorbringen des Beschwerdeführers konkrete Hinweise für eine politische Verfolgung ergeben, besteht für das Bundesgericht kein Anlass, die Sache an die Hand zu nehmen. Auch sonst erweist sich der Fall nicht als besonders bedeutend.
2.
Nach dem Ausgeführten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Der Beschwerdeführer hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Art. 64 BGG). Er hat seine finanziellen Verhältnisse jedoch nicht offen gelegt, weshalb nicht beurteilt werden kann, ob er nicht über die erforderlichen Mittel verfügt. Abgesehen davon erscheint seine Beschwerde auch als aussichtslos, wobei insofern zu berücksichtigen ist, dass er sich über weite Strecken nicht hinreichend mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt und zudem unbelegte Behauptungen aufstellt. Sein Gesuch ist deshalb abzuweisen und die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens ihm aufzuerlegen (Art. 68 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. April 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Dold