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Mit Beschluss vom 3. April 2009 schrieb das Handelsgericht die Widerklage im Umfang von Fr. 7'918.40 als durch Rückzug erledigt ab. Mit (Teil-)Urteil vom 3. April 2009 verpflichtete es die Beschwerdeführer unter solidarischer Haftung zur Zahlung von Fr. 260'745.25 nebst Zins an die Beschwerdegegnerin; im Mehrbetrag wies es die Widerklage ab. Damit hat die Vorinstanz sämtliche vor ihr geltend gemachten Ansprüche beurteilt

1 arrêts·0 Président·2 consultations
12 août 09

Gesellschaftsrecht

4A 70/2008/Ire Cour de droit civil/Droit des sociétés·DE·31 min·1
Rejet partiel