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Der vorliegende Streitwert von Fr. 207'948.80 übersteigt die für die Beschwerde in Zivilsachen geltende Grenze von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerdeführerinnen erheben gleichzeitig subsidiäre Verfassungsbeschwerde — Juges — Swissrulings