Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_83/2025
Urteil vom 14. Februar 2025
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Nünlist.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Mutuel Krankenversicherung AG,
Rechtsdienst, Rue des Cèdres 5, 1920 Martigny,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Krankenversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 26. November 2024 (KV.2024.7).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 1. Februar 2025 (Poststempel) gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 26. November 2024,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3; 133 IV 286 E. 1.4), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 145 I 26 E. 1.3),
dass die Vorinstanz im Zusammenhang mit ausstehenden Krankenkassenprämien (Mai und Juni 2023) und Kostenbeteiligungen (Fälligkeitsdatum zwischen Dezember 2022 und Frühjahr 2023) in Abweisung der Beschwerde des Versicherten den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 23060308 des Betreibungsamtes Basel-Stadt für den Betrag von Fr. 1'962.05 zuzüglich 5 % Zins auf Fr. 749.40 seit dem 11. Dezember 2023 aufgehoben hat,
dass es der Beschwerdeführer gänzlich vermissen lässt, auf das angefochtene Urteil einzugehen und aufzuzeigen, inwiefern das kantonale Gericht mit seinen Erwägungen Recht verletzt hat,
dass er sich vielmehr auf rein appellatorische Kritik beschränkt,
dass die Beschwerde den dargelegten inhaltlichen Mindestanforderungen daher nicht genügt, auch unter Berücksichtigung, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen juristischen Laien handelt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG darauf nicht einzutreten ist,
dass der Versicherte grundsätzlich kostenpflichtig ist, indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 14. Februar 2025
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Nünlist