Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_69/2026
Urteil vom 26. Februar 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Bollinger, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt,
Beschwerdeführer,
gegen
ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG, Bahnhofstrasse 13, 7302 Landquart,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Krankenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. Januar 2026 (KV.2025.00014).
Nach Einsicht
in die gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. Januar 2026 (betreffend Krankenpflege) erhobene Beschwerde vom 28. Januar 2026 (Poststempel) und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung, Verbeiständung),
in Erwägung,
dass das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 147 II 300 E. 1),
dass die Vorinstanz den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 14. Januar 2025 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen hat, damit sie nach weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Umfang des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Grundpflege nach Art. 7 Abs. 2 lit. c Ziff. 1 KLV im Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2024 neu verfüge, soweit dieser den anerkannten Quartalsbedarf von 140.5 Stunden übersteige,
dass es sich dabei um einen das Verfahren nicht abschliessenden, selbstständig eröffneten Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG handelt (BGE 140 V 282 E. 2 mit Hinweisen),
dass die Beschwerde vor dem Bundesgericht folglich, wie auch der Beschwerdeführer einräumt, nur zulässig ist, wenn der betreffende Entscheid entweder einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG),
dass die selbstständige Anfechtbarkeit aus prozessökonomischen Gründen eine - restriktiv zu handhabende - Ausnahme vom Grundsatz bildet, wonach sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 139 IV 113 E. 1; 138 III 46 E. 1.2; 137 III 324 E. 1.1; je mit Hinweisen),
dass es der beschwerdeführenden Partei obliegt, aufzuzeigen, inwiefern die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 150 III 248 E. 1.2 mit Hinweisen),
dass vorinstanzliche Rückweisungsentscheide, mit denen die Sache zur neuen Abklärung und Entscheidung an den Versicherungsträger zurückgewiesen wird, regelmässig keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken, führen sie doch nur zu einer (dieses Kriterium nicht erfüllenden) Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens (BGE 140 V 282 E. 4.2 mit Hinweisen),
dass der irreparable Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG im Übrigen selbst dann zu verneinen wäre, wenn die vorinstanzliche Feststellung, der rechtserhebliche Sachverhalt sei nicht rechtsgenüglich abgeklärt, offensichtlich unrichtig wäre oder auf einer qualifiziert unrichtigen oder sogar willkürlichen Beweiswürdigung beruhte (u.a. Urteil 8C_949/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 2),
dass die Eintretensvoraussetzung nach lit. a des Art. 93 Abs. 1 BGG weder vom Beschwerdeführer angerufen wird, noch offenkundig in die Augen springt,
dass sodann nicht erkennbar ist, inwiefern durch die Aufhebung des angefochtenen Rückweisungsurteils ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG erspart werden könnte, wobei sich Entsprechendes insbesondere auch nicht aus dem Hinweis in der Beschwerde ergibt, bei anderslautendem Entscheid der Vorinstanz wäre eine "Rückweisung zwecks weiterer Abklärung des Umfangs der Mithilfe der Angehörigen gestützt auf den Grundsatz der Schadenminderungspflicht" nicht notwendig gewesen,
dass vor diesem Hintergrund nicht näher auf die - sich kumulativ stellende (vgl. BGE 133 III 629 E. 2.4.1; Urteil 5A_748/2025 vom 14. Oktober 2025 E. 3.1) - Frage eingegangen werden muss, ob mit der Gutheissung der Beschwerde ein sofortiger Endentscheid herbeizuführen wäre,
dass demnach keines der in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Eintretenserfordernisse vorliegt und daher im vereinfachten einzelrichterlichen Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b (in Verbindung mit Abs. 2) BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung, Verbeiständung) infolge Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG), weshalb sich die vom Beschwerdeführer beantragte Zustellung des "übliche[n] URP-Formular[s]" zur Feststellung der prozessualen Bedürftigkeit erübrigt,
dass der Beschwerdeführer damit kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BGG),
erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 26. Februar 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Bollinger
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl